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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) vom 19. November 2016

Vom 19. November 2016

(ABl. S. 212)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 238 209 082 Euro festgestellt.
( 2 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. der Stellenplan
  2. die Übersicht über die Haushaltsvermerke zum Haushaltsplan 20171#
  3. die Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2017
( 3 ) Die Anlagen zum Haushaltsplan sind verbindlich.
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§ 2
Plansumme

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 184 000 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
98 407 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
13 000 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
50 870 000 Euro
4.
Staatsleistungen
39 080 500 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 7 357 500 Euro
6.
Zuführung zur Versorgungsrücklage
-10 000 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
37 073 288 Euro
2.
die Kirchenkreise
84 614 878 Euro
3.
die Landeskirche
60 230 934 Euro
4.
die Arbeit für die Partnerkirchen
2 080 900 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
20 855 484 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
13 715 902 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 501 902 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
42 375 800 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
10 614 425 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
11 296 533 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
3 250 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
17 078 120 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 090 840 Euro
2. den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand und
19.157 100 Euro
3. den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
36 982 994 Euro
( 6 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) wird auf 79 200 Euro festgelegt.
( 7 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 184 000 000 Euro festgelegt.
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§ 3
Haus- und Straßensammlungen

Für das Haushaltsjahr 2017 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 4
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 5
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und durch Verwaltungsanordnung die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.
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§ 6
Rücklagenzuführungen

( 1 ) Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2017 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen der Ausgleichsrücklage zugeführt; § 21 Absatz 2 Finanzgesetz EKM ist zu beachten. Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei der Rücklagenzuführung aus der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2017 auszugleichen und nachrangig nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
( 3 ) Gesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und –entnahmen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM. Darüber hinaus wird das Landeskirchenamt ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8200 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten. Die Budgetrücklagen können über die geplanten Verstärkungsmittel hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro aufgenommen und Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 12 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 8
Clearingrückstellung

Die Zuführung an die Ausgleichsrücklage gemäß § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM wird ausgesetzt.
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§ 9
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).

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1 ↑ Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan 2017 gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Haushaltsgesetz 2017, siehe ABl. 2016 S.213.