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Verwaltungsanordnung über die Berechnung der Kostenverrechnungssätze in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (VAO-KvS)

Vom 20. März 2012

(ABl. S. 242)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 15 Absatz 2 Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187), geändert am 9. September 2011 (ABl. S. 248) folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Verwaltungsanordnung regelt die Berechnung der Kostenverrechnungssätze nach § 15 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Finanzgesetz EKM.
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§ 2
Kostenverrechnungssatz

Der Kostenverrechnungssatz ist die Summe aus dem Festbetrag (§ 4) und dem Prozentanteil (§ 5).
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§ 3
Bemessungsgrundlage

( 1 ) Die Bemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) ist die Hälfte der Summe der Einnahmen und Ausgaben der Jahresrechnung des Vorvorjahres.
( 2 ) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 bleiben Einnahmen und Ausgaben, die an Sonderhaushalte oder Sonderfonds weitergeleitet werden, unberücksichtigt, wenn sie den Betrag von 5 000 Euro übersteigen; dies sind insbesondere Darlehen, Subventionen und Veräußerungserlöse aus Grundvermögen.
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§ 4
Festbetrag

Der Festbetrag bestimmt sich nach folgender Staffelung:
Bemessungsgrundlage nach § 3 in Euro Festbetrag in Euro
bis
50.000
300
bis
100.000
500
bis
250.000
750
bis
500.000
1.000
bis
750.000
1.500
bis
1.000.000
2.000
bis
2.500.000
4.000
bis
5.000.000
8.000
über
5.000.000
12.000
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§ 5
Prozentanteil

( 1 ) Der Prozentanteil wird errechnet, indem die Bemessungsgrundlage (§ 3) mit einem Vomhundertsatz nach folgender Staffel multipliziert wird:
Bemessungsgrundlage nach § 3 in Euro Vomhundertsatz
bis
10.000
1,50
bis
25.000
1,30
bis
50.000
1,10
bis
100.000
1,00
bis
250.000
0,90
bis
500.000
0,80
über
500.000
0,70
( 2 ) Der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes kann die Prozentsätze in Abweichung von Absatz 1 erhöhen; eine Unterschreitung ist jedoch nicht zulässig.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 21. März 2012 in Kraft.