.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
Verwaltungsanordnung über die Berechnung der Kostenverrechnungssätze in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (VAO-KvS)
Vom 20. März 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 15 Absatz 2 Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187), geändert am 9. September 2011 (ABl. S. 248) folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Verwaltungsanordnung regelt die Berechnung der Kostenverrechnungssätze nach § 15 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Finanzgesetz EKM.
#§ 2
Kostenverrechnungssatz
#§ 3
Bemessungsgrundlage
(
1
)
Die Bemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) ist die Hälfte der Summe der Einnahmen und Ausgaben der Jahresrechnung des Vorvorjahres.
(
2
)
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 bleiben Einnahmen und Ausgaben, die an Sonderhaushalte oder Sonderfonds weitergeleitet werden, unberücksichtigt, wenn sie den Betrag von 5 000 Euro übersteigen; dies sind insbesondere Darlehen, Subventionen und Veräußerungserlöse aus Grundvermögen.
#§ 4
Festbetrag
Der Festbetrag bestimmt sich nach folgender Staffelung:
Bemessungsgrundlage nach § 3 in Euro Festbetrag in Euro
bis | 50.000 | 300 |
bis | 100.000 | 500 |
bis | 250.000 | 750 |
bis | 500.000 | 1.000 |
bis | 750.000 | 1.500 |
bis | 1.000.000 | 2.000 |
bis | 2.500.000 | 4.000 |
bis | 5.000.000 | 8.000 |
über | 5.000.000 | 12.000 |
§ 5
Prozentanteil
(
1
)
Der Prozentanteil wird errechnet, indem die Bemessungsgrundlage (§ 3) mit einem Vomhundertsatz nach folgender Staffel multipliziert wird:
Bemessungsgrundlage nach § 3 in Euro Vomhundertsatz
bis | 10.000 | 1,50 |
bis | 25.000 | 1,30 |
bis | 50.000 | 1,10 |
bis | 100.000 | 1,00 |
bis | 250.000 | 0,90 |
bis | 500.000 | 0,80 |
über | 500.000 | 0,70 |
(
2
)
Der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes kann die Prozentsätze in Abweichung von Absatz 1 erhöhen; eine Unterschreitung ist jedoch nicht zulässig.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 21. März 2012 in Kraft.