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Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter
(Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG)

Vom 23. November 2013 (ABl. S. 318),
zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz1#
14.04. 2018
§ 3a
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz2#
30.04.2022
§§ 3a, 4, 5
geändert
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Abschnitt I:
Grundsätze und Aufgaben

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§ 1
Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter

( 1 ) Die Kreiskirchenämter sind Verwaltungseinrichtungen eines oder mehrerer Kirchenkreise.
( 2 ) Gemeinsam mit dem Landeskirchenamt nehmen die Kreiskirchenämter zugleich Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden Landeskirche) wahr.
( 3 ) Den Kreiskirchenämtern obliegt
  1. die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und die Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ihres jeweils eigenen Verantwortungsbereiches und im übertragenen Verantwortungsbereich,
  2. die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihnen vom Landeskirchenamt übertragen worden sind,
  3. die Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht im Auftrag des Landeskirchenamtes nach Maßgabe gesonderter Regelung,
  4. die Erledigung von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen, soweit die Übernahme vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.
( 4 ) Die Rechtsaufsicht über die Kreiskirchenämter führt das Landeskirchenamt. Soweit die Kreiskirchenämter Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenamtes wahrnehmen, führt das Landeskirchenamt auch die Fachaufsicht.
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§ 2
Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern

( 1 ) Der Zuständigkeitsbereich eines Kreiskirchenamtes soll ein Gebiet von mehreren Kirchenkreisen umfassen. Bei der Neufestlegung von Zuständigkeitsbereichen sind insbesondere die räumliche Ausdehnung des Gebietes, die Gemeindegliederzahlen und der Stellenplan des Kreiskirchenamtes zu beachten.
( 2 ) Über die Errichtung eines Kreiskirchenamtes und die Veränderung seines Zuständigkeitsbereiches entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kreiskirchenamtes beteiligen.
( 3 ) Für die Auflösung eines Kreiskirchenamtes gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Kommt ein Einvernehmen gemäß Absatz 2 oder bei einer Entscheidung gemäß Absatz 3 nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt oder ein Kreiskirchenrat beim Landeskirchenrat beantragen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Landeskirchenrat hat vor seiner Entscheidung das Landeskirchenamt und die beteiligten Kreiskirchenräte zu hören.
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§ 3
Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise

Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise zu erledigen und insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen:
  1. die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Kirchenkreises,
  2. die Personalverwaltung des Kirchenkreises,
  3. die Führung der Kasse des Kirchenkreises einschließlich der Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
  4. die Führung der Kasse des Kreiskirchenamtes,
  5. die Verwaltung von besonderen Einrichtungen des Kirchenkreises, wie Kindertageseinrichtungen oder Diakoniestationen,
  6. die Erstellung der Entwürfe über den Lasten- und Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
  7. die Arbeitssicherheit, soweit sie nicht durch die Landeskirche übernommen wird.
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§ 3a
Verwaltungsaufgaben für Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich zu unterstützen.
( 2 ) Die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben durch die Kreiskirchenämter erfolgt
  1. von Amts wegen für
    1. die Personalverwaltung der Kirchengemeinden,
    2. das Meldewesen/die Statistik,
    3. die Verwaltung der Grundstücke der Kirchengemeinden mit Ausnahme der Haus- und Wohnungsverwaltung,
    4. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Bauangelegenheiten,
    5. die Arbeitssicherheit,
  2. auf Antrag der Kirchengemeinden insbesondere für
    1. die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen einschließlich der Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und der Gemeindebeitragsverwaltung,
    2. die Bearbeitung der Gemeindebeiträge ohne Übertragung der Kassenführung,
    3. die Haus- und Wohnungsverwaltung
    4. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Grabstellenvergabe jedoch einschließlich der Ausfertigung und Pflege von Satzungen des Friedhofsträgers.
Für die Erledigung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bedarf es in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 Haushalts-, Kassen und Rechnungswesengesetz keines Antrages der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d die Leistungen eines Kreiskirchenamtes in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese nicht mehr eigenständig wahrnehmen möchten. Bezüglich der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt dies nur, wenn die Aufgabe auch nicht von der Kirchengemeinde, in der sich der Dienstsitz des Pfarrers befindet (Pfarrbereich) bzw. in der die Regionalkasse geführt wird (Region) wahrgenommen werden kann.
( 3 ) Die Kreiskirchenämter vertreten die Kirchengemeinden in Angelegenheiten der steuerlichen Erfassung und der Umsatzsteuer gegenüber den Landesfinanzbehörden. Soweit die Vertretung eine Empfangsvollmacht umfassen soll, bedarf es hierfür eines Beschlusses des Kreiskirchenrates für die im Kirchenkreis belegenen Kirchengemeinden. Der Beschluss kann im Kirchenkreis für alle Kirchengemeinden nur einheitlich gefasst werden.
( 4 ) Über die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Fälle hinaus sollen die Kreiskirchenämter im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag einer Kirchengemeinde weitere Aufgaben übernehmen. Zum Aufgabenumfang und zu dessen Finanzierung ist eine Vereinbarung mit der Kirchengemeinde abzuschließen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 Nummer 4.
( 5 ) Die abschließende Verantwortung der Kirchengemeinde bleibt jeweils unberührt.
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§ 4
Verwaltungsaufgaben der Landeskirche

(1) Die Verwaltungsaufgaben des Verantwortungsbereiches der Landeskirche nehmen die Kreiskirchenämter, soweit sie ihnen übertragen sind, im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens einschließlich der Statistik,
  2. die den Kreiskirchenämtern nach dem Grundstücksgesetz zugewiesenen Aufgaben der Grundstücksverwaltung,
  3. die den Kreiskirchenämtern nach dem Friedhofsgesetz zugewiesenen Aufgaben der Friedhofsverwaltung,
  4. die Verwaltung der Kollekten sowie der Straßen- und Haussammlungen,
  5. die Verteilung landeskirchlicher Mittel,
  6. die den Kreiskirchenämtern nach dem Kirchenbaugesetz zugewiesenen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens,
  7. die Verwaltung einzelner unselbstständiger Einrichtungen der Landeskirche.
(2) Das Landeskirchenamt kann den Kreiskirchenämtern durch Verwaltungsanordnung weitere Aufgaben übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen.
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§ 4a
Verwaltungsaufgaben von selbstständigen Einrichtungen

Die Kreiskirchenämter können im Rahmen ihrer Möglichkeiten und soweit kirchliche Interessen nicht entgegenstehen Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen übernehmen. Zum Aufgabenumfang und zu dessen Finanzierung ist eine Vereinbarung mit der Einrichtung abzuschließen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 Nummer 4.
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§ 5
Verwaltungskosten

Die Kirchenkreise werden an der Deckung der Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 3 Nummer 5 und 7 entstehen, beteiligt. Die Kirchengemeinden werden auf der Grundlage von Gebührensatzungen an der Deckung der Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entstehen, beteiligt. Näheres über Art und Umfang der Kostendeckung regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsanordnung. Bestehende Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Verwaltungskosten bleiben unberührt.
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Abschnitt II:
Organisation und Leitung

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§ 6
Arbeitsbereiche

Die Kreiskirchenämter sind in die Arbeitsbereiche Finanzwesen, Personalwesen, Meldewesen, Grundstückswesen und Bauwesen gegliedert.
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§ 7
Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird durch den Amtsleiter geleitet. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich. Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet.
( 2 ) Der Amtsleiter vertritt das Kreiskirchenamt in Rechtsangelegenheiten. Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
( 3 ) Anstellungskörperschaft des Amtsleiters und der weiteren Mitarbeiter ist der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. Der Amtsleiter wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt bestellt. Er untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Wenn ein Ehrenamtlicher Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, untersteht der Amtsleiter der Dienstaufsicht des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Amtsleiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. In besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Amtsleiters vom Landeskirchenamt festgestellt wird.
( 5 ) Der Amtsleiter stellt die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes ein. Er ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht.
( 6 ) Der Stellvertreter des Amtsleiters ist in der Regel der Leiter des Arbeitsbereiches Finanzwesen. Er wird vom Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat beauftragt.
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§ 8
Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt

( 1 ) Die Amtsleiter nehmen zu Vorlagen des Landeskirchenamtes Stellung, bereiten Eingaben vor und erarbeiten Vorschläge, die die Arbeit in den Kreiskirchenämtern betreffen. Bei Gesetzesvorhaben kann das Landeskirchenamt die Stellungnahme der Amtsleiter einholen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ruft die Amtsleiter zum regelmäßigen fachlichen Austausch zusammen.
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§ 9
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt den Stellenplan des Kreiskirchenamtes nach Maßgabe des Rahmenstellenplanes.
  2. Er beschließt den Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes und stellt die Jahresrechnung fest.
  3. Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt.
  4. Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden (§ 3a) und von Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 sowie von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt (§ 4a).
  5. Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt (§ 7 Absatz 3 Satz 2).
  6. Er erteilt das Einvernehmen bei der Beauftragung des Stellvertreters des Amtsleiters.
  7. Er berät den Amtsleiter in Personalfragen.
  8. Er bestätigt die Eilentscheidungen des Arbeitsausschusses des Verwaltungsrats.
Der Rahmenstellenplan des Kreiskirchenamtes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten des Zuständigkeitsbereiches des Kreiskirchenamtes oder ihre Stellvertreter an. Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise sollen jeweils ein weiteres Mitglied entsenden.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wird ein Ehrenamtlicher als Vorsitzender gewählt, muss der Stellvertreter ein Superintendent sein. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte und unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Arbeitsausschuss bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. Der Arbeitsausschuss kann Entscheidungen treffen, die dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig.
( 4 ) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rederecht hinzugezogen werden.
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§ 11
Finanzierung der Kreiskirchenämter

Die Kreiskirchenämter führen einen eigenen Haushalt und werden durch Zuweisungen der Landeskirche, durch Beiträge zur Deckung von Verwaltungskosten (§ 5) sowie durch Umlagen von den beteiligten Kirchenkreisen finanziert.
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Abschnitt III:
Träger des Kreiskirchenamtes

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§ 12
Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kreiskirchenamtes einen Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten. Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Kirchenkreisverband.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. Er hat seinen Sitz am Sitz des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Der Kirchenkreisverband ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes. Die Vorschriften des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 4 ) Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Verwaltungsrat (§§ 9 und 10). Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahr. Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates.
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§ 13
Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes eine Zweckvereinbarung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz schließen.
( 2 ) In der Zweckvereinbarung ist einem der beteiligten Kirchenkreise die Rechtsträgerschaft für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu übertragen und dessen Finanzierung zu regeln.
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§ 13a
Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreises

( 1 ) Ist ein Kreiskirchenamt nur für einen Kirchenkreis zuständig, so ist der Kirchenkreis Rechtsträger des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Der Verwaltungsrat besteht in diesem Fall abweichend von § 10 Absatz 1 aus dem Superintendenten oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren vom Kreiskirchenrat zu entsendenden Mitgliedern.
( 3 ) Soweit im Fall des Absatzes 1 die gültigen Kriterien nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt werden und damit die für die Aufgabenerfüllung notwendige Finanzierung des Amtes nicht gewährleistet ist, sollen benachbarte Kirchenkreise gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung schließen. In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband beziehungsweise einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet.
( 4 ) Der Zusammenschluss oder die Zusammenarbeit nach Absatz 3 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Kassenführung für Kirchengemeinden und Kirchenkreise an mehreren Standorten betrieben wird. Dabei müssen die gültigen Kriterien nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen erfüllt sein.
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Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 14
Rechtsnachfolge

Die Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Kreiskirchenamtes. Die zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 3a übernommenen Aufgaben werden von den Kreiskirchenämtern weitergeführt.
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§ 15
Ausführungsbestimmungen

Die weiteren Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
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§ 16
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 214) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 3 tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.
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2 ↑ Gemäß Artikel 4 tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2023 in Kraft.