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Kirchengesetz über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte
(Gemeindekirchenratsgesetz – GKR-G)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2017 (ABl. S. 186),
zuletzt geändert am 25. April 2026 (S. 91).

Änderungen

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung der EKM
24.11.2018
§§ 2, 25, 37
geändert
2
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte1#
25.11.2023
§§ 2, 6, 11
§ 11a
§§ 12, 24, 25, 32
geändert
eingefügt
geändert
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die BIldung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte2#
25.04.2026
§ 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeindekirchenrat gebildet.
( 2 ) Für Kirchengemeinden, die in einem Kirchengemeindeverband verbunden sind, wird ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die gewählten und hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste),
  2. die zum Dienst in der Kirchengemeinde berufenen Pfarrer oder die mit dem Pfarrdienst in der jeweiligen Kirchengemeinde Beauftragten, soweit nachstehend oder im Pfarrstellengesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) 1Die Zahl der Pfarrer sowie der Mitarbeiter, die bei den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche und ihren rechtsfähigen Zusammenschlüssen gegen Entgelt beschäftigt sind, darf die Hälfte aller zu wählenden Kirchenältesten nicht erreichen. 2In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen ist die Zahl der Kirchenältesten so festzusetzen, dass mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeindekirchenrates nicht Pfarrer sind. 3In Kirchengemeinden mit mehr als fünf Pfarrstellen kann durch Satzung geregelt werden, dass die Pfarrer fünf aus ihrer Mitte als Mitglieder des Gemeindekirchenrates und bis zu zwei weitere als Stellvertreter bestimmen.
( 3 ) 1Ist ein Ehepaar beauftragt, gemeinsam den Dienst in einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde wahrzunehmen, steht nur einem der Eheleute im Gemeindekirchenrat das Stimmrecht zu; der andere nimmt an den Sitzungen beratend teil. 2Der Gemeindekirchenrat entscheidet auf Vorschlag der Eheleute, wem von beiden das Stimmrecht zusteht.
( 4 ) 1Bei Pfarrern in kooperativ zusammenwirkenden Gemeindepfarrstellen nach dem Pfarrstellengesetz legt der Kreiskirchenrat fest, welchen Gemeindekirchenräten sie angehören. 2Pfarrer mit landeskirchlichen Aufgaben und Inhaber von Kreis- oder anderen übergemeindlichen Pfarrstellen werden durch den Kreiskirchenrat dem Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, in der sie regelmäßig einen gottesdienstlichen oder pfarrdienstlichen Auftrag wahrnehmen, mit Rede- und Antragsrecht zugewiesen.
( 5 ) Der Ehepartner des Pfarrers sowie in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehende Ordinierte können nicht zu Kirchenältesten gewählt oder berufen werden.
( 6 ) Eheleute oder Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gleichzeitig Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn dem Gemeindekirchenrat mindestens sechs gewählte Mitglieder angehören.
( 7 ) 1Gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeiter können nur dann Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn der Dienstgeber nicht die Kirchengemeinde ist, in der der Gemeindekirchenrat zu wählen ist. 2Dies gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
( 8 ) Regelungen für Eheleute sind entsprechend auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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§ 3
Ehrenamt

Die Mitarbeit als Kirchenältester im Gemeindekirchenrat ist ehrenamtlich.
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§ 4
Zahl der Kirchenältesten

( 1 ) 1Der Gemeindekirchenrat legt die Zahl der Kirchenältesten fest. 2Die Mindestzahl der Kirchenältesten beträgt vier. 3Der Gemeindekirchenrat beschließt über die Größe gemäß § 9. 4Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.
( 2 ) 1Bei der Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates soll jede Kirchengemeinde eines Kirchengemeindeverbandes im Gemeindekirchenrat vertreten sein. 2Das Gleiche gilt für die Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde. 3Von dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrates abgewichen werden, wenn der Gemeindekirchenrat dadurch eine unverhältnismäßige Größe erreicht. 4In diesem Fall sind innerhalb eines Kirchengemeindeverbandes Wahlgemeinschaften von mehreren Kirchengemeinden beziehungsweise innerhalb einer Kirchengemeinde Wahlgemeinschaften von mehreren Sprengeln zu bilden, die jeweils einen gemeinsamen Vertreter und dessen Stellvertreter für den Gemeindekirchenrat wählen.
( 3 ) 1Für Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch ein eigenes Gemeindeglied im Gemeindekirchenrat vertreten sind, ist ungeachtet des Absatzes 2 Satz 3 und unabhängig von den Regelungen zur Stellvertretung im Gemeindekirchenrat ein besonderer Vertreter der Kirchengemeinde zu bestellen, sofern für die Kirchengemeinde nicht ein örtlicher Beirat gebildet wird. 2Der besondere Vertreter ist vom Gemeindekirchenrat hinzuzuziehen in Fällen, in denen dies ausdrücklich geregelt oder wegen der Bedeutung der Sache für die Kirchengemeinde geboten ist.
( 4 ) 1Unterschreitet die Zahl der Kirchenältesten während der Amtsperiode die Hälfte der nach Absatz 1 Satz 1 zu wählenden Kirchenältesten oder unterschreitet die Zahl der Mitglieder die Zahl vier oder ändert sich die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates so, dass den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 2 nicht mehr Rechnung getragen ist, bestimmt der Kreiskirchenrat das Erforderliche wegen der einstweiligen Wahrnehmung der Obliegenheiten. 2Die Rechte des Gemeindekirchenrates werden bis zu dessen Neubildung, Ergänzung durch Berufung oder Nachwahl von Kirchenältesten durch den Kreiskirchenrat oder durch von ihm Beauftragte wahrgenommen.
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§ 5
Wahlrechtsgrundsätze

Die Kirchenältesten werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
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§ 6
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) 1Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
( 2 ) 1In den Gemeindekirchenrat kann gewählt oder berufen werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, der Kirchengemeinde seit mindestens sechs Monaten angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt und wem die Wählbarkeit nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 Kirchenverfassung EKM entzogen worden ist. 2Wählbar ist nicht, wer seine Pflichten als Gemeindeglied erheblich verletzt, sich kirchenfeindlich betätigt oder sich im Widerspruch zur Heiligen Schrift, dem christlichen Glauben oder der Kirche verhält.
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§ 7
Amtsperiode

Die Bildung des Gemeindekirchenrates erfolgt jeweils für sechs Jahre.
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§ 8
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

( 1 ) Das Landeskirchenamt bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die Wahl zum Gemeindekirchenrat durchzuführen ist und gibt einen Terminplan vor.
( 2 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der Gemeindekirchenrat zuständig.
( 3 ) Die Beaufsichtigung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Kreiskirchenrat.
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Abschnitt 2:
Vorbereitung der Wahl

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§ 9
Beschluss über Größe

Zu Beginn der Wahlvorbereitungen beschließt der Gemeindekirchenrat über die Größe des neu zu bildenden Gemeindekirchenrates und die Zahl der gemäß § 4 zu wählenden Kirchenältesten.
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§ 10
Aufstellen der Wählerliste

( 1 ) Innerhalb des vom Landeskirchenamt festgesetzten Zeitraumes stellt der Gemeindekirchenrat auf der Grundlage des Gemeindegliederverzeichnisses eine Wählerliste auf, in der alle gemäß § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Gemeindeglieder erfasst werden.
( 2 ) 1Die Aufstellung der Wählerliste ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder Auskunft darüber verlangen kann, ob er in die Wählerliste aufgenommen wurde.
( 3 ) Eine Aufnahme in die Wählerliste kann bis zum Ablauf der Wahl vorgenommen werden, wenn das betreffende Gemeindeglied seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und seine Wahlberechtigung nachweisen kann.
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§ 11
Aufstellen der Kandidatenliste und Stimmzettel

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat fordert die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen. Der einzelne Vorschlag muss enthalten:
  1. Name, Alter und Wohnanschrift des vorgeschlagenen Gemeindegliedes,
  2. eine Aussage zur Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2,
  3. eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes, dass es bereit ist, zur Wahl zu kandidieren,
  4. bei vorgeschlagenen Gemeindemitgliedern, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung der Sorgeberechtigten,
  5. die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern.
( 2 ) 1Der Gemeindekirchenrat überprüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. 2Ist ein Vorgeschlagener nicht wählbar, so teilt der Gemeindekirchenrat dies dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlags und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
( 3 ) 1Der Gemeindekirchenrat hat das Recht, selbst Kandidaten zu benennen. 2Bestehen in der Kirchengemeinde oder im Kirchengemeindeverband Sprengelbeiräte beziehungsweise örtliche Beiräte, so sind diese zu hören.
( 4 ) 1Im Ergebnis der Prüfung aller Wahlvorschläge erstellt der Gemeindekirchenrat eine Kandidatenliste. 2Der Kandidatenvorschlag muss mindestens eine Person mehr enthalten, als die Größe gemäß § 4 Absatz 1 vorsieht. 3Die Namen der Kandidaten werden dabei in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
( 5 ) Die Kandidatenliste ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 6 ) 1Auf der Grundlage der Kandidatenliste ist der Stimmzettel nach dem vom Landeskirchenamt herausgegebenen Muster zu erstellen. 2Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Kandidaten, ihren Wohnort und Geburtsjahrgang sowie die Angabe, wie viele Kirchenälteste zu wählen sind.
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§ 11a
Beendigung des Nominierungsverfahrens in besonderen Fällen

( 1 ) Kann der Gemeindekirchenrat keine ausreichende Kandidatenliste gemäß § 11 Absatz 4 vorlegen, berichtet er dem Kreiskirchenrat über die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten.
( 2 ) 1Der Kreiskirchenrat kann der Durchführung der Wahl zustimmen, das Wahlverfahren anhalten und einen Zusammenschluss mit einer anderen Kirchengemeinde gemäß Artikel 21 Absatz 5 Kirchenverfassung vorschlagen, sowie den Wahltermin einmalig um bis zu ein Jahr verschieben. 2Ist der Gemeindekirchenrat für bis zu 100 Gemeindeglieder zuständig, kann er nach Absatz 3 verfahren.
( 3 ) 1Sollen nur vier Kirchenälteste gewählt werden und enthält die Kandidatenliste nur vier Kandidaten, kann der Kreiskirchenrat für Gemeindekirchenräte mit der Zuständigkeit für bis zu 100 Gemeindeglieder beschließen, dass die Vorgeschlagenen mit Bestandskraft der Kandidatenliste als gewählt gelten. 2Bei der Bekanntgabe der Kandidatenliste nach § 11 Absatz 5 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. 3Die Bekanntgabe der Kandidatenliste gilt zugleich als Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 21. 4§ 22 findet entsprechende Anwendung. 5Das weitere Verfahren richtet sich nach Abschnitt 4 dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) 1Sollen nur vier Kirchenälteste gewählt werden und fallen zwischen der Bekanntgabe der Kandidatenliste nach § 11 Absatz 5 und dem Wahltermin so viele Wahlvorschläge weg, dass die Kandidatenliste nicht mehr Vorschläge enthält, als Stellen zu besetzen sind, findet auf Beschluss des Kreiskirchenrates Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2Das Wahlergebnis ist der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben.
( 5 ) Wurden Stimmbezirke gebildet, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für den Gesamtwahlvorschlag und die einzelnen Wahlvorschläge der Stimmbezirke entsprechend.
( 6 ) 1Der nach Absatz 3 oder 4 gebildete Gemeindekirchenrat berät innerhalb eines Jahres unter Leitung des Superintendenten über den Zusammenschluss mit einer anderen Kirchengemeinde. 2Finden die Regelungen der Absätze 3 oder 4 in einer Kirchengemeinde bei drei aufeinander folgenden Wahlen Anwendung, unterbreitet der Kreiskirchenrat gemäß Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Kirchenverfassung einen Vorschlag zu einem Zusammenschluss.
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§ 12
Bildung von Stimmbezirken

( 1 ) In Kirchengemeindeverbänden bilden die angehörenden Kirchengemeinden für die Wahl einzelne Stimmbezirke; das Gleiche gilt für die Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde.
( 2 ) 1Für die Aufstellung von Kandidatenlisten sowie die Durchführung und Auswertung der Wahl in den Stimmbezirken gelten die Bestimmungen für die Wahl in Kirchengemeinden entsprechend; der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass seine Aufgaben von den örtlichen Beiräten wahrgenommen werden. 2Der Gemeindekirchenrat trägt die Gesamtverantwortung gemäß § 8 Absatz 2.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, von der Bildung einzelner Stimmbezirke abzusehen, wenn kein örtlicher Beirat beziehungsweise Sprengelbeirat dem widerspricht.
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§ 13
Bekanntgabe

( 1 ) 1Der Gemeindekirchenrat legt unter Beachtung des Terminplans den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit und den Ort der Wahl fest. 2Die Wahlzeit muss im Fall, dass alle Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen erhalten haben, mindestens eine Stunde betragen. 3Andernfalls muss die Wahlzeit mindestens drei Stunden betragen. 4Die Wahl soll im Kirchengebäude oder in einem dafür geeigneten Raum stattfinden.
( 2 ) Wahltag, Wahlzeit und Ort sind ortsüblich bekannt zu machen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann darüber hinaus an Tagen, die in zeitlicher Nähe zum Wahltag liegen, Zeiten zur Durchführung der Wahl festlegen.
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§ 14
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu.
( 2 ) 1Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. 2Dieses entscheidet endgültig.
( 3 ) Die Beschwerdefrist in Wahlangelegenheiten beträgt eine Woche nach Eingang der schriftlichen Entscheidung oder öffentlichen Bekanntgabe.
( 4 ) Die Beschwerden nach Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
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Abschnitt 3:
Durchführung der Wahl

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§ 15
Wahlvorstand

( 1 ) 1Für die Wahlhandlung wird ein Wahlvorstand eingesetzt. 2In den Wahlvorstand kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied berufen werden, das nicht als Kandidat in den Wahlvorschlag aufgenommen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) 1Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Mindestens zwei Mitglieder müssen während der Wahlzeit ständig im Wahlraum anwesend sein.
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§ 16
Wahlablauf

( 1 ) 1Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlurne ist zu versiegeln und darf bis zum Abschluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
( 2 ) Anhand der Wählerliste wird die Wahlberechtigung jedes einzelnen Wählers überprüft.
( 3 ) 1Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kandidaten zu wählen sind. 2Für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden.
( 4 ) 1Die Stimmabgabe muss persönlich ausgeübt werden. 2Wer an der Ausübung der Stimmabgabe aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
( 5 ) 1Die Wahl wird vollzogen, indem die Wähler die von ihnen ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurne einlegen. 2Das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne wird vom Wahlvorstand in der Wählerliste vermerkt.
( 6 ) Findet die Wahlhandlung in mehreren Wahlakten statt, so ist die Wahlurne in der Zwischenzeit vor unzulässigem Zugriff zu sichern.
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§ 17
Briefwahl

( 1 ) 1Grundsätzlich wird die Wahl im Verfahren der Briefwahl durchgeführt. 2Dabei erhalten alle Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen. 3Die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal am Wahltag ist zu gewährleisten. 4Abweichend hiervon kann der Gemeindekirchenrat beschließen, dass die Wahl im Verfahren der persönlichen Stimmabgabe durchgeführt wird und Wahlberechtigte die Briefwahl beantragen können.
( 2 ) 1Die Briefwahlunterlagen enthalten den Briefwahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Briefumschlag. 2Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung, dass das Gemeindeglied wahlberechtigt und in die Wählerliste aufgenommen ist.
( 3 ) 1Hat der Gemeindekirchenrat beschlossen, dass die Wahl nicht im Verfahren der Briefwahl durchgeführt wird, können Gemeindeglieder bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde die Briefwahl beantragen. 2Die Aushändigung erfolgt persönlich. 3Sie kann auch an Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht erfolgen. 4Die Ausstellung eines Briefwahlscheines auf Antrag eines Gemeindegliedes wird in der Wählerliste vermerkt.
( 4 ) 1Das Gemeindeglied hat auf dem Briefwahlschein zu versichern, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. 2§ 16 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Wahlbriefe können bis zum Ende der Wahlzeit dem Wahlvorstand zugeleitet werden.
( 6 ) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen die Briefwahlscheine und die Stimmzettelumschläge, vermerkt die vollzogenen Briefwahlen in der Wählerliste und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne.
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§ 18
Stimmenauszählung

( 1 ) 1Unmittelbar nach Beendigung der gesamten Wahlhandlung erfolgt die Stimmenauszählung. 2Sie ist öffentlich.
( 2 ) 1Der Wahlvorstand entnimmt die Stimmzettel der Wahlurne und zählt sie. 2Zugleich zählt er die Abstimmungsvermerke in der Wählerliste. 3Ergibt sich dabei eine Differenz, vermerkt er dies in einer Niederschrift und erläutert die Differenz, soweit dies möglich ist.
( 3 ) Die Stimmen auf den Stimmzetteln werden sodann gezählt, indem die angekreuzten Namen laut verlesen und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen notiert werden.
( 4 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die als nicht amtlich erstellt erkennbar sind,
  2. die mit einem Vermerk oder einem Vorbehalt versehen sind oder
  3. auf denen mehr Namen angekreuzt als Kandidaten zu wählen sind.
( 5 ) 1Der Wahlvorstand stellt anhand der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenanzahl das Wahlergebnis fest. 2Gewählt sind dabei in der vom Gemeindekirchenrat festgelegten Anzahl diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 6 ) Sind Hinderungsgründe nach § 2 Absatz 2, 6 oder 7 gegeben, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
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§ 19
Stellvertreter

( 1 ) Erhalten mehr Kandidaten, als zu wählen sind, Stimmenanteile, sind sie unter Beachtung von Absatz 2 in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen Stellvertreter im Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die Zahl der Stellvertreter darf die Hälfte der zu wählenden Mitglieder nicht überschreiten.
( 3 ) 1Bei Verhinderung von Mitgliedern vertreten die Stellvertreter die verhinderten Mitglieder in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. 2Tritt hierbei ein Fall entsprechend § 2 Absatz 6 auf, nimmt der nächstfolgende Stellvertreter die Stellvertretung wahr.
( 4 ) Beim Ausscheiden gewählter Mitglieder rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen an die Stelle der Ausgeschiedenen als Mitglieder in den Gemeindekirchenrat ein.
( 5 ) Steht kein Stellvertreter mehr zur Verfügung, soll der Gemeindekirchenrat entsprechend § 25 mindestens ein weiteres wählbares Gemeindeglied als Stellvertreter nachberufen.
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§ 20
Wahlniederschrift

( 1 ) 1Über den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift angefertigt und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben. 2Das Landeskirchenamt kann hierfür die Verwendung eines verbindlichen Formulars vorschreiben.
( 2 ) Die schriftlichen Wahlunterlagen müssen so beschaffen sein, dass jederzeit eine Nachprüfung der Wahl auf ihre Ordnungsmäßigkeit möglich ist.
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§ 21
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich und fordert sie auf, sich bis zu einem bestimmten Termin über die Annahme der Wahl zu erklären.
( 2 ) Das Ergebnis der Wahl ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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§ 22
Wahlanfechtung

( 1 ) 1Gegen das Wahlergebnis kann binnen einer Woche nach seiner Bekanntmachung von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied Beschwerde eingelegt werden. 2Es kann dabei nur geltend gemacht werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
( 2 ) 1Die Beschwerde ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. 2Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, legt er diese mit den Wahlunterlagen und einer Stellungnahme dem Kreiskirchenamt vor. 3Dieses erarbeitet eine Empfehlung für den Kreiskirchenrat.
( 3 ) 1Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates ist weitere Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. 2Dieses entscheidet endgültig.
( 4 ) 1Das Landeskirchenamt kann in Bewertung festgestellter Verstöße gegen die kirchliche Ordnung bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. 2Es kann die Wiederholung der Wahl anordnen.
( 5 ) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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Abschnitt 4:
Einführung und Konstituierung des Gemeindekirchenrates

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§ 23
Einführung der Kirchenältesten

1Die gewählten Kirchenältesten und ihre Stellvertreter werden in einem Gottesdienst gemäß Artikel 26 Kirchenverfassung EKM in ihr Amt eingeführt. 2Die Einführung soll am Sonntag nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen.
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§ 24
Konstituierung und Vorsitz

( 1 ) 1Ein dem Gemeindekirchenrat angehörender Pfarrer beruft innerhalb von vier Wochen nach der Einführung den neu gebildeten Gemeindekirchenrat zur konstituierenden Sitzung ein. 2Bis zur Konstituierung des neuen Gemeindekirchenrates führt der bisherige Gemeindekirchenrat die Geschäfte fort.
( 2 ) 1Der neu gebildete Gemeindekirchenrat wählt gemäß Artikel 27 Kirchenverfassung EKM in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. 2Wählbar sind die volljährigen Mitglieder des Gemeindekirchenrates. 3Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Wahl. 4Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeindekirchenrates auf sich vereinigt. 5Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlvorgang derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. 6Bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt. 7Stellvertreter gemäß § 19 Absatz 1 sind nicht wählbar.
( 3 ) 1Für die Wahl des Vorsitzenden sollen nur Kirchenälteste kandidieren. 2Kommt eine Wahl für den Vorsitz im Gemeindekirchenrat nicht zustande, so fällt der Vorsitz dem Pfarrer zu. 3Sind mehrere Pfarrer Mitglied im Gemeindekirchenrat, so entscheidet der Gemeindekirchenrat durch Beschluss, wem der Vorsitz zufällt. 4Der Gemeindekirchenrat wählt einen Kirchenältesten gemäß Absatz 2 zum Stellvertreter.
( 4 ) Bei Veränderungen im Vorsitz ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren.
( 5 ) Der Vorsitzende und der Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrates abgewählt werden.
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§ 25
Hinzuberufung von Kirchenältesten

( 1 ) 1Der Gemeindekirchenrat kann unter Beachtung des § 2 Absatz 2, 5, 6 und 7 weitere wählbare Gemeindeglieder in den Gemeindekirchenrat berufen. 2Für die Hinzuberufung von Gemeindegliedern, die zum Zeitpunkt der Hinzuberufung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. 3Bei bis zu acht gewählten Kirchenältesten dürfen bis zu zwei weitere, bei mehr als acht gewählten Kirchenältesten bis zu drei weitere berufen werden.
( 2 ) 1Ist in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde oder in einem Kirchengemeindeverband auf die Bildung von Stimmbezirken verzichtet worden und hat die Wahl ergeben, dass ein Sprengel oder eine Kirchengemeinde nicht im gemeinsamen Gemeindekirchenrat vertreten ist, soll aus diesem Sprengel beziehungsweise aus dieser Kirchengemeinde ein wählbares Gemeindeglied hinzuberufen werden. 2Die Beschränkungen des Absatzes 1 finden insoweit keine Anwendung.
( 3 ) 1Der Gemeindekirchenrat kann zusätzlich bis zu zwei nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigte Jugendliche, die zum Abendmahl zugelassen sind und zum Zeitpunkt der Berufung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Gemeindekirchenrat hinzuberufen. 2Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ruht ihr Stimmrecht und sie haben nur Rede- und Antragsrecht. 3Ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten ruht das Stimmrecht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
( 4 ) Die Berufung kann längstens bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode ausgesprochen werden.
( 5 ) Die Berufung bedarf der Bestätigung durch den Kreiskirchenrat.
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Abschnitt 5:
Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Gemeindekirchenrates

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§ 26
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat endet
  1. mit dem Ausscheiden nach Ablauf der Wahlperiode,
  2. mit dem Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen,
  3. durch Rücktritt,
  4. durch Entziehung des Mandats gemäß Artikel 29 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM,
  5. durch Auflösung des Gemeindekirchenrates gemäß Artikel 29 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM.
( 2 ) 1Die gewählten und die berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. 2Der Rücktritt ist schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindekirchenrates zu erklären.
( 3 ) 1Entzieht der Kreiskirchenrat gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 Kirchenverfassung EKM das Mandat, endet die Mitgliedschaft mit dem Zugang der Entscheidung des Kreiskirchenrates. 2Dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Gemeindekirchenrat ist vor der zu treffenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) 1Gegen die nach Absatz 3 getroffenen Entscheidungen steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu. 2Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Landeskirchenamt einzulegen. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 4Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 27
Auflösung des Gemeindekirchenrates

( 1 ) 1Wird ein Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 29 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM aufgelöst, endet die Mitgliedschaft mit dem Auflösungsbeschluss. 2Dem betroffenen Gemeindekirchenrat ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 2 ) 1Gegen die Entscheidung steht dem Gemeindekirchenrat der Widerspruch zu. 2Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Landeskirchenrat. 3Gegen die Entscheidung des Landeskirchenrates ist Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.
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Abschnitt 6:
Gemeindekirchenrat in besonderen Fällen

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§ 28
Scheitern der Bildung des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Ist kein Gemeindekirchenrat mit der Mindestzahl von vier Kirchenältesten gebildet worden, kann der Kreiskirchenrat die Wiederholung der Wahl innerhalb von sechs Monaten anordnen.
( 2 ) Scheitert die Wiederholung der Wahl, kann der Kreiskirchenrat den bisherigen Gemeindekirchenrat für eine weitere Amtsperiode bestätigen oder durch Berufung von Gemeindegliedern einen Gemeindekirchenrat bilden.
( 3 ) Kommt auch nach Absatz 2 kein Gemeindekirchenrat zustande, ist ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat nach § 29 zu bilden.
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§ 29
Bildung eines gemeinsamen Gemeindekirchenrates

( 1 ) 1Die Bildung eines gemeinsamen Gemeindekirchenrates für mehrere Kirchengemeinden erfolgt auf Anordnung des Kreiskirchenrates nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte. 2Ist in einer Kirchengemeinde kein Gemeindekirchenrat vorhanden, ist der vormalige Gemeindekirchenrat anzuhören oder eine Gemeindeversammlung einzuberufen.
( 2 ) 1In der Anordnung gemäß Absatz 1 bestimmt der Kreiskirchenrat, wie viele Kirchenälteste aus jeder der beteiligten Kirchengemeinden in den Gemeindekirchenrat entsandt werden sollen. 2Sind in einer Kirchengemeinde Kirchenälteste gewählt worden, ohne dass es zur Bildung eines Gemeindekirchenrates gekommen ist, sollen diese dem gemeinsamen Gemeindekirchenrat angehören.
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§ 30
Amtsperiode

1Ungeachtet des Zeitpunkts der Bildung des Gemeindekirchenrates findet die nächste Wahl zum Gemeindekirchenrat zu dem Zeitpunkt statt, der allgemein durch das Landeskirchenamt bestimmt wird. 2Die Amtsperiode des nach §§ 28 und 29 gebildeten Gemeindekirchenrates verkürzt sich entsprechend.
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§ 31
Zuständigkeit des Kreiskirchenrates in besonderen Fällen

Besteht in einer Kirchengemeinde oder Kirchengemeindeverband kein Gemeindekirchenrat nach diesem Gesetz, werden die Rechte des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat oder durch von ihm Bevollmächtigte wahrgenommen.
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Abschnitt 7:
Örtliche Beiräte

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§ 32
Bildung örtlicher Beiräte

( 1 ) 1In einer Kirchengemeinde, die in Sprengel aufgeteilt ist, und in Kirchengemeindeverbänden entscheidet der Gemeindekirchenrat über die Bildung von örtlichen Beiräten. 2Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Beiräte wird durch den Gemeindekirchenrat festgelegt. 3Gehört dem Kirchengemeindeverband eine reformierte Kirchengemeinde an, muss für diese ein örtlicher Beirat gebildet werden.
( 2 ) 1Ist der Sprengel der Kirchengemeinde oder die einzelne Kirchengemeinde des Kirchengemeindeverbandes im Gemeindekirchenrat vertreten, gehören diese Vertreter dem örtlichen Beirat an. 2Für die weiteren Mitglieder entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob sie gewählt oder durch ihn berufen werden.
( 3 ) Für die Wahl finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht durch das Kirchengemeindestrukturgesetz oder durch Verordnung des Landeskirchenrates etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) 1Berufene Mitglieder müssen entsprechend diesem Gesetz für den Gemeindekirchenrat wählbar sein. 2Der Gemeindekirchenrat kann in der Satzung bezüglich Alter und Kirchenmitgliedschaft etwas Abweichendes festlegen.
( 5 ) 1Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende muss entsprechend diesem Gesetz für den Gemeindekirchenrat wählbar sein.
( 6 ) Die zum Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten können an den Sitzungen des Beirates mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
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§ 33
Aufgaben und Arbeitsweise

( 1 ) 1Für die Geschäftsführung der örtlichen Beiräte der Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes oder der Sprengel einer Kirchengemeinde werden die für den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet. 2Die Protokolle über die Sitzungen des örtlichen Beirates sind dem Gemeindekirchenrat zur Kenntnis zu geben.
( 2 ) 1Die örtlichen Beiräte tragen Mitverantwortung für die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags. 2Ihnen können unbeschadet der Gesamtverantwortung des Gemeindekirchenrates insbesondere Aufgaben aus Artikel 24 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Nummer 8 Kirchenverfassung EKM übertragen werden. 3Dazu kann auch die Verfügung über die entsprechenden Haushaltsmittel gehören. 4Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch Beschluss des Gemeindekirchenrates. 5Der Gemeindekirchenrat kann dazu eine Satzung gemäß Artikel 24 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM erlassen.
( 3 ) Die Bildung von Ausschüssen für einzelne Aufgabenbereiche nach Artikel 28 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM bleibt unberührt.
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Abschnitt 8:
Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat

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§ 34
Zuständigkeit

Zur Geschäftsordnung im Gemeindekirchenrat kann der Landeskirchenrat die erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen.
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Abschnitt 9:
Schlussbestimmungen

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§ 35
Ordinierte Gemeindepädagogen

Im Rahmen dieses Kirchengesetzes sind ordinierte Gemeindepädagogen den Pfarrern gleichgestellt.
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§ 36
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 37
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten], Übergangsregelung

( 1 ) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
( 3 ) Bestehende Gemeindekirchenräte bleiben bis zu einer Neuwahl unverändert im Amt.
( 4 ) Die nach dem bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 2 berufenen Jugendvertreter bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Gemeindekirchenrates in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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2 ↑ Dieses Kirchengesetzt tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
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