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Kirchengesetz über die Errichtung der
Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik
in Halle/Saale

Vom 19. November 1994

(ABl. EKKPS S. 165, 1995 S. 8)

Die Synode hat aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen errichtet auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 und 110 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als provinzialkirchliche Einrichtung die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik in der Rechtsform einer Kirchlichen Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Errichtung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf gemäß Artikel 8 Abs. 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen-Anhalt vom 15. September 1993 der Genehmigung durch die Landesregierung.
Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik führt die Tradition und die Arbeit der Evangelischen Kirchenmusikschule der Kirchenprovinz Sachsen weiter.
( 2 ) Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle ist laut Bescheid des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 1993 nach §§ 108 und 109 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine staatliche anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft. Der Träger im Sinne des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 3 ) Der Sitz der Hochschule ist Halle/Saale.
( 4 ) Die Hochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, künstlerischen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
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§ 2
Auftrag und Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik vermittelt durch Theorie und Praxis die Fähigkeiten, die zum Beruf des Kirchenmusikers nötig sind. Dabei ist sie dem musikalischkünstlerischen Niveau einer musikalischen Hochschulausbildung verpflichtet.
( 2 ) Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik nimmt Aufgaben in der musik- und liturgiewissenschaftlichen Forschung wahr. Sie gestaltet durch Weiter- und Fortbildung die kirchenmusikalische Arbeit der Kirchen mit.
( 3 ) Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik steht in ihrer Ausbildungs- und künstlerischen Arbeit als Einrichtung ihres Trägers auf dem Boden der in der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen genannten Bekenntnisgrundlagen.
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§ 3
Arbeitsweise und Organe

( 1 ) In der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik arbeiten Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Assistenten, Lehrbeauftragte, die Studentenschaft, der Träger und die Öffentlichkeit zusammen.
( 2 ) Die Organe der Hochschule sind:
  1. Der Senat,
  2. das Rektorat,
  3. das Kuratorium.
( 3 ) Die künstlerisch-berufliche Ausbildung und die künstlerisch-wissenschaftliche Arbeit der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik werden getragen von den
  1. Professoren,
  2. Hochschuldozenten,
  3. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern,
  4. Assistenten,
  5. Lehrbeauftragten.
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§ 4
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium wirkt als beratendes Organ daran mit, dass die Aufgabenstellung und Zielsetzung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik gewahrt werden.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, die von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen berufen werden. In ihm sollen die Träger, die kulturpolitische und künstlerische Öffentlichkeit, das Land Sachsen-Anhalt und andere Hochschulen vertreten sein.
( 3 ) Ein Drittel der Anzahl der Mitglieder wird auf Vorschlag des Senats der Hochschule berufen. Der Rektor der Hochschule ist darüber hinaus Mitglied im Kuratorium. Den Vorsitz führt der Landeskirchenmusikwart.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer der Mitgliedskirchen in der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen (ACK) angehören.
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§ 5
Aufsicht durch den Träger

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen führt die Dienstaufsicht und ist verantwortlich dafür, dass die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik ihren Auftrag erfüllt und ihre Zielsetzung gewahrt wird.
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§ 6
Die Satzung

Die Satzung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik wird von der Hochschule erlassen und vom Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen genehmigt.
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§ 7
Kosten

Die zur Errichtung und Unterhalt der Hochschule erforderlichen Kosten werden nach Maßgabe der Haushalte gemeinsam von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt getragen.
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§ 8
Aufhebung

Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik gehen Rechte und Pflichten auf den Träger über.
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§ 9
Überleitungsvorschrift

Alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und Ordnungen bleiben bis zu den erforderlichen Anpassungen weiterhin in Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und in männlicher Form.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt nach dem Beschluss durch die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen am Ersten des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.