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Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit
den Evangelischen Landeskirchen
in Sachsen-Anhalt
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)

Vom 15. September 1993

(ABl. EKKPS S. 170)

Das Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: das Land),
vertreten durch den Ministerpräsidenten
und
die Evangelische Landeskirchen Anhalts,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
sowie
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im Folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter,
  • als Ausdruck des gemeinsamen Willens, unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
  • in der Absicht, in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die bildungs- und kulturpolitische sowie die diakonische Tätigkeit der Kirchen im Lande Sachsen-Anhalt zu fördern,
  • unter Berücksichtigung und inhaltlicher Fortbildung der historisch gewachsenen Rechte und Pflichten, wie sie insbesondere ihren Niederschlag im Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und in dem zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt abgeschlossenen Vertrag vom 4. Oktober 19924 in der Fassung des am 3. Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im Anschluss dran vereinbarten Abkommens vom 18./20. März 1930 sowie in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 8. August 1923 gefunden haben,
  • mit dem Ziel, unter veränderten politischen Bedingungen die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu gestalten,
haben folgendes vereinbart:
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Artikel 1
Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit

( 1 ) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
( 2 ) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für ale geltenden Gesetzes.
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Artikel 2
Zusammenwirken

( 1 ) Die Landesregierungen und die Kirchenleitungen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Kirchen unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Kirchen angemessen beteiligen.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.
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Artikel 3
Staatliche Theologenausbildung

( 1 ) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität in Halle-Wittenberg erhalten.
( 2 ) Vor der Berufung eines Professors oder eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet unter Einschluss der Religionspädagogik an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im einzelnen begründet werden, wird die Landesregierung diese Stellungnahme beachten.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie werden erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von den Kirchen gegebenen Zustimmung in Kraft gesetzt.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten.
( 5 ) Den evangelischen Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät.
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Artikel 4
Kirchliche Hochschulen

( 1 ) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können eigene Ausbildungsstätten für kirchlich orientierte Berufe errichten, die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten:
( 2 ) Das Weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchen vorbehalten.
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Artikel 5
Religionsunterricht

( 1 ) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.
( 2 ) Richtlinien und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
( 3 ) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (vocatio) voraus. Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Kirche vorzulegen. Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche Bevollmächtigung als zuerkannt. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.
( 5 ) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
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Artikel 6
Kirchliche Schulen

( 1 ) Die Kirchen haben das Recht, allgemeinbildende Schulen in kirchlicher Trägerschaft auf konfessioneiler Grundlage einzurichten und zu betreiben.
( 2 ) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
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Artikel 7
Schutz des Kirchenvermögens

( 1 ) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Kirchen, ihrer Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen genießen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 besonderen staatlichen Schutz. Soweit sie unmittelbar kirchlichen, sozialen oder diakonischen Zwecken dienen, werden sie nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls den Kirchen bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Sofern die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich Ansprüche nach den dafür geltenden Bestimmungen. Erwachsen den Kirchen daraus keine Ansprüche und ist das Land Begünstigter eines solchen Vermögensverlustes, so wird es einen gerechten Ausgleich wohlwollend prüfen. Die Landesregierung wird sich ferner dafür verwenden, dass in gleicher Weise dort verfahren wird, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger begünstigt worden sind.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 8
Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

( 1 ) Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Gliederungen und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.
( 3 ) Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 9
Widmungsgarantie und Kirchengebäude

( 1 ) Im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährleistet das Land die uneingeschränkte Widmung der Domgebäude in Magdeburg, Havelberg, Halberstadt und Halle sowie der Stiftskirche in Quedlinburg für kirchliche und diakonische Zwecke. Ergibt sich aus der Klärung der Eigentumsfrage, dass das Land Eigentümer der in Satz 1 aufgeführten Gebäude ist, stellt es die damit verbundene notwendige Bauunterhaltung sicher. Im Rahmen der Widmung nehmen die Kirchen die Verkehrssicherungspflichten für die von ihnen genutzten Gebäude wahr.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Das Land gewährleistet die Widmung der Kirchengebäude der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz für kirchliche und diakonische Zwecke.
( 3 ) Hinsichtlich staatlicher Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen und diakonischen Zwecken gewidmet sind oder in den vergangenen 60 Jahren gewidmet waren und die nicht anderen Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen, werden die Landesregierung und die Kirchen innerhalb von zehn Jahren in Verhandlungen über mögliche Eigentumsübertragungen und endgültige Regelungen der Baulast eintreten. Dabei sind auch die rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen.
( 4 ) Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von Absatz 3 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.
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Artikel 10
Denkmalpflege

( 1 ) Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.
( 2 ) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen.
( 3 ) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
( 4 ) Das Land wird darauf hinwirken, dass bei der Gestaltung der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen Gedenkstätten die Kirchen beteiligt werden.
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Artikel 11
Patronatswesen

( 1 ) Die im Land Sachsen-Anhalt bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, aufgehoben.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Bezüglich der früher vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, dass sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden und Gliederungen die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
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Artikel 12
Anstaltsseelsorge

( 1 ) Das Land räumt den Kirchen die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch die zuständige Kirchenleitung im Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung.
( 3 ) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
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Artikel 13
Staatsleistung

( 1 ) Das Land zahlt an die Kirchen im Land Sachsen-Anhalt anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung). Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.
( 2 ) Die Staatsleistung beträgt:
1991 18 500 000 DM
1992 25 750 000 DM.
( 3 ) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1992 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, 2 Kinder.
(Schlussprotokoll)
( 4 ) Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
( 5 ) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 4 an die Kirchen gezahlt.
(Schlussprotokoll)
( 6 ) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
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Artikel 14
Kirchensteuer

( 1 ) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Mindestbetragskirchensteuern sowie Kirchgeld zu erheben.
( 2 ) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.
( 3 ) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
( 4 ) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
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Artikel 15
Verwaltung der Kirchensteuer

( 1 ) Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Landeskirchensteuer, soweit sie anerkannt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuern erhält das Land eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Der jährliche Vomhundertsatz wird gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auskunft zu geben.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichten.
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Artikel 16
Spenden und Sammlungen

( 1 ) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern – unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld – Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
( 2 ) Für die Kirchen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.
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Artikel 17
Gebührenbefreiung

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird das Land die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen für das Land auf die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 18
Diakonie und Bildungseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten.
( 2 ) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich entsprechen, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
(Schlussprotokoll)
( 3 ) Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf eine Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie einen Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 19
Feiertagsschutz

Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
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Artikel 20
Seelsorgegeheimnis

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.
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Artikel 21
Kirchliche Friedhöfe

( 1 ) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Die Anerkennung der Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Vollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger zu erstatten.
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Artikel 22
Rundfunk

( 1 ) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) sollen die Kirchen vertreten sein.
(Schlussprotokoll)
( 2 ) Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 23
Meldewesen

Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Mitgliedschaftswesens werden die Meldebehörden den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Diese Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist.
(Schlussprotokoll)
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Artikel 24
Kirchliche Gerichtsbarkeit

( 1 ) Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
  1. die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben. Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.
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Artikel 25
Parität

Sollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
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Artikel 26
Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 27
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Artikel 28
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Magdeburg ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.
( 2 ) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.
(Schlussprotokoll)
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in siebenfacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.
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Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt werden folgende Erklärungen abgegeben, die Bestandteil des Vertrages sind:
( 1 ) Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass mit »regelmäßigen« Treffen Zusammenkünfte gemeint sind, die möglichst einmal jährlich stattfinden.
( 2 ) Die Kirchen unterrichten die Landesregierung über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (z. B. Bischof, Kirchenpräsident, Konsistorialpräsident).
Die »angemessene« Beteiligung der Kirchen bei Gesetzgebungsvorhaben besteht in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung des Gesetzentwurfs.
Zu Artikel 3 Absatz 2
( 1 ) Die in Frage kommenden Stellen werden einvernehmlich festgelegt.
( 2 ) Die Stellungnahme der Kirchen wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung vorgesehenen Person eingeholt. Die Landesregierung wendet sich dazu an die Kirchenleitung derjenigen Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser Kirchenleitung.
( 3 ) Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirchen keine Bedenken geäußert werden.
( 4 ) Will die Landesregierung trotz fristgemäß geäußerter Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät/des Fachbereichs und der Kirchenleitung erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Zu Artikel 3 Absatz 3
Die Landesregierung holt die Zustimmung zu den Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bei derjenigen Kirche ein, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat. Die innerkirchliche Abstimmung ist Sache dieser Kirche.
Zu Artikel 5 Absatz 3
Als begründeter Fall für die Zurücknahme der Bevollmächtigung im Sinne des Satzes 4 ist die fehlende Übereinstimmung des Unterrichts mit den Grundsätzen der kirchlichen Lehre anzusehen. Die Vokation wird unwirksam, wenn der Lehrer aus der Kirche austritt. Die Kirchen werden sich darum bemühen, einheitliche Regelungen für die Erteilung der Vokation im Land Sachsen-Anhalt zu treffen.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wird das Land kirchliche Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes unterstützen.
Zu Artikel 7 Absatz 2
( 1 ) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Abs. 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessenten bewirken soll.
( 2 ) Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landes- und Kommunalbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirchen ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften beim Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für Kirchen; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 7 Absatz 3
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarungen zu regeln. Sie sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen.
Zu Artikel 8 Absatz 1
( 1 ) Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
( 2 ) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
Zu Artikel 8 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
Zu Artikel 8 Absatz 4
( 1 ) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stelle als Bekanntmachung des Kultusmisteriums veröffentlicht.
( 2 ) Für die Klage gegen den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Zu Artikel 9 Absatz 1
( 1 ) Die Eigentumsfrage wird im Vermögenszuordnungsverfahren oder in einem anderen ordentlichen Verfahren geklärt. Das Land wird für eine umgehende Einleitung des Zuordnungsverfahrens Sorge tragen. Bis zum Abschluss der Verfahren wird das Land zur Sicherung des Widmungszwecks nach den entsprechenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die Bauunterhaltung sicherstellen. Eine Eigenleistung der Kirchen wird dabei nicht zur Voraussetzung gemacht, soweit es sich nicht um zweckgebundene Mittel der Kirchen handelt.
( 2 ) Ergibt sich aus einem der Verfahren zur Klärung der Eigentumsfrage, dass das Land nicht Eigentümer der Domgebäude ist, bleiben historisch gewachsene Bauunterhaltungspflichten unberührt.
( 3 ) Das Land wird unter Beteiligung der Kirchen die Möglichkeit prüfen, die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gebäude zentral verwalten zu lassen, um damit eine organisatorische Grundlage für die Gewährleistung des Widmungszwecks sowie für die Einrichtung von Dombaukommissionen und – soweit erforderlich – Dombauhütten zu schaffen.
( 4 ) Die zuständige Kirchengemeinde entscheidet über die Nutzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebäude. Sie gewährleistet, dass die Kirchengebäude wegen ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung der Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden.
( 5 ) Die Regelungen für die Nutzung des Domgebäudes zu Havelberg sollen althergebrachte Rechte angemessen berücksichtigen.
( 6 ) Die Widmung des Domes zu Zeitz bleibt weiteren Vereinbarungen vorbehalten.
Zu Artikel 11 Absatz 1
( 1 ) Der Begriff »Patronatsrechte« umfasst die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten einschließlich der Unterhaltungspflichten.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstellen für die in Artikel 9 Abs. 2 genannten Kirchen erfolgt im Benehmen mit den Vereinigten Domstiftern zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz. Sonstige Rechtsbeziehungen zwischen den Vereinigten Domstiftern und den zuständigen Kirchengemeinden bleiben unberührt.
( 3 ) Die Prälatur Michaelstein wird ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig verzichtet auf die Zahlung einer Abtspräbende.
Zu Artikel 13 Absatz 3
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gleitklausel für die Erhöhung der Staatsleistungen ab 1993 gilt und im jeweiligen Haushaltsjahr wirksam wird.
Zu Artikel 13 Absatz 5
( 1 ) Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.
( 2 ) Eine Prüfung der Verwendung der Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.
Zu Artikel 15 Absatz 1
Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuern in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einem einheitlichen Konto der Evangelischen Kirchenprovinz Sachsen zugeführt wird. Die Kirchenprovinz Sachsen teilt die erhaltene Kirchensteuer auf die einzelnen steuerberechtigten Landeskirchen nach Bestimmungen auf, die die Kirchenprovinz Sachsen mit diesen vereinbart.
Zu Artikel 15 Absatz 2
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuerverwaltung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes auch von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden, besteht keine Gebührenfreiheit.
Zu Artikel 18 Absatz 2
Artikel 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zu Artikel 18 Absatz 3
Unter »allgemeinen Aufgaben« sind solche zu verstehen, die die Kirchen und ihre Einrichtungen ersatzweise für ein Tätigwerden des Staates wahrnehmen. Im Übrigen besteht Einvernehmen darüber, dass eine Förderung in anderen Fällen unberührt bleibt.
Zu Artikel 21 Absatz 1
Das Land wird sich dafür verwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit erforderlich, Vereinbarungen mit den Trägern evangelischer Friedhöfe über die Errichtung oder Instandsetzung von Friedhofsbauten abschließen. Unberührt bleibt darüber hinaus der mögliche Abschluss von Vereinbarungen über die Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten eines Grundstückserwerbs und an den Verwaltungskosten, wenn sonst eine Erhöhung der Gebühren zu unzumutbaren Belastungen für die betroffenen Bürger führen würde.
Zu Artikel 22 Absatz 1
Dem Anliegen von Absatz 1 ist für den Mitteldeutschen Rundfunk durch § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 (Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1991, GVBl. LSA S. 111) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch Artikel 3 § 11 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Buchst. d des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Anlage zum Gesetz vom 2. Dezember 1991, GVBl. LSA S. 478) Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und Abschluss neuer Rundfunkstaatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher miteinander in Verbindung treten.
Zu Artikel 22 Absatz 2
Zu Absatz 2 wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 87) hingewiesen.
( 1 ) Die Kirchen teilen mit, welchen kirchlichen Stellen die Daten aus den Melderegistern zu übermitteln sind.
( 2 ) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
( 3 ) Die Feststellung über ausreichende Datenschutzmaßnahmen im kirchlichen Bereich trifft die Landesregierung aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen durch Erlass.
Zu Artikel 28 Absatz 2
Die Kirchen erklären, dass dieser Vertrag aus ihrer Sicht an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des zwischen dem Anhaltischen Staatsministerium und dem Evangelischen Landeskirchenrat für Anhalt abgeschlossenen Vertrages vom 4. Oktober 1924 in der Fassung des am 3. Februar 1930 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleichs und des im Anschluss daran vereinbarten Abkommens vom 18./20. März 1930 sowie des zwischen dem Freistaat Braunschweig und der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche abgeschlossenen Vertrages vom 8. August 1923 tritt.