.Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
der evangelischen Landeskirchen
beim Freistaat Sachsen
Vom 13. Mai/18. Mai/25. Mai 2009
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen | 02.07./ 27.07./ 16.08.2010 | § 8 | neu gefasst |
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium,
und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium,
und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt
– die Kirchen –
schließen folgende
Vereinbarung:
#I. Grundlagen
###§ 1
Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.
#§ 2
1Der Beauftragte führt die Bezeichnung „Der Beauftragte der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen“. 2Die Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung „Evangelisches Büro Sachsen“.
#§ 3
1Der Beauftragte vertritt die Anliegen der Kirchen gegenüber dem Freistaat Sachsen, er fördert und pflegt die Beziehungen zum Landtag, zur Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen.
2Der Beauftrage hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
3Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum Katholischen Büro in Sachsen.
#II. Der Beauftragte
###§ 4
1Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen. 2Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat.
3Der Beauftrage erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
4Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig und unverzüglich über seine Tätigkeit. 5Er wird seinerseits von den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren. 6An Gesprächen zwischen den Kirchen und staatlichen Stellen wird er beteiligt.
7Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer Dienstanweisung näher umschrieben.
#§ 5
1Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens im Benehmen mit den anderen vertragsschließenden Kirchen bestellt. 2Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. 3Die Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte steht.
4Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland können verlangen, dass vor Ablauf einer Dienstzeit von zehn Jahren ein Gespräch mit den beteiligten Kirchen über die Fortsetzung des Dienstes des Beauftragten geführt wird. 5§ 6 bleibt hiervon unberührt.
6Scheidet der Beauftragte aus dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich benachrichtigt.
#§ 6
1Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. 2Er selbst sowie die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sind vorher zu hören.
#III. Die gemeinsame Geschäftsstelle
###§ 7
1Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter der Leitung des Beauftragten. 2Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens eingestellt.
3Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.
#IV. Finanzen
###§ 81#
1Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den Kirchen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Kirchgemeindeglieder im Freistaat Sachsen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres getragen. 2Das sich hieraus ergebende prozentuale Anteilsverhältnis bildet die Grundlage für die Kostenerstattung und wird jährlich im Rahmen des Haushaltplanverfahrens (§ 9) festgelegt und den Kirchen mitgeteilt.
3Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von dieser Kirche getragen. 4Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten, die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer der Kirchen entstehen.
#§ 9
1Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. 2Dieses stellt den Haushaltplan auf. 3Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sind vorher zu hören.
#V. Schlussbestimmungen
###§ 10
Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom 1. Januar 2001 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
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1 ↑ § 8 neu gefasst durch Nummer I. der Änderung vom 02.07./27.07./16.08.2010 (ABl. S. 282).
1 ↑ § 8 neu gefasst durch Nummer I. der Änderung vom 02.07./27.07./16.08.2010 (ABl. S. 282).