.Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten
der evangelischen Landeskirchen
beim Freistaat Sachsen
Neufassung vom 7. Februar 2001
(ABl. EKKPS S. 81)
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung
– die Kirchen –
schließen folgende
Vereinbarung:
#I. Grundlagen
###§ 1
Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.
#§ 2
1Der Beauftragte führt die Bezeichnung »Der Beauftragte der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen«. 2Die Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung »Evangelisches Büro Sachsen«.
#§ 3
1Der Beauftragte soll die Anliegen der Kirchen gegenüber dem Freistaat Sachsen vertreten, die Beziehungen zum Landtag, zur Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen fördern und pflegen sowie die gegenseitige Information verbessern.
2Der Beauftragte hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
3Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum Katholischen Büro in Sachsen.
#II. Der Beauftragte
###§ 4
1Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen. 2Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat.
3Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
4Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig und unverzüglich über seine Tätigkeit.
5Er wird seinerseits von den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren. 6An Gesprächen zwischen den Kirchen und staatlichen Stellen wird er beteiligt.
7Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer Dienstanweisung näher umschrieben.
#§ 5
1Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens im Benehmen mit den anderen vertragsschließenden Kirchen für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 2Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. 3Die Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte steht. 4Wiederberufung ist zulässig. 5Scheidet der Beauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich benachrichtigt.
#§ 6
1Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. 2Er selbst sowie die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens sind vorher zu hören.
#III. Die gemeinsame Geschäftsstelle
###§ 7
1Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter der Leitung des Beauftragten. 2Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens eingestellt.
3Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.
#IV. Finanzen
###§ 8
1Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den Kirchen anteilig getragen. 2Ab 1. Januar 2001 gilt folgendes Verhältnis.
3– | Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens | 91,5 %, |
– | Evangelische Kirche der Schlesischen Oberlausitz | 5,5 %, |
– | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | 3,0 %. |
4Diese Kostenaufteilung gilt zunächst für zwei Jahre und wird danach jeweils alle zwei Jahre an die aktuellen Gemeindegliederzahlen angepasst
5Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von dieser Kirche getragen. 6Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten, die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer der Kirchen entstehen.
#§ 9
1Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen und Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. 2Dieses stellt den Haushaltplan auf. 3Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu hören.
#V. Schlussbestimmungen
###§ 10
1Der Beauftragte kann im Benehmen mit den Kirchen für weitere Kirchen tätig werden. 2Er nimmt auch die Interessen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg für deren sächsische Kirchengebietsteile gegenüber dem Freistaat Sachsen wahr, sofern sie dies wünschen.
#§ 11
1Die Kirchen benennen jeweils Ansprechpartner für den Beauftragten. 2Diese Ansprechpartner können bei Bedarf auch untereinander Kontakt aufnehmen.
#§ 12
1Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom 20. März 1995 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Sie wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.