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Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 18. April 2021 (ABl. S. 105).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland setzt sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirkt auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Gerade vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
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Abschnitt 1:
Grundsätzliches

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen Menschen durch kirchliche Mitarbeitende sexualisierte Gewalt erfahren haben. Seine Grundsätze gelten in allen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Diensten, Einrichtungen und Werken, die an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat, im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche und in kontinuierlicher Verbindung zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mitwirken, ungeachtet ihrer Rechtsform (kirchliche Stellen).
( 2 ) Das Gesetz gilt für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und dessen Mitglieder nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Satzung des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
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§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

( 1 ) Nach diesem Gesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
( 3 ) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens eingeschränkt ist.
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§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
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Abschnitt 2:
Maßnahmen

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§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Mitarbeitenden sind sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis oder in einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung stehen, untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen Mitarbeitende nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 3 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
( 4 ) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen zur Betreuung und Aufsicht bestimmten Personen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
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§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
  2. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer kirchlichen Stelle wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
    zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 Nummer 1 entsprechend. Das Ehrenamtsverhältnis ist im Falle der Verurteilung zu einer in Nummer 1 genannten Straftat sofort zu beenden.
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§ 6
Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Leitungen der kirchlichen Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen jeweils für ihren Bereich
  1. Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel durchführen, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
  2. Handlungs- und Notfallpläne entwickeln, anhand derer im Falle eines begründeten Verdachts sexualisierter Gewalt angemessen interveniert werden kann (Interventionsmaßnahmen),
  3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
  4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
( 2 ) Kirchliche Stellen sollen von ihren übergeordneten Trägerorganisationen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt unterstützt werden, die auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
( 3 ) Leitungen der kirchlichen Stellen sollen sich bei der Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards orientieren:
  1. Verankerung der Verantwortung zur Prävention in der kirchlichen Stelle, insbesondere durch die Erstellung eines spezifischen Präventionskonzeptes,
  2. Leitungsgremien sollen die Frage sexualisierter Gewalt regelmäßig zu einem Thema machen,
  3. ein auf die kirchliche Stelle und ihr Arbeitsfeld bezogener Verhaltenskodex und eine Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden,
  4. Vorlage erweiterter Führungszeugnisse von Mitarbeitenden, für die dies nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist, bei und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen, für Ehrenamtliche gilt dies in der Regel abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ebenso1#,
  5. Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  6. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung Sorgeberechtigter, Betreuer oder von Vormündern,
  7. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
  8. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Melde- und Ansprechstellen im Fall eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt,
  9. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen.
( 4 ) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus diesem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
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§ 7
Melde- und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben

( 1 ) Zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 wird eine gemeinsame Meldestelle für Fälle sexualisierter Gewalt in der EKM, der Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschlands eingerichtet.
( 2 ) Ebenso erfolgt zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 die Errichtung von Ansprechstellen in der EKM, der Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschlands.
( 3 ) Die Melde- und Ansprechstellen sind dem Schutz Betroffener verpflichtete Stellen und nehmen eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie sind verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. Sie nehmen ihre Aufgaben selbständig und in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt frei von Weisungen wahr. Sie sind mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
( 4 ) Die Meldestelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer kirchlichen Stelle insbesondere folgende Aufgaben: Sie
  1. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden,
  2. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
  3. wirkt mit der zuständigen zentralen Anlaufstelle zusammen.
( 5 ) Die Ansprechstelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer kirchlichen Stelle insbesondere folgende Aufgaben: Sie
  1. berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
  2. unterstützt kirchliche Stellen bei der Präventionsarbeit, insbesondere durch die Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten und geht Hinweisen auf täterschützende Strukturen nach,
  3. entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
  4. unterstützt die kirchlichen Stellen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall und Handlungsplanes,
  5. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter,
  6. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden,
  7. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,
  8. wirkt mit der zuständigen zentralen Anlaufstelle zusammen.
( 6 ) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen kirchlichen Stelle bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 5 unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
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§ 8
Meldepflicht sexualisierte Gewalt

( 1 ) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Meldestelle nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Meldestelle beraten zu lassen.
( 2 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 6 Satz 2.
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Abschnitt 3:
Unterstützung

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§ 9
Unabhängige Kommission

( 1 ) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, wird eine Unabhängige Kommission eingerichtet, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht.
( 2 ) Die Unabhängige Kommission ist mit mindestens drei Personen besetzt, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
( 3 ) Näheres wird durch Verordnung geregelt.
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§ 10
Unterstützung für Betroffene

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bietet Personen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls sexualisierter Gewalt minderjährig oder volljährige Schutzbefohlene waren, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Die Unabhängige Kommission entscheidet über die Anträge.
( 2 ) Die Unterstützung wird freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird, gewährt. Bereits erbrachte Unterstützung, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.
( 3 ) Die kirchliche Stelle, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
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Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen

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§ 11
Verordnungsermächtigung

Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 12
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

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1 ↑ Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE) vom 25. Juni 2013 (ABl. S. 214 ff.).