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Verordnung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

Vom 13. Dezember 2019 (ABl. 2020, S. 35),
berichtigt am 22. April 2020 (ABl. 2020, S. 115).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt auf der Grundlage von § 108 Absatz 3 Pfarrdienstausführungsgesetz vom 19.November 2011 (ABl. S. 273), zuletzt geändert am 24. November 2018 (ABl. S. 207), folgende Verordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Für die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis finden das für die Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltende Recht, insbesondere das Pfarrdienstgesetz der EKD und das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie die nachfolgenden Bestimmungen, Anwendung. Soweit diese Vorschriften keine ausdrücklichen Regelungen enthalten und die Besonderheiten des Pfarrdienstverhältnisses nicht entgegenstehen, sind ergänzend die für die übrigen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigten kirchlichen Mitarbeitenden geltenden Regelungen anzuwenden.
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§ 2
Dienstvertrag

Mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ist jeweils ein Dienstvertrag abzuschließen.
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§ 3
Anstellungsfähigkeit und Bewerbungsrecht

( 1 ) In Bewerbungsverfahren um ausgeschriebene Pfarrstellen haben Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis das Recht, sich um die Beauftragung mit der Versehung der Pfarrstelle zu bewerben.
( 2 ) Die Vorschriften über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit finden entsprechende Anwendung. Im Falle der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit haben Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis das Recht, sich um die Übertragung einer Pfarrstelle zu bewerben.
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§ 4
Vergütung und Zulage

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis erhalten eine Vergütung in Höhe der Pfarrerinnen und Pfarrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Bezüge zuzüglich einer Zulage in Höhe von 800 Euro monatlich. Die Zulage vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung (§ 68 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) auf den Anteil der Teilzeitbeschäftigung an einem uneingeschränkten Dienstverhältnis. Sie nimmt an den künftigen Besoldungserhöhungen teil.
( 2 ) Die Eingruppierungs- und Zulagenverordnung für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 26. April 2013 gilt in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
( 3 ) Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) sowie des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz der EKM (AGBVG-EKM) in der jeweiligen Fassung auf die Vergütung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
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§ 5
Überleitung

( 1 ) Die Vergütungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, denen am 31. Dezember 2019 Vergütungen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) zustanden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung zum 1. März 2020 auf das Vergütungsrecht nach § 4 dieser Verordnung übergeleitet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 zustand, werden in eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet. Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
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§ 6
Zusätzliche Altersversorgung

Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung in Anwendung von § 25 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
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Anlage zu § 5 Abs. 2
Verordnung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

Erfahrungsjahre
Erfahrungs
monate
KAVO
Stufe
BVG-EKD
Erfahrungsstufe
0
1
1
1
12
2
1
2
24
2
2
3
36
3
2
4
48
3
2
5
60
3
3
6
72
4
3
7
84
4
3
8
96
4
4
9
108
4
4
10
120
5
4
11
132
5
5
12
144
5
5
13
156
5
5
14
168
5
5
15
180
6
6
16
192
6
6
17
204
6
6
18
216
6
6
19
228
6
7
20
240
6
7
21
252
6
7
22
264
6
7
23
276
6
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