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Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs-
und Versorgungsgesetzes der EKD
(Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz
der EKM – AGBVG-EKM)1#

Vom 21. November 2015 (ABl. S. 258),
zuletzt geändert am 15. Januar 2024 (ABl. S. 34).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetzes der EKM2#
25.11.2017
§ 1
§§ 2, 3, 6, 17, 25, 28
neu gefasst
geändert
§ 30
§§ 31, 32
neu gefasst
gestrichen
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung der Anwärter- und Vikarsbezüge3#
07.02.2020
§ 5
geändert
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetzes der EKM
18.04.2021
§ 17
Abschnitt 4
geändert
angefügt
4
Verordnung zum Hinausschieben der allgemeinen Besoldungsanpassungen des Bundes 2021/20224#
25.06.2021
§ 5
Fn ergänzt
5
Pfarrer- und Kirchenbeamtenbesoldung 2022
17.12.2021
§ 5 Abs. 1 S. 3
Fn ergänzt
6
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetzes der EKM
19.11.2022
§ 4
geändert
7
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetzes
25.11.2023
§ 5
geändert
8
Pfarrer- und Kirchenbeamtenbesoldung 2024
15.01.2024
§ 5 Abs. 1 S. 3
Fn ergänzt

Inhaltsübersicht

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Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen zu Besoldung und Versorgung

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§ 1
Geltungsbereich
(zu § 1 BVG-EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, ordinierte Gemeindepädagoginnen und ordinierte Gemeindepädagogen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Anwärterinnen und Anwärter, die zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Anwärterinnen und Anwärter der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Aufsicht führt.
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§ 2
Nicht anzuwendende Vorschriften
(zu § 2 Absatz 2 BVG-EKD)

§§ 26 und 52 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes und die §§ 15a und 85 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
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§ 3
Träger der Besoldung
(zu § 8 BVG-EKD)

( 1 ) Die Besoldung wird von der jeweiligen Anstellungskörperschaft getragen unbeschadet des Anspruchs gegen den Dienstherrn. Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst wird von der Körperschaft getragen, bei der ihre Stelle begründet ist.
( 2 ) Die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich im Wartestand befinden oder aus anderen Gründen keine Stelle bei einer Anstellungskörperschaft versehen, wird vom jeweiligen Dienstherrn getragen, sofern nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes bestimmt wird.
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§ 4
Verzichtsmöglichkeit
(zu § 7 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer Bezüge oder Teile hiervon verzichten, wenn das Landeskirchenamt zugesichert hat, die entsprechenden Beträge einem bestimmten Zweck zuzuführen. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung oder Versorgung entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
( 3 ) In der Verzichtserklärung ist zu versichern und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass der angemessene eigene Lebensunterhalt und der angemessene Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht gefährdet werden.
( 4 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Landeskirchenamt. Es kann die Annahme aus wichtigem Grund ablehnen oder die Annahme widerrufen.
( 5 ) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeskirchenamt widerrufen, jedoch nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines Monats. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
( 6 ) Der Verzicht auf Teile der Besoldung ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
( 7 ) Ein Verzicht ist auch in Form von Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge und von Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn oder Anstellungsträger geleaste Dienstfahrräder, die den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt, möglich. Eine Entgeltumwandlung setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn oder Anstellungsträger den Besoldungsberechtigten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
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Teil 2:
Besoldung

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Kapitel 1:
Höhe der Besoldung und Zulagen

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§ 5
Höhe der Bezüge5#
(zu § 9 Absatz 1 und 3 BVG-EKD)

( 1 ) Die Besoldungen im Pfarrdienstverhältnis und Kirchenbeamtenverhältnis sowie die Bezüge im Vikariat und im Vorbereitungsdienst bemessen sich nach einem Prozentsatz der entsprechenden Bezüge nach dem Recht des Bundes (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt 90 vom Hundert. Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz, die nach jeder Änderung im Amtsblatt bekannt zu machen ist.6#
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann abweichend von Absatz 1 einen um höchstens 5 Prozentpunkte höheren Bemessungssatz durch Rechtsverordnung festlegen. Die Festlegung eines niedrigeren Bemessungssatzes bedarf eines Kirchengesetzes.
( 3 ) Allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes werden unter Ausschluss von Sonder- und Einmalzahlungen mit dem auf die Veröffentlichung des jeweiligen Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Monat wirksam, wenn nicht der Landeskirchenrat einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 die vollständige oder teilweise Übernahme von Sonder- oder Einmalzahlungen, die der Bund seinen Beamten ausdrücklich als Ausgleich für besondere durch äußere Umstände entstehende Belastungen gewährt, bestimmen. Dabei dienen vergleichbare Regelungen für Mitarbeitende im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis als Maßstab.
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung allgemeine Besoldungsanpassungen des Bundes vorläufig für die Dauer von höchstens einem Jahr von der Anwendung ausschließen, wenn dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeskirche erforderlich ist.
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§ 6
Zulagen für Träger kirchenleitender Ämter
(zu § 6 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 BVG-EKD)

( 1 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, die Superintendentinnen und Superintendenten als Träger eines leitenden geistlichen Amtes sowie die Leiterin oder der Leiter des Diakonischen Werkes erhalten für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Leitungsamt zugeordnet ist, und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 (Leitungszulage). Die Höhe der Zulagen regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 2 ) Tritt die Trägerin oder der Träger eines Amtes nach Absatz 1 oder das Mitglied eines kirchenleitenden Organs nach § 11 Absatz 3 Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Ablauf der ersten Amtszeit oder bei Verlängerung oder Wiederwahl zu einem späteren Zeitpunkt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt über, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes, unabhängig davon, ob der Übertritt in das mit geringeren Dienstbezügen verbundene Amt auf ihren oder seinen lediglich im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte. Dies gilt entsprechend für vor dem 1. Januar 2009 unbefristet in ein Amt nach Satz 1 berufene Personen, wenn das Amt länger als 10 Jahre wahrgenommen wurde.
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§ 7
Besondere Stellen und Aufträge im Pfarrdienstverhältnis, Stellenzulagen
(zu § 17 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern in herausgehobenen Funktionen kann für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt aus der Besoldungsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 (Stellenzulage) gewährt werden. Die Höhe der Stellenzulagen sowie deren Ruhegehaltfähigkeit regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 2 ) Stellenzulagen, die nach der in Absatz 1 genannten Verordnung als ruhegehaltfähig bestimmt werden, gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die herausgehobene Funktion mindestens zehn Jahre lang wahrgenommen wurde. Die Eingruppierungs- und Zulagenverordnung für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 26. April 2013 (ABl. S. 197) gilt fort.
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§ 8
Vermögenswirksame Leistungen, weitere Leistungen und Altersteildienstzuschlag
(zu § 10 BVG-EKD)

( 1 ) Die Regelungen des Bundes über vermögenswirksame Leistungen, Sonder- und Einmalzahlungen finden keine Anwendung.
( 2 ) Der Altersteildienstzuschlag im Sinne der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang des Teildienstes ergibt, und 77 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach dem bisherigen Dienstumfang, der für die Bemessung des ermäßigten Dienstumfangs während des Altersteildienstes zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde, gewährt.
( 3 ) Wird ein kirchenleitendes Amt im Altersteildienst nicht bis zum Ende der Amtszeit wahrgenommen, wird die Zulage nach § 6 für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt
  1. während der geleisteten Dienstzeit bis zum Ende der Wahrnehmung des Leitungsamtes,
  2. während der Freistellungsphase von deren Beginn an für eine gleiche Dauer wie während der geleisteten Dienstzeit.
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§ 9
Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten und Dienstpostenbewertung
(zu § 18 BVG-EKD)

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu den Besoldungsgruppen ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Jeder Dienstposten, der mit einem Kirchenbeamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in Absatz 1 der genannten Anlage aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann für einzelne Dienstposten oder Arten von Dienstposten regeln, nach welchem Verfahren eine Dienstpostenbewertung durchzuführen ist.
( 4 ) Durch die Bewertung der Dienstposten und die Errichtung entsprechender Kirchenbeamtenstellen wird ein Anspruch des Stelleninhabers auf Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht begründet.
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§ 10
Zulage bei vertretungsweiser Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

Wird vorübergehend vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, da die zu vertretende Stelle vakant ist oder wegen Krankheit von mehr als zwei Monaten nicht versehen wird, und wurde diese Tätigkeit mindestens zwei Monate ausgeübt, besteht für die Dauer der Ausübung rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit ein Anspruch auf eine Zulage. Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe einschließlich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit entspricht, und dem Grundgehalt der zustehenden Besoldungsgruppe einschließlich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen gewährt. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.
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§ 11
Wegfall von Zulagen
(zu § 20 BVG-EKD)

Wird der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger aus dienstlichen Gründen vor Ablauf der Übertragung eines befristeten Leitungsamtes ein mit geringeren Bezügen verbundenes Amt übertragen, erhält sie oder er in Anwendung von § 19a Bundesbesoldungsgesetz bis zum Ablauf der regulären Amtszeit das Grundgehalt einschließlich der Zulage nach § 6, das ihr oder ihm beim Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, deren Dienstverhältnis aus dienstlichen Gründen vorfristig endet.
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§ 12
Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung
(zu § 22 Absatz 5 Nr. 2 BVG-EKD)

Für die Anrechnung von Einkünften auf die Wartestandsbesoldung gilt § 9a Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Einkünfte mindestens bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Wartegeld und der Besoldung, die dem Berechtigten ohne die Wartestandsversetzung zustehen würde, anrechnungsfrei bleiben.
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§ 13
Ausgleichszulage beim Wechsel in den Dienst
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Verringert sich aufgrund eines Wechsels in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bei gleicher Eingruppierung die Höhe des Grundgehaltes im Vergleich zu dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt zustehenden Grundgehalt, erfolgt ein Ausgleich durch die Gewährung einer Ausgleichszulage.
( 2 ) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der abgebenden Landeskirche und in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum Zeitpunkt des Wechsels. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
( 3 ) Absatz 2 gilt für den Fall, dass der Besoldungsempfänger in der abgebenden Kirche in eine höhere Besoldungsgruppe eingruppiert war mit der Maßgabe, dass in den Vergleich die Besoldung einbezogen wird, die der Besoldungsempfänger erhalten hätte, wenn er in der abgebenden Kirche in die ihm in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zustehende Besoldungsgruppe eingruppiert gewesen wäre.
( 4 ) Im Rahmen der Eingruppierung und des Vergleichs der Grundgehälter sind Zulagen gemäß § 6 beziehungsweise diesen vergleichbare Zulagen zu berücksichtigen.
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Kapitel 2:
Dienstwohnung

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§ 14
Dienstwohnung
(zu §§ 24, 25 BVG-EKD)

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer erhalten von der Anstellungskörperschaft in der Regel eine Dienstwohnung. Stehen beide Ehegatten in einem Pfarrdienstverhältnis, erhalten beide gemeinsam nur eine Dienstwohnung; in besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt eine Ausnahme zulassen.
( 2 ) Die zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während der Mutterschutzfristen belassen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit der Elternzeit, solange nicht der Verlust der Pfarrstelle eintritt.
( 3 ) Die Nutzungsentschädigung nach § 24 Absatz 4 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD ist in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, höchstens jedoch in Höhe des Mietwertes.
( 4 ) Die Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458), zuletzt geändert durch die 6. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575), gilt als Recht der Landeskirche fort. Sie kann durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geändert und aufgehoben werden. Die Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung der Evangelischen Kirche der Union (DB-PfDWVO) vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 14) gelten fort.
( 5 ) Die Regelungen über Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer gelten entsprechend, wenn eine Kirchenbeamtin, ein Kirchenbeamter, eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge angewiesen wurde, eine Dienstwohnung zu beziehen.
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Teil 3:
Versorgung, Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstbezüge und Anrechnung

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§ 15
Ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Teildienst von Pfarrerehepaaren
(zu § 28 BVG-EKD)

§ 6 Absatz 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz gilt nicht für Teildienst von Pfarrerehepaaren, der nicht lediglich auf im eigenen Interesse des Versorgungsberechtigten gestellten Antrag gewährt wurde, ohne dass die Wahl der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis mit vollem Umfang bestanden hat.
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§ 16
Ruhegehalt bei vorherigem Übertritt in ein niedrigeres Amt
(zu § 26 Absatz 2 BVG-EKD)

§ 5 Absatz 5 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz findet keine Anwendung, wenn ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes und zeitlich befristet übertragenes Amt nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch mindestens zehn Jahre oder eine volle Amtszeit ausgeübt wurde.
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§ 17
Anrechnung von Renten auf die Versorgung
(zu § 35 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 39 BVG-EKD)

( 1 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, in voller Höhe angerechnet. § 35 Absatz 2 und 3 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet keine Anwendung.
( 2 ) Zu den nicht auf die die Versorgungsbezüge anrechenbaren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 dieses Kirchengesetzes und den nicht auf die Dienstbezüge gemäß § 35 Absatz 1 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) anrechenbaren Leistungen zählen auch:
  1. der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI),
  2. Renten wegen Kindererziehung,
  3. Renten wegen nichtgewerbsmäßiger Pflege,
  4. Renten, die durch eine Nebentätigkeit neben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden.
( 3 ) Bezieht der oder die Versorgungsberechtigte neben Renten nach Absatz 1 weitere Rentenleistungen, erfolgt die Anrechnung des darauf beruhenden Teils der Rente nach den Bestimmungen des Bundes über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.
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§ 18
Steuervorteilsausgleich
(zu § 40 Absatz 2 BVG-EKD)

Die Verordnung der Evangelischen Kirche der Union über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs (Steuervorteilsausgleichsverordnung – StVortAV) vom 25. Mai 1994 (ABl. EKD S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575), gilt fort. Sie kann durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geändert und aufgehoben werden.
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§ 19
Sockelbetrag
(zu § 41 Absatz 5 BVG-EKD)

§ 41 Absatz 1 bis 3 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet für Versorgungsberechtigte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen keine Anwendung. Ausbildungszeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet zurückgelegt wurden, werden gemäß § 12 Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
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§ 20
Altersgeld
(zu § 48 BVG-EKD)

Die Bestimmungen zum Altersgeld finden keine Anwendung.
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Teil 4:
Übergangsbestimmungen

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Kapitel 1:
Übergangsbestimmungen für Besoldungsempfänger

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§ 21
Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung und der Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsverordnung) vom 31. Mai 1997 (ABl. EKKPS S. 128) am 1. Juli 1997 auf der Grundlage der Pfarrbesoldungs- und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung gezahlt wurden, werden weiterhin gewährt.
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§ 22
Besoldungsüberleitung aufgrund Besoldungsüberleitungsgesetz 2009

Die §§ 1 bis 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 221) finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass statt des 30. Juni 2009 der 30. Juni 2010 einzusetzen ist und dass statt der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge die für Juni 2010 zustehenden Dienstbezüge einzusetzen sind.
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§ 23
Verringerung der Dienstbezüge aufgrund des Ersten Kirchengesetzes
zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes

( 1 ) Verringern sich durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes vom 13. April 2013 (ABl. S. 149) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 2 ) Verändern sich durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes vom 13. April 2013 die Dienstbezüge aufgrund veränderter Zuordnung zu Besoldungsgruppen und damit verbundener Veränderung von Amts- oder Stellenzulagen und verringern sich die Dienstbezüge dadurch insgesamt, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe der bisherigen und der neuen Dienstbezüge unter Einbeziehung der Zulagen gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 3 ) Die Ausgleichszulagen sind ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.
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§ 24
Führen der Amtsbezeichnungen

Kirchenbeamte, deren Amtsbezeichnung am 30. Juni 2013 von der in der Anlage zu § 8 des Kirchengesetzes zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz) vom 16. November 2008 (ABl. S. 311) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. April 2013 (ABl. S. 149) genannten Amtsbezeichnung abweicht, führen diese Amtsbezeichnung weiter.
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Kapitel 2:
Übergangsbestimmungen für Versorgungsempfänger

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Abschnitt 1:
Übergangsbestimmungen für Versorgungsberechtigte
der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

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§ 25
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Versorgungsberechtigte

§ 85 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenzen nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder bei Versetzung in den Ruhestand nach dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2002
0,0
nach dem 31. Dezember 2001
0,6
nach dem 31. Dezember 2002
1,2
nach dem 31. Dezember 2003
1,8
nach dem 31. Dezember 2004
2,4
nach dem 31. Dezember 2005
3,0
nach dem 31. Dezember 2006
3,6
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§ 26
Übergangsbestimmung für am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002
vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag

( 1 ) § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung
  1. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, die Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beantragt haben,
  3. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden sowie nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden,
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 88 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Die Minderung des Ruhegehaltes darf bei einer Ruhestandsversetzung aus dem Wartestand abweichend von § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 3 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist,
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähigen Dienst zurückgelegt haben,
finden § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 4 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung
als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehaltes
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Versorgungsberechtigten entsprechend.
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§ 27
Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Abgeordnetenbezügen

Für die Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, für die bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257), Anwendung fand, ist dessen § 14 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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Abschnitt 2:
Übergangsbestimmung für Versorgungsberechtigte
der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

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§ 28
Übergangsbestimmung aus Anlass des
Versorgungsgesetzausführungsgesetzes 2010 und 2013

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 2009 im Dienst der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden und am 1. Juli 2010 nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 21. Januar 1992 (ABl. ELKTh S. 38) – zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 2009 (ABl. S. 300) – eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, ist die Anwendung von § 85 Absatz 1 bis 6, 8, 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes ausgeschlossen. §§ 32 bis 37 Absatz 1 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes finden weiterhin Anwendung.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden mit der Maßgabe, dass auch § 9 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes weiterhin Anwendung findet.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2010 vorhandenen Versorgungsempfänger der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18 ), mit der Maßgabe, dass
  1. § 17 und § 24 Absatz 5 und 6 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes weiterhin Anwendung finden, wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als die §§ 14 und 16 des Versorgungsgesetzes,
  2. die §§ 18 bis 20 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes weiterhin Anwendung finden, wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 15 Absatz 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD,
  3. § 22 des Kirchlichen Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung findet.
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Abschnitt 3:
Übergangsbestimmung für Versorgungsberechtigte der EKM

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§ 29
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2010

( 1 ) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, ist § 5 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gelten entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt, nach Maßgabe der Anlage 3 (Überleitungstabellen). Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
  2. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach der Tabelle, die der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung anliegt.
( 2 ) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2010 eintreten, ist § 5 Absatz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
( 3 ) Soweit die Einführung des Einbaufaktors gemäß § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und des Abzugs gemäß § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes zu Minderzahlungen der Versorgungsbezüge führt, wird eine Ausgleichszulage gezahlt, die bei den nächsten Versorgungserhöhungen abgeschmolzen wird.
( 4 ) § 69f des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt des 12. Februars 2009 der 1. Juli 2010, statt des 11. Februars 2009 der 30. Juni 2010 und statt des 31. Dezembers 2012 der 31. Mai 2014 einzusetzen sind.
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§ 30
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Juli 2010 vorhandene Versorgungsberechtigte, Verminderung des Ruhegehaltes

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
( 2 ) Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2017 ein, gilt § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Das Datum „11. Februar 2009“ wird durch das Datum „30. Juni 2010“, das Datum „12. Februar 2009“ durch das Datum „1. Juli 2010“, das Datum „1. Januar 1952“ durch das Datum „1. Januar 1958“, das Datum „31. Dezember 1951“ durch das Datum „31. Dezember 1957“, das Datum „1. Januar 1964“ durch das Datum „1. Januar 1965“, das Datum „1. Januar 2012“ durch das Datum „1. Januar 2018“, das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ und das Datum „1. Januar 2024“ durch das Datum „1. Januar 2025“ ersetzt.
( 3 ) Für die Anwendung von § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der nach dem 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist das Erreichen folgenden Lebensalters maßgeblich:
  1. Für die Ruhestandsversetzung aufgrund einer Schwerbehinderung:
    Geburtsdatum bis
    Lebensalter
    Jahr
    Monat
    31. Dezember 1958
    63
    3
    31. Dezember 1959
    63
    6
    31. Dezember 1960
    63
    9
    31. Dezember 1961
    64
    0
    31. Dezember 1962
    64
    3
    31. Dezember 1963
    64
    6
    31. Dezember 1964
    64
    9
  2. Für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht:
    Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
    Lebensalter
    vor dem
    Jahr
    Monat
    1. Januar 2019
    63
    3
    1. Januar 2020
    63
    6
    1. Januar 2021
    63
    9
    1. Januar 2022
    64
    0
    1. Januar 2023
    64
    3
    1. Januar 2024
    64
    6
    1. Januar 2025
    64
    9
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Abschnitt 4:
Übergangsbestimmungen aus Anlass des Dienstrechtsänderungsgesetzes 2020

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§ 31
Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2015 und
vor dem 1. Januar 2021 eingetreten sind
(zu § 32 BVG-EKD)

§ 32 Absatz 3 und 4 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rente wegen Kindererziehung nicht auf die Versorgung angerechnet wird.
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§ 32
Vor dem 1. Januar 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
(zu § 42 BVG-EKD)

( 1 ) § 42 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 4 BVG-EKD finden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 Anwendung.
( 2 ) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die vor dem 1. Januar 2016 vorhanden waren und eine Rente für ein vor dem 1. Januar 1992 und nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind beziehen, findet § 42 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 5 und 6 BVG.EKD mit der Maßgabe Anwendung, dass Rentenleistungen wegen Kindererziehung nicht auf die Versorgung angerechnet werden. § 55 Beamtenversorgungsgesetz bleibt unberührt.
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§ 33
Nach dem 31. Dezember 2015 eingetretene Versorgungsfälle
(zu § 45b BVG-EKD)

§ 45 b Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD findet keine Anwendung.
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Anlage
zu § 9 Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz der EKM

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Vorbemerkungen

Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Kirchenbeamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form soweit nur die männliche Form benannt ist.
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I. Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zur Besoldungsordnung A

  1. Besoldungsgruppe A 9
    Kircheninspektor
  2. Besoldungsgruppe A 10
    Kirchenoberinspektor
  3. Besoldungsgruppe A 11
    Kirchenamtmann
    Kirchenamtfrau
  4. Besoldungsgruppe A 12
    Kirchenamtsrat
  5. Besoldungsgruppe A 13, gehobener Dienst
    Kirchenoberamtsrat
  6. Besoldungsgruppe A 13
    Kirchenrat
    • als theologischer Referent in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15 oder A 16
    • als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15
    Kirchenrechtsrat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15 oder A 16
    Kirchenbaurat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15 oder A 16
    Kirchenforstrat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    Kirchenarchivrat
    • als Archivleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
  7. Besoldungsgruppe A 14
    Kirchenrat
    • als theologischer Referent in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    • als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 15 oder A 16
    • als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
    Kirchenrechtsrat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 15 oder A 16
    Kirchenbaurat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
    Kirchenforstrat
    • als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    Kirchenarchivrat
    • als Archivleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
  8. Besoldungsgruppe A 15
    Kirchenrat
    • als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 16
    • als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14
    Kirchenrechtsrat
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 16
    Kirchenbaurat
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14
    Beauftragter der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt7#
    Beauftragter der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Thüringen8#
  9. Besoldungsgruppe A 16
    Kirchenrat
    • als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 15
    Kirchenrechtsrat
    • als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 15
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II. Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zur Besoldungsordnung B

  1. Besoldungsgruppe B 3
    Oberkirchenrat
    • als Leiter eines Dezernates im Landeskirchenamt
  2. Besoldungsgruppe B 4
    Oberkirchenrat
    • als Stellvertreter des Präsidenten des Landeskirchenamtes
  3. Besoldungsgruppe B 5
    Präsident des Landeskirchenamtes
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1 ↑ Gemäß § 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 3 Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz der EKM (AGBVG-EKM) und der Verordnung zum Hinausschieben der allgemeinen Besoldungsanpassungen des Bundes 2021/2022 vom 25. Juni 2021 (ABl. S. 202) wird die Besoldung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie der Unterhaltszuschuss für Vikare und Vikarinnen auf der Grundlage des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) vom 9. Juli 2021 (BGBl. Teil I S. 2444 ff.) angepasst.
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2 ↑ Gemäß Artikel 2 Absatz 1 tritt dieses Kirchengesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 treten Nummer 5 bis 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
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3 ↑ Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Anpassung der Anwärter- und Vikarsbezüge vom 19. November 2020 (ABl. S. 227).
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4 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
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5 ↑ Die allgemeinen Besoldungsanhebungen des Bundes für die Jahre 2021 und 2022 werden unter Berücksichtigung des in § 5 Absatz 1 AGBVG-EKM geregelten Bemessungssatzes und von § 5 Absatz 4 AGBVG-EKM wie folgt übernommen:
  1. für das Jahr 2021 mit Wirkung vom 1. April 2022,
  2. für das Jahr 2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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6 ↑ Die Anlagen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 AGBVG-EKM (zuletzt geändert mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (ABl. 2022 S. 10) erhalten ab dem 1. März 2024 aufgrund der pauschalen Anhebung der Grundgehälter um 180 € und sodann einer linearen Anhebung um 5,3 % sowie einer linearen Anhebung des Familienzuschlags um 11,3 % die nachfolgend abgedruckte Fassung.
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7 ↑ Wenn nicht im Pfarrdienstverhältnis.
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8 ↑ Wenn nicht im Pfarrdienstverhältnis.