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Verordnung über die Durchführung der
gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger
Dienstzeit

Vom 16. März 2018

(ABl. S. 87)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 81 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG) vom 19. November 2011 (ABl. S. 273), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 326), in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundlagen und Ziele der gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit

( 1 ) Die gemeinsame Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit erfolgt auf der Grundlage des in der Ordination erteilten Auftrages und der im Dienstverhältnis gegründeten verantwortlichen Wahrnehmung des Amtes in einer Pfarrstelle.
( 2 ) In Gesprächen der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der ordinierten Gemeindepädagogin oder dem ordinierten Gemeindepädagogen, der Superintendentin oder dem Superintendenten, den Gemeindekirchenräten und weiteren zu beteiligenden Personen und Gremien wird die gemeinsame Arbeit in der Stelle in den zurückliegenden zehn Dienstjahren reflektiert und wertschätzend gewürdigt.
( 3 ) Darüber hinaus werden im Rahmen dieses Reflexionsprozesses
  1. die aktuelle dienstliche, berufsbiografische und persönliche Situation des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin,
  2. die Situation, die Entwicklung und die Perspektiven des kirchengemeindlichen Lebens in den Gemeinden der derzeitigen Stelle,
  3. die Situation, die Entwicklung und Perspektiven der Dienstgemeinschaft Haupt- und Ehrenamtlicher im Pfarrbereich, der Region und im Kirchenkreis,
  4. Optionen einer beruflichen Entwicklung durch einen Stellenwechsel sowie
  5. Angebote der Personalentwicklung,
in den Blick genommen.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Inhaber und Inhaberinnen von
  1. Gemeindepfarrstellen und Stellen für ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und
  2. Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag, soweit diese Stellen unbefristet übertragen werden
und sie das 57. Lebensjahr mit Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit noch nicht vollendet haben.
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§ 3
Durchführung der gemeinsamen Prüfung, Zuständigkeit und Fristen

( 1 ) Zuständig für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit ist die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof. Im Verhinderungsfall kann eine andere vom Bischofskonvent zu bestimmende Regionalbischöfin oder ein anderer zu bestimmender Regionalbischof mit der Prüfung beauftragt werden.
( 2 ) Die gemeinsame Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit einzuleiten und bis zum Ablauf des elften Dienstjahres auf der Stelle abzuschließen. Anderenfalls wird nach fünf Jahren eine neue Prüfung eingeleitet. In die zehnjährige Dienstzeit werden Zeiten der Entsendung in die Stelle (§ 81 Absatz 1 Pfarrdienstausführungsgesetz) sowie Elternzeit, während derer mindestens 50 Prozent Dienst getan wurde, einbezogen.
( 3 ) Die Prüfung kann durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit ein Bewerbungsverfahren bereits in Gang gesetzt ist oder der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin schriftlich erklärt, die Stelle vor Ablauf der Prüfungsfrist zu wechseln. In den Fällen einer Aussetzung der Prüfung beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Zeitraums, um den die Prüfung ausgesetzt worden ist. Wird nach Wiederaufnahme der Prüfung entschieden, die Prüfung nicht fortzusetzen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Die nächste Prüfung wird nach weiteren zehn Dienstjahren auf der Stelle eingeleitet. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 4
Abschluss der gemeinsamen Prüfung

( 1 ) Die gemeinsame Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit wird mit der Entscheidung des Landeskirchenamtes abgeschlossen. Die Entscheidung kann vorsehen,
  1. dass der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber empfohlen wird, den Dienst auf der Stelle fortzusetzen (§ 6) oder
  2. innerhalb von fünf Jahren eine Stellenveränderung anzustreben (§ 7) oder
  3. dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber aufgefordert wird, die Stelle innerhalb einer Frist von unter fünf Jahren zu wechseln und sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist um eine andere Stelle zu bewerben (§ 8) oder
  4. die Stelle zu wechseln und sich umgehend um eine andere Stelle zu bewerben (§ 9).
Darüber hinaus können Auflagen erteilt werden.
( 2 ) Die Entscheidungen nach Absatz 1 werden vom Landeskirchenamt ausgefertigt und der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof in einem Gespräch erörtert und diesem sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten und den beteiligten Gemeindekirchenräten bekannt gegeben.
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Abschnitt 2:
Gemeinsame Prüfung bei Gemeindepfarrstellen oder Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen

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§ 5
Verfahren

( 1 ) Die gemeinsame Prüfung wird durch ein Schreiben der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs an die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber eingeleitet. Mit der Einleitung lädt die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof zu einem Gespräch ein.
( 2 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof holt Stellungnahmen der Superintendentin oder des Superintendenten und gegebenenfalls weiterer dienst- und fachaufsichtlich zuständiger Personen ein.
( 3 ) Nach dem Gespräch mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber erfolgt auf Veranlassung der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs die Anhörung der Gemeindekirchenräte in einer gemeinsamen Sitzung. Die Sitzung dient der Beratung und Meinungsbildung und findet zeitweilig in Abwesenheit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers statt. Das Ergebnis der Anhörung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
( 4 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof führt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte und Eingang der Stellungnahmen gemäß Absatz 3 ein weiteres Gespräch mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber, in dem über die Inhalte informiert wird und mögliche Konsequenzen erörtert werden. Die Ergebnisse des Verfahrens werden in einem Bericht und einer Empfehlung für die Entscheidung an das Landeskirchenamt weitergleitet.
( 5 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschließt auf der Grundlage des von der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof vorgelegten Berichtes und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörungen, der geführten Gespräche und der Stellungnahmen.
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§ 6
Empfehlung zum Verbleib in der Stelle

Wird die Empfehlung erteilt, den Dienst auf der Stelle fortzusetzen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1), kann die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber Beratung durch die zuständige Stelle im Landeskirchenamt, insbesondere auch zu Personalentwicklungsmaßnahmen, die für den Dienst förderlich sind, wahrnehmen. Nach fünf Jahren führt die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof ein weiteres Gespräch mit der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber über deren oder dessen berufliche Perspektive. In Anspruch genommene begleitende Maßnahmen der Personalentwicklung werden reflektiert und bewertet.
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§ 7
Empfehlung zur Veränderung

Erhält die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Empfehlung zur Veränderung (§ 4Absatz 1 Nummer 2), berät die zuständige Stelle im Landeskirchenamt, schlägt Maßnahmen zur Personalentwicklung vor und begleitet bei der Stellenveränderung. Nach drei Jahren führt die zuständigen Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof ein weiteres Gespräch mit dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin, in dem die erwartete Veränderung der beruflichen Situation und die begleitenden Maßnahmen der Personalentwicklung reflektiert und bewertet werden.
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§ 8
Aufforderung zum Stellenwechsel innerhalb einer Frist

( 1 ) Wird im Ergebnis der gemeinsamen Prüfung der weitere Verbleib in der Stelle für weniger als fünf Jahre befristet (§ 4 Absatz 1 Nummer 3), wird die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber aufgefordert, sich in dem zeitlich festgelegten Rahmen rechtzeitig um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. Darüber hinaus ist die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber verpflichtet, die Beratung durch die im Landeskirchenamt zuständige Stelle zu suchen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Berufsbiographie und der Reflexion des bisherigen Dienstes auf der bisherigen Stelle die für ihren oder seinen weiteren Dienst erforderlichen Kompetenzen durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu fördern und zu entwickeln. Ein Gespräch mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof nach der Durchführung der Personalentwicklungsmaßnahme ist verpflichtend.
( 2 ) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses gegenüber dem Landeskirchenamt schriftlich zu erklären, ob sie oder er bereit ist, sich innerhalb der Frist für den Verbleib auf der Stelle um eine andere Stelle zu bewerben oder der Versetzung auf eine andere Stelle zuzustimmen.
( 3 ) Wird die Bereitschaftserklärung nicht abgegeben oder führen Bewerbungen um Pfarrstellen oder Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag bis zum Ende der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, regelt sich das weitere Verfahren nach § 81 Absatz 4 Pfarrdienstausführungsgesetz.
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§ 9
Aufforderung zum Stellenwechsel und zur umgehenden Bewerbung

Bei Aufforderung zum Stellenwechsel und zur umgehenden Bewerbung um eine andere Stelle (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) hat die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber unverzüglich nach Eingang der Aufforderung gegenüber dem Landeskirchenamt schriftlich zu erklären, ob sie oder er bereit ist, sich zeitnah um eine andere Stelle zu bewerben oder der Versetzung in eine andere Stelle zuzustimmen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Abschnitt 3:
Prüfung bei Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag

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§ 10

( 1 ) Die Durchführung der gemeinsamen Prüfung obliegt der vom Bischofskonvent zu bestimmenden Regionalbischöfin oder dem zu bestimmenden Regionalbischof unter Anhörung der im jeweiligen Arbeitsbereich vorhandenen Organe und Gremien. § 5 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Ist die allgemeine kirchliche Aufgabe mit einer Gemeindepfarrstelle oder einer Stelle für eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen verbunden und für den Einzelfall keine andere Regelung getroffen, erfolgt die gemeinsame Prüfung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2.
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Abschnitt 4:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2018 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit vom 30. November 2004 (ABl. S. 124) außer Kraft.
( 3 ) Vor dem 1. Mai 2018 eingeleitete gemeinsame Prüfungen werden nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
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