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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ausführungsverordnung zum Kreiskirchenamtsgesetz
(KKAGAV)

Vom 15. Januar 2010

(ABl. S. 66)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) und § 18 des Kirchengesetzes über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG) vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 214) die folgenden Ausführungsbestimmungen zum Kreiskirchenamtsgesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu § 1 Kreiskirchenamtsgesetz)

Zu § 1 Absatz 1:
Im allgemeinen Geschäftsverkehr muss erkennbar sein, für welchen Kirchenkreis das Kreiskirchenamt jeweils handelt.
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§ 2
(Zu § 2 Kreiskirchenamtsgesetz)

Zu § 2 Absatz 1:
Der Name des Kreiskirchenamtes wird durch Hinzufügen des Dienstsitzes (Ortsname) gebildet.
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§ 3
(Zu § 3 Kreiskirchenamtsgesetz)

( 1 ) Zu § 3 Absatz 1:
Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Kreiskirchenamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vollständig und zu den festgesetzten Terminen zu liefern. Stellt eine Körperschaft ihre Unterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung, hat sie die Folgen der Verzögerung zu tragen.
( 2 ) Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a):
Zur Personalverwaltung gehören insbesondere die Vorbereitung und die Genehmigung von Arbeitsverträgen, soweit die Genehmigungsbefugnis den Kreiskirchenämtern übertragen wurde, die Meldungen an die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle und die Kontrolle der Gehaltszahlungen. Das gilt auch für Kirchengemeinden, deren Kasse nicht durch das Kreiskirchenamt geführt wird. Das Abrechnungsverfahren regelt das Kreiskirchenamt.
( 3 ) Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b):
Das Kreiskirchenamt ist verpflichtet, der Kirchengemeinde auf Anforderung zeitnah Übersichten über den aktuellen Stand der Haushaltsausführung zuzuleiten
( 4 ) Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) und e):
Soweit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben d) und e) Kreiskirchenamtsgesetz auf Antrag einer Kirchengemeinde ganz oder teilweise auf das Kreiskirchenamt übertragen werden, ist dabei auch der Umfang der Übertragung zu bezeichnen.
( 5 ) Zu § 3 Absatz 2:
In der Vereinbarung mit der Kirchengemeinde ist auch eine Regelung über die Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben zu treffen.
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§ 4
(Zu § 4 Kreiskirchenamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 5
(Zu § 5 Kreiskirchenamtsgesetz)

Der Beschluss über die Kostenbeteiligung ist dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben.
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§ 6
(Zu § 6 Kreiskirchenamtsgesetz)

Die Aufgaben der Arbeitsbereiche werden durch Verwaltungsanordnung festgelegt.
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§ 7
(Zu § 7 Kreiskirchenamtsgesetz)

( 1 ) Zu § 7 Absatz 2:
Die Kreiskirchenämter in Gera, Gotha und Meiningen führen das landeskirchliche Siegel mit dem Zusatz „Kreiskirchenamt Gera“, „Kreiskirchenamt Gotha“ beziehungsweise „Kreiskirchenamt Meiningen“ (ABl. 2009 S. 61).
Die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen führen das Siegel des jeweiligen Trägerkirchenkreises mit dem Zusatz „Kreiskirchenamt“ oder das Siegel des Kirchenkreisverbandes.
( 2 ) Zu § 7 Absatz 3:
Die Übergabe der Amtsgeschäfte an einen neuen Amtsleiter erfolgt unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Veraltungsrates und dem Vertreter des zuständigen Referates für das Finanzwesen im Landeskirchenamt.
( 3 ) Zu § 7 Absatz 6:
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Amtsleiters für eine Übergangszeit eine andere Vertretungsreglung zulassen.
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8
(Zu § 8 Kreiskirchenamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 9
(Zu § 9 Kreiskirchenamtsgesetz)

( 1 ) Zu § 9 Absatz 2 Nummer 4:
Für die Übernahme von Aufgaben anderer selbständiger Einrichtungen gilt § 3 Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend. § 3 Absatz 2 Kreiskirchenamtsgesetz wird insoweit entsprechend angewendet.
( 2 ) Zu § 9 Absatz 3:
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Landeskirchenamt nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Landeskirchenamt gegen die Geschäftsordnung Bedenken erhebt.
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§ 10
(Zu § 10 Kreiskirchenamtsgesetz)

( 1 ) Zu § 10 Absatz 1 Satz 1:
Die Entscheidung, ob der Superintendent oder sein Stellvertreter Mitglied im Verwaltungsrat wird, trifft der Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem Superintendenten durch Beschluss. Die Vertretung im Verwaltungsrat erfolgt durch den jeweils anderen; das gilt nicht für die Vertretung im Vorsitz des Verwaltungsrates.
( 2 ) Zu § 10 Absatz 1 Satz 2:
Die weiteren Mitglieder müssen zum Gemeindekirchenrat wählbar und Glied einer Kirchengemeinde im Bereich des entsendenden Kirchenkreises sein. Sie werden für die Dauer der Amtsperiode des Kreiskirchenrates entsandt. Sie sollen Kenntnisse und Erfahrung im betriebswirtschaftlichen Bereich haben. Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören, das gilt vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Kreiskirchenamtsgesetzes auch für den Leiter des Kreiskirchenamtes.
(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben.
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§ 11
(Zu § 11 Kreiskirchenamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 12
(Zu § 12 Kreiskirchenamtsgesetz)

Das Landeskirchenamt erstellt ein Muster für die Errichtung eines Kirchenkreisverbandes sowie eine Mustersatzung.
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§ 13
(Zu § 13 Kreiskirchenamtsgesetz)

Das Landeskirchenamt erstellt eine Musterzweckvereinbarung über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
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§ 14
(Zu § 14 Kreiskirchenamtsgesetz)

Soweit sich durch den Übergang nach § 14 Kreiskirchenamtsgesetz im Wege der Ausführung des Kreiskirchenamtsgesetzes der Umfang der Aufgaben der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Kreiskirchenämter oder Kirchlichen Verwaltungsämter ändert, ist auch eine Regelung über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung zu treffen, sofern diese Finanzierung nicht über das derzeitige Modell in den Kirchenkreisen gesichert ist.
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§ 15
(Zu § 15 Kreiskirchenamtsgesetz)

Zu § 15 Absatz 3:
( 1 ) Die Jahresrechnung ist der jeweiligen Körperschaft (Kirchengemeinde beziehungsweise Kirchenkreis) und dem Landeskirchenamt vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist dem Kreiskirchenamt zuzuleiten.
( 2 ) Wird die Kasse einer Kirchengemeinde durch das Kreiskirchenamt geführt, gilt § 3 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend.
( 3 ) Beauftragte von Kirchengemeinden haben im Zweifel ihre Vollmacht gegenüber dem Kreiskirchenamt nachzuweisen.
( 4 ) Die Superintendenten unterstützen das Kreiskirchenamt insbesondere bei der Durchsetzung der Bestimmungen des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Kirchliches Verwaltungsamts-Gesetz – KVAG) vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 15).
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§ 16
(Zu § 16 Kreiskirchenamtsgesetz)

Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird § 5 Kreiskirchenamtsgesetz nicht angewendet.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.