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Verwaltungsanordnung zur Vorbereitung von Vergabeentscheidungen
der Stiftung „Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer“

Vom 17. Juli 2012

(ABl. S. 268)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183)
folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Die Verwaltungsanordnung regelt das innerkirchliche Verfahren zur Vorbereitung von Vergabeentscheidungen durch die öffentlich-rechtliche Stiftung „Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer“ (Stiftung). Die Vergabeentscheidungen durch den Vergaberat der Stiftung und das selbstständige Antragsrecht von kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleiben unberührt.
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§ 2
Vorbereitungsverfahren

Das Vorbereitungsverfahren beinhaltet jeweils die Erarbeitung eines Vergabevorschlages an den Vergaberat der Stiftung auf der Grundlage der gestellten Anträge (§ 4), des Verteilungsschlüssels (§ 3) und der Vergabekriterien (§ 5). Die Erarbeitung der Vergabevorschläge erfolgt gemeinsam durch das Referat Finanzen/Mittlere Ebene im Landeskirchenamt und die im Vergaberat der Stiftung vertretenen Mitglieder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die Vergabevorschläge werden durch die im Vergaberat der Stiftung vertretenen Mitglieder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in die Sitzungen des Vergaberates der Stiftung eingebracht.
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§ 3
Verteilungsschlüssel

Der auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland entfallende Anteil der jährlichen Stiftungsleistungen wird durch die Stiftung festgesetzt.
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§ 4
Antragsverfahren

( 1 ) Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Gebiet des Freistaates Thüringen.
( 2 ) Anträge der Kirchengemeinden sind dem Landeskirchenamt über den Kirchenkreis zuzuleiten. Der Kreiskirchenrat hat jeden Antrag mit einer Priorität zu versehen. Die Anträge der Kirchengemeinden sollen bis zum 15. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres beim Kirchenkreis eingegangen sein. Die Anträge sollen dem Landeskirchenamt, mit dem Votum des Kreiskirchenrates, bis zum 31. Januar des Förderjahres zugegangen sein. Anträge der Kirchenkreise sind bis zum 31. Januar des Förderjahres direkt dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
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§ 5
Vergabekriterien

Der Erarbeitung des Vergabevorschlages sind neben dem Verteilungsschlüssel die folgenden Vergabekriterien zu Grunde zu legen:
  1. die Prioritätensetzung der Kirchenkreise,
  2. die Finanzierungssicherheit durch den Finanzierungsplan,
  3. die Dringlichkeit der Maßnahme.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Verwaltungsanordnung tritt am 18. Juli 2012 in Kraft.