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Ausführungsverordnung zum Kirchengemeindestrukturgesetz
(KGStruktGAV)

Vom 20. August 2010 (ABl. S. 268),
zuletzt geändert am 14. Dezember 2018
(ABl. 2019 S. 8).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gemeindekirchenratsgesetz und der Ausführungsverordnung zum Kirchengemeindestrukturgesetz
02.12. 20171#
§§ 4 bis 7
§ 14
ersetzt
geändert
2
Erste Verordnung zur Änderung der Geschäftsführungsverordnung GKR und der Ausführungsverordnung zum Kirchengemeindestrukturgesetz
14.12.20182#
§ 2
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 37 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte (Gemeindekirchenratsgesetz – GKR-G) in der Fassung vom 13. September 2017 (ABl. S. 186) und § 16 des Kirchengesetzes über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGStruktG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 291), geändert durch Kirchengesetz vom 29. April 2017 (ABl. S. 120) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
(Zu § 1 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 1 Absatz 1:
  1. Eine Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
    1. regelmäßig und öffentlich Gottesdienst feiert,
    2. Menschen findet, die bereit sind, an der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in Anbetung und Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst aktiv mitzuwirken,
    3. alters- und gruppenspezifische Formen anbietet, in denen Menschen gemeinsam leben und glauben lernen können,
    4. in Beziehung und in einem Austausch mit dem gesellschaftlichen Umfeld steht und
    5. sich an der Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben in ihrer Mitte und im gesellschaftlichen Umfeld beteiligt.
  2. Darüber hinaus muss die Kirchengemeinde
    1. ein eigenes Vertretungsorgan aufstellen können, das sich an der Gestaltung und Leitung der Gemeinde beteiligt, und
    2. ihre Verantwortung für die Aufbringung und Verwaltung der finanziellen Mittel sowie die Erhaltung und Pflege der Gebäude und Sachmittel wahrnehmen können.
  3. Kirchengemeinden, die mehrere der in Nummer 1 genannten Aufgaben oder die in Nummer 2 genannten Anforderungen nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllen können, sollen sich mit einer oder mehreren anderen Kirchengemeinden zusammenschließen.
  4. Die Kirchenkreise und die zuständigen Kreiskirchenämter unterstützen die Kirchengemeinden und tragen Verantwortung dafür, dass diese ihre Aufgaben erfüllen können. Erscheint dies dauerhaft nicht gewährleistet, wirken sie auf Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden hin.
( 2 ) bis (4) unbesetzt
( 5 ) Zu Absatz 5:
Für das Verfahren gilt § 2 Kirchengemeindestrukturgesetz entsprechend.
( 6 ) unbesetzt
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§ 2
(Zu § 2 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 2 Absatz 1:
  1. Die Bildung neuer Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie deren Veränderung soll jeweils mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres3# erfolgen.
  2. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes. Der entsprechende Antrag soll mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Termin des Zusammenschlusses gestellt werden; er ist zu begründen und mit einem Votum des Kreiskirchenrates und des zuständigen Kreiskirchenamtes zu versehen.
( 2 ) Zu § 2 Absatz 2:
  1. Der Kreiskirchenrat kann zusätzlich die Visitationskommission um ein Votum bitten. Der Regionalbischof und die Visitationskommission geben ihr Votum schriftlich ab. Über die Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
  2. Sind an einem Zusammenschluss Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise beteiligt, ist auf Antrag der beteiligten Kreissynoden oder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch den Landeskirchenrat oder die Landessynode über die Zuordnung der neuen Körperschaft zu einem der beteiligten Kirchenkreise zu entscheiden (Artikel 34 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM). Der Zusammenschluss der Kirchengemeinden wird nur wirksam bei entsprechender Neuordnung der beteiligten Kirchenkreise.
  3. Für das Verfahren des Zusammenschlusses erstellen die beteiligten Gemeindekirchenräte im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt einen Ablaufplan, in dem die einzelnen Verfahrensschritte und die Verantwortlichkeiten festgestellt werden. Für schriftliche Voten (Nummer 1) soll eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt werden; dies gilt auch für die Zeit zwischen Bekanntgabe und Durchführung einer Gemeindeversammlung. Das Landeskirchenamt stellt für den Ablaufplan ein Muster zur Verfügung (Anlage).
( 3 ) (unbesetzt)
( 4 ) Zu § 2 Absatz 4:
  1. Der Superintendent beantragt beim Landeskirchenamt die Genehmigung des Beschlusses.
  2. Gleichzeitig übermittelt er den Beschluss förmlich an die beteiligten Gemeindekirchenräte. Dem Schreiben ist eine Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 2 Absatz 5 Kirchengemeindestrukturgesetz beizufügen.
  3. Dem Antrag an das Landeskirchenamt sind beizufügen
    1. die Beschlüsse der beteiligten Gemeindekirchenräte zum Zusammenschluss, zur Namensgebung und zum Siegel;
    2. die Beschlüsse des Kreiskirchenrates und gegebenenfalls der Kreissynode zum Zusammenschluss, zum Namen der neuen Körperschaft und zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates;
    3. die Voten des Regionalbischofs und gegebenenfalls der Visitationskommission;
    4. in den Fällen des § 1 Absatz 3 bis 5 Kirchengemeindestrukturgesetz das Protokoll der Gemeindeversammlung.
    Der Antrag ist spätestens bis zum 31. August eines Kalenderjahres für Veränderungen zum 1. Januar des Folgejahres einzureichen. Zeitgleich ist das zuständige Kreiskirchenamt zu informieren. Ein im Fall des § 2 Absatz 3 Kirchengemeindestrukturgesetz erforderlicher Beschluss der Kreissynode kann nachgereicht werden. Im Fall einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 dieser Ausführungsverordnung legt das Landeskirchenamt fest, zu welchem Termin die Unterlagen vorliegen müssen.
  4. Im Falle eines Beschlusses der Kreissynode erteilt die Genehmigung das Kollegium des Landeskirchenamtes.
  5. Das Landeskirchenamt stellt über den Zusammenschluss eine Urkunde aus, die im Amtsblatt bekannt gemacht wird.
  6. Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zum Zusammenschluss ist die amtliche Adresse der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes festzulegen und dem Kirchenkreis mitzuteilen.
( 5 ) Zu § 2 Absatz 5:
  1. Die Beschwerde ist gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates beziehungsweise der Kreissynode möglich. Sie ist beim Landeskirchenamt einzureichen, das die Entscheidung der Landessynode vorbereitet.
  2. Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach § 2 Absatz 4 Kirchengemeindestrukturgesetz können entsprechend dem Kirchengesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (VVGG) auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüft werden.
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§ 3
(Zu § 3 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 3 Absatz 1:
  1. Der Name einer kirchlichen Körperschaft wird wie folgt gebildet:
    An erster Stelle steht der Bekenntnisstand der Körperschaft („Reformierte[r]“ beziehungsweise – je nach bisheriger Bezeichnung – „Evangelische[r]“ oder „Evangelisch-Lutherische[r]“), an zweiter Stelle steht die Bezeichnung der Körperschaft („Kirchengemeinde“ beziehungsweise „Kirchengemeindeverband“), an dritter Stelle steht die Ortsbezeichnung.
  2. Kirchengemeinden können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates, abweichend von der bisherigen Bezeichnung, „Evangelische(r)“ in „Evangelisch-Lutherische(r)“ ändern und umgekehrt.
  3. Können sich die Beteiligten nicht auf eine Ortsbezeichnung einigen, sind zur Kennzeichnung des Namens auch zwei Ortsbezeichnungen, die mit einem Bindestrich voneinander zu trennen sind, zulässig. Eine Aneinanderreihung von mehr als zwei Ortsbezeichnungen ist ausgeschlossen.
  4. Die Verwendung von Landschaftsbezeichnungen ist unzulässig, soweit sie nicht zur Ortsbezeichnung von Kommunen geworden sind. Wo im Ausnahmefall aufgrund früherer Bestimmungen eine Landschaftsbezeichnung an Stelle der Ortsbezeichnung anerkannt wurde, kann diese für die bestehende Körperschaft weiter verwendet werden; dies gilt auch bei Aufnahme weiterer Kirchengemeinden in den so bezeichneten Kirchengemeindeverband oder die so bezeichnete Kirchengemeinde.
( 2 ) unbesetzt
( 3 ) Zu § 3 Absatz 3:
  1. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass das Siegel einer an einer Vereinigung nach § 1 Absatz 3 bis 5 Kirchengemeindestrukturgesetz beteiligten Kirchengemeinde als Siegel der neuen Kirchengemeinde im Gebrauch bleibt, sofern der Name der neuen Körperschaft mit dem Namen auf der Siegelumschrift übereinstimmt.
  2. Die Siegel der an einem Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden bleiben weiterhin gültig und können für Rechtsgeschäfte verwendet werden, die nur diese Kirchengemeinde betreffen.
  3. Im Übrigen gilt die Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§§ 4 bis 7
(Zu §§ 4 bis 7 Kirchengemeindestrukturgesetz)

(unbesetzt)
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§ 8
(Zu § 8 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 8 Absatz 1:
  1. Das zuständige Kreiskirchenamt unterstützt die Kirchengemeinden bei der Feststellung des Vermögens.
  2. Über die Zuordnung und Verwendung des Vermögens können die Kirchengemeinden eine Vereinbarung abschließen. Das Landeskirchenamt stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.
( 2 ) unbesetzt
( 3 ) unbesetzt
( 4 ) Zu § 8 Absatz 4:
Über den Haushaltsplan des ersten gemeinsamen Haushaltsjahres beschließen die bisherigen Gemeindekirchenräte. Zur Vereinfachung des Verfahrens können die bisherigen Einzelhaushalte durch Addition zusammengefasst werden.
( 5 ) Zu § 8 Absatz 5:
Für die Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden bei der Wahrnehmung des Beschwerderechts gilt § 9 Absatz 1 und 2 Kirchengemeindestrukturgesetz entsprechend.
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§ 9
(Zu § 9 Kirchengemeindestrukturgesetz)

(unbesetzt)
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§ 10
(Zu § 10 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 10 Absatz 1:
Für aus einem Kirchengemeindeverband ausscheidende Kirchengemeinden ist unverzüglich ein Gemeindekirchenrat nach den Vorschriften des Gemeindekirchenratswahlgesetzes zu bilden. Bis zu dessen Bildung führt der örtliche Beirat die Geschäfte des Gemeindekirchenrates. Ist ein Beirat nicht vorhanden, treffen der bisherige Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat in gegenseitiger Abstimmung die nötigen Regelungen.
( 2 ) unbesetzt
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§ 11
(Zu § 11 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 11 Absatz 1:
Der Kreiskirchenrat des örtlichen Kirchenkreises und der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises verständigen sich vor der Einleitung eines Verfahrens über die Bildung eines Kirchengemeindeverbandes über das Ziel der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in den zu bildenden Kirchengemeindeverband. Die Anhörung der reformierten Kirchengemeinde geschieht durch den Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises. Die Entscheidung über die Einbeziehung der reformierten Kirchengemeinde in den Kirchengemeindeverband bedarf einvernehmlicher Beschlüsse der Kreiskirchenräte des örtlichen und des reformierten Kirchenkreises.
( 2 ) unbesetzt
( 3 ) Zu § 11 Absatz 3:
Die Festlegung des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises über die Anzahl der Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbands bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates des reformierten Kirchenkreises.
( 4 ) bis (6) unbesetzt
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§ 12
(Zu § 12 Kirchengemeindestrukturgesetz)

(unbesetzt)
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§ 13
(Zu § 13 Kirchengemeindestrukturgesetz)

( 1 ) Zu § 13 Absatz 1 Nummer 3:
  1. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen kann einer der Pfarrstelleninhaber durch den Gemeindekirchenrat zum geschäftsführenden Pfarrer gewählt werden.
  2. Der geschäftsführende Pfarrer ist erster Ansprechpartner der Kirchengemeinde für Dritte, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten besondere Zuständigkeiten geregelt sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, das Auftreten der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit zu koordinieren, für den Informationsaustausch innerhalb der Kirchengemeinde zu sorgen sowie ein abgestimmtes Handeln der Pfarrer und der sonstigen Mitarbeiter der Kirchengemeinde sicherzustellen. Er nimmt für den Gemeindekirchenrat die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter wahr. Die auf den Sprengel bezogenen pfarrdienstlichen Aufgaben der einzelnen Pfarrstelleninhaber bleiben unberührt.
  3. Der Gemeindekirchenrat und die mit dem Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten regeln einvernehmlich, welche weiteren Aufgaben dem geschäftsführenden Pfarrer zugewiesen werden. Obliegt dem geschäftsführenden Pfarrer nach Nummer 1 nicht zugleich auch die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 Kirchenverfassung EKM, hat der Gemeindekirchenrat eine Aufgabenabgrenzung zwischen diesen Funktionen vorzunehmen. Der geschäftsführende Pfarrer kann entsprechend des Umfangs der mit seiner Funktion einhergehenden Aufgaben von anderen Aufgaben entlastet werden.
  4. Besteht eine Satzung nach Artikel 24 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM, soll diese die nötigen Reglungen enthalten.
  5. Die Wahl zum geschäftsführenden Pfarrer erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Zu § 13 Absatz 2:
Der Beschluss des Gemeindekirchenrates ist außerdem dem zuständigen Kreiskirchenamt und dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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§ 14
(Zu § 14 Kirchengemeindestrukturgesetz)

(unbesetzt)
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§§ 15 bis 16
(Zu §§ 15 bis 16 Kirchengemeindestrukturgesetz)

(unbesetzt)
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.
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Anlage

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Strukturveränderungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinden nach dem
Kirchengemeindestrukturgesetz (KGStruktG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 291)

Die Bildung neuer Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie deren Veränderung soll jeweils mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres (Beginn des Haushaltsjahres) erfolgen.
Der Antrag ist
spätestens bis zum 31. August
eines Kalenderjahres für Veränderungen zum 1. Januar des Folgejahres bei dem Landeskirchenamt einzureichen.
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Ablaufplan

(Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 Ausführungsverordnung zum Kirchengemeindestrukturgesetz - als Grundlage für einen im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt zu erstellenden konkreten Ablaufplan)
  1. Beschlüsse der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden bis spätestens 15. Mai eines Kalenderjahres
    • zur Strukturveränderung zum Namen,
    • zum Siegel.
  2. Antrag an den Kreiskirchenrat unter Beifügung der Gemeindekirchenrats-Beschlüsse bis spätestens 30. Mai eines Kalenderjahres.
    Ausnahmsweise können Anträge auf Strukturveränderungen zu einem anderen, vom 1. Januar abweichenden Termin, gestellt werden. Dieser Ausnahmeantrag soll mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Termin der Strukturveränderung gestellt werden und bedarf vorab der Zustimmung des Landeskirchenamtes. Dem Antrag sind Voten des Kreiskirchenrates sowie des Kreiskirchenamtes beizufügen.
  3. Kreiskirchenrat achtet die Beteiligungsrechte vor Beschlussfassung
    1. Votum des Regionalbischofs,
    2. der Kreiskirchenrat kann zusätzlich die Visitationskommission um ein Votum bitten,
    3. gegebenenfalls Einberufung einer Gemeindeversammlung.
    Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen bei einer geplanten Vereinigung von Kirchengemeinden nach § 1 Absatz 3 beziehungsweise Eingliederung nach § 1 Absatz 4 Kirchengemeindestrukturgesetz für diejenigen Kirchengemeinden, die durch den Zusammenschluss ihre Rechtsfähigkeit verlieren.
    Die Voten des Regionalbischofs und der Visitationskommission müssen in schriftlicher Form vorliegen. Über die Inhalte der Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
    Für schriftliche Anhörungen ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Diese Frist gilt auch für die Zeit zwischen Bekanntgabe und Durchführung einer Gemeindeversammlung.
  4. Beschluss des Kreiskirchenrates bis spätestens 15. August
    • zur Strukturveränderung,
    • zum Namen (sofern die beteiligten Gemeindekirchenräte keine Einigung bei der Namensgebung erzielen konnten),
    • zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des neu zu bildenden Gemeindekirchenrates.
    Sofern kein Einvernehmen über den Zusammenschluss zwischen den Gemeindekirchenräten und dem Kreiskirchenrat hergestellt wird, beschließt die Kreissynode.
  5. Schriftliche Mitteilung der Entscheidung des Kreiskirchenrates an die betroffenen Gemeindekirchenräte mit Rechtsmittelbelehrung unverzüglich nach Beschlussfassung.
    Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Landessynode innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden, § 2 Absatz 5 Kirchengemeindestrukturgesetz. Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt einzureichen.
  6. Vorlage durch den Superintendenten an das Landeskirchenamt zur Genehmigung bis spätestens 31. August.
    Der Beschluss der Kreissynode ist unverzüglich nachzureichen, insoweit kann von der Frist (31. August) abgewichen werden. Alle anderen Unterlagen sind aber spätestens zum 31. August an das Landeskirchenamt einzureichen.
    Dem Antrag sind beizufügen:
    1. Beschlüsse der beteiligten Gemeindekirchenräte
      • zur Strukturveränderung
      • zum Namen
      • zum Siegel
    2. Beschluss des Kreiskirchenrates
      • zur Strukturveränderung
      • zum Namen
      • zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des neu zu bildenden Gemeindekirchenrates
    3. schriftliches Votum des Regionalbischofs
    4. eventuell schriftliches Votum der Visitationskommission
    5. Protokoll der Gemeindeversammlung in den Fällen des § 1 Absatz 3 bis 5 Kirchengemeindestrukturgesetz
    6. Vereinbarungen der Kirchengemeinden zum Zusammenschluss
    7. Beschluss der Kreissynode (wenn kein Einvernehmen hergestellt wurde) - muss gegebenenfalls unverzüglich nachgereicht werden.
  7. Mitteilung der beabsichtigten Strukturveränderung an das Kreiskirchenamt.
  8. Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Erstellung einer Urkunde bis Jahresende.

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1 ↑ Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 2 zum 1. Januar 2018 in Kraft.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft.
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3 ↑ Der 1. Januar ist Beginn des Haushaltsjahres. Daraus ergeben sich eine Reihe von Anforderungen aus dem Bereich des Finanzwesens, die den 1. Januar zu einem besonders günstigen Termin machen. Auch für das Meldewesen ist dieser Termin besonders günstig.