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####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Satzung für die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale
Vom 1. Januar 2010
Gemäß §§ 1, 5 und 6 des Kirchengesetzes über die Einrichtung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale vom 1. Januar 1995 (ABI. EKKPS 1994 S. 165) erlässt die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale die folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Rechtsstatus
1 Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale ist eine nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft. 2 Träger ist die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland. 3 Die Hochschule ist kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4 Der Sitz der Hochschule ist Halle/Saale.
5 Die Hochschule führt die Tradition der Evangelischen Kirchenmusikschule der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen weiter.
#§ 2
Aufgaben und Ziele der Ausbildung
1 Die Ausbildung an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale geschieht auf der Grundlage des Verkündigungsauftrages der Kirche. 2 Die Hochschule vermittelt durch Theorie und Praxis die Fähigkeiten, die zum Beruf des Kirchenmusikers nötig sind. 3 Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer Studien- und Prüfungsordnung basierend auf der durch die Kultusministerkonferenz im Jahre 1991 bestätigten „Rahmenordnung für die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern“.
#§ 3
Mitglieder der Hochschule
(
1
)
Mitglieder der Hochschule sind der Rektor, die Hochschuldozenten, die Lehrbeauftragten, die Mitarbeiter und die Studierenden.
(
2
)
Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet:
- die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
- sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
- an der Selbstverwaltung mitzuwirken und in der Hochschule Funktionen zu übernehmen.
§ 4
Hochschuldozenten und Lehrbeauftragte
(
1
)
1 Die Gruppe der Hochschullehrer (künstlerisches und wissenschaftliches Personal) setzt sich zusammen aus den Hochschuldozenten und Lehrbeauftragten. 2 Aus der Gruppe der Hochschuldozenten werden die Fachgruppensprecher gewählt. 3 Sie werden durch den Senat und mit Abstimmung der Fachgruppe eingesetzt.
(
2
)
1 Zum wissenschaftlichen Personal gehören die Hochschullehrer im Bereich Musikwissenschaft und Theologie. 2 Die theologischen Hochschullehrer sollten die Studierenden seelsorgerlich begleiten und ihnen Anregungen für die Gestaltung des geistlichen Lebens der Schule geben.
(
3
)
Auf das künstlerische und wissenschaftliche Personal finden die Einstellungsvoraussetzungen für das nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vergleichbare Personal entsprechende Anwendung.
(
4
)
1 Das künstlerische und wissenschaftliche Personal versieht seine Lehrtätigkeit nach Maßgabe des jeweiligen Dienstauftrages in eigener künstlerischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. 2 Es ist dem Auftrag und den Ordnungen der Kirche verpflichtet.
(
5
)
1 Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag des Senats, nach Anhörung des Dozentenkollegiums und des Kuratoriums vom Landeskirchenrat berufen. 2 Die Lehrbeauftragten im künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich werden vom Senat im Rahmen des Haushaltsplanes bestellt. 3 Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 106 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
#§ 5
Die Studierenden
(
1
)
Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach den jeweils geltenden Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt und nach den Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung erfüllt.
(
2
)
Zur Wahrung schulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden sowie zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen können die Studenten einer Studentenschaft angehören.
#§ 6
Organe der Hochschule
Organe der Hochschule sind
- der Senat,
- das Rektorat,
- das Kuratorium.
§ 7
Der Senat
(
1
)
Dem Senat gehören an:
- die Mitglieder des Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzenden,
- vier Mitglieder der Hochschule aus dem Bereich der Hochschuldozenten,
- zwei Lehrbeauftragte,
- zwei Vertreter der Studierenden
- ein Mitarbeiter der Hochschule.
(
2
)
Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Hochschule entsprechend dem Hochschulgesetz.
(
3
)
1 Die Wahl des Senates erfolgt nach Maßgabe des § 5 der Hochschulwahlordnung für die unter den Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen. 2 Die Amtszeit der studentischen Vertreter beträgt ein Jahr, die der Lehrbeauftragten zwei Jahre, die der Dozenten und Mitarbeiter vier Jahre gemäß § 67 Absatz 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen Anhalt.
#§ 8
Das Rektorat
(
1
)
Das Rektorat leitet die Hochschule. Es wird gebildet aus dem Rektor und dem Prorektor.
(
2
)
Der Prorektor wird vom Senat auf Vorschlag der Hochschullehrer auf die Dauer von vier Jahren aus der Reihe der Hochschuldozenten gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.
(
3
)
1 Auf Vorschlag des Rektors legt das Rektorat für seine Mitglieder bestimmte Geschäftsbereiche fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. 2 Das Rektorat legt fest, wie sich der Rektor und der Prorektor in ihrem Geschäftsbereich und als Mitglieder kraft Amtes in den Organen gegenseitig vertreten.
#§ 9
Der Rektor
(
1
)
1 Der Rektor vertritt die Hochschule. 2 Er sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Senats. 3 Er übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrnehmung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich. 4 Der Rektor übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter mit Ausnahme der Hochschuldozenten aus.
(
2
)
1 Der Rektor wird auf Vorschlag des Senats, nach Anhörung des Dozentenkollegiums und des Kuratoriums, durch den Landeskirchenrat für vier Jahre berufen. 2 Er soll Kirchenmusiker sein. 3 Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 10
Der Prorektor
1 Der Prorektor wird aus dem Kreise der Hochschuldozenten gewählt. 2 Für die Wahl des Prorektors hat der Rektor das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. 3 Die Amtszeit des Prorektors endet in der Regel mit dem Amt des Rektors. 4 Der Prorektor kann während seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen (§ 69 Absatz 8 Hochschulgesetz des Landes Sachsen Anhalt).
#§ 11
Das Kuratorium
(
1
)
Als beratendes Organ für die Hochschule wird gemäß Kirchengesetz über die Errichtung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale ein Kuratorium gebildet.
(
2
)
1 Das Kuratorium berät die Hochschule in Fragen der Gestaltung des künstlerischen Profils, der Ausbildung, der Öffentlichkeitsarbeit und des Lebens der Hochschule. 2 Es wirkt daran mit, dass die Hochschule ihren Auftrag erfüllt und die Zielsetzung der Hochschule gewahrt wird.
(
3
)
1 Im Kuratorium arbeiten Vertreter des Trägers, des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt, des Institutes für Musik und der Theologischen Fakultät an der MLU und des Landesmusikrates zusammen. 2 Die genannten Institutionen schlagen ihre Vertreter zur Berufung vor. 3 Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Landeskirchenrat berufen werden.
(
4
)
1 Ein Drittel der Mitglieder wird auf Vorschlag des Senats der Hochschule berufen, darunter befindet sich der Sprecher der Studentenschaft. 2 Zusätzlich zu diesem Drittel gehören der Rektor der Hochschule und der Landeskirchenmusikdirektor der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland dem Kuratorium qua Amt an. 3 Letzterer führt den Vorsitz im Kuratorium.
(
5
)
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer der Mitgliedskirchen in der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen (ACK) angehören.
#§ 12
Der Studentenrat
(
1
)
1 Zu ihrer Vertretung wählen die Mitglieder der Studentenschaft der Hochschule den Studentenrat. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Semestern gewählt werden. 3 Diese fünf Mitglieder wählen einen Sprecher, der auch dem Kuratorium angehört. 4 Die studentischen Vertreter für den Senat werden von der gesamten Studentenschaft gewählt.
(
2
)
1 Der Studentenrat beruft die Studentenversammlung ein, der alle Studierenden angehören. 2 Die Studentenversammlung berät über allgemeine Angelegenheiten der Hochschule.
#§ 13
Die Mitarbeiter
Zu den Mitarbeitern zählen alle in den Dienstleistungsbereichen Verwaltung, Finanzen, Bibliothek, Wirtschaft und Gebäude/Anlagen tätigen Angestellten und Hilfskräfte.
#§ 14
Der Gleichstellungsbeauftragte
(
1
)
Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin.
(
2
)
1 Der Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. 2 Der Gleichstellungsbeauftragte wird aus dem Kreise der Hochschullehrer und Mitarbeiter für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
#§ 15
Der Behindertenbeauftragte
Entsprechend § 73 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist vom Senat ein Behindertenbeauftragter zu bestellen.
#§ 16
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 17
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung werden vom Senat der Hochschule beschlossen und vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland genehmigt.
#§ 18
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale vom 30. April 2004 (ABl. EKM 2005 S. 260) außer Kraft.