.

Verordnung zur Durchführung des Kirchenmitgliedschaftsergänzungsgesetzes
(KMEG-Durchführungsverordnung – KMEG-DV)

Vom 4. Dezember 2009

(ABl. 2010 S. 7)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der KMEG-Durchführungsverordnung
9. Mai 2015
§ 4 Abs. 2
Satz 3 angefügt
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) in Verbindung mit § 6 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Durchführung kirchenmitgliedschaftsrechtlicher Bestimmungen vom 16. November 2008 (Kirchenmitgliedschaftsergänzungsgesetz - KMEG, ABl. S. 308) die folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1
Antrag auf Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
(Zu § 1 Absatz 1 und 2 KMEG)

( 1 ) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. den Namen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. die Bezeichnung der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und der erwählten Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Antrag erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag diese ausdrücklich einschließt und die Erklärung von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil abgegeben wird.
( 3 ) Der Antrag ist zu begründen. Es ist darzulegen, dass eine Bindung zur erwählten Kirchengemeinde besteht und dem Kirchenmitglied die Teilnahme am Leben der erwählten Kirchengemeinde möglich ist.
( 4 ) Die Ablehnung eines Antrages kann sich insbesondere darauf stützen, dass
  1. eine Bindung zur erwählten Kirchengemeinde nicht erkennbar ist oder
  2. aufgrund der räumlichen Entfernung oder anderer Gegebenheiten die Teilnahme am Leben der erwählten Kirchengemeinde nicht möglich erscheint.
Der persönlichen Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist bei der Entscheidung ein besonderes Gewicht beizumessen.
#

§ 2
Mitteilungspflichten
(Zu § 1 Absatz 3 und 4 KMEG)

( 1 ) Die Entscheidung über den Antrag nach § 1 ist dem antragstellenden Kirchenmitglied und der Kirchengemeinde des Wohnsitzes durch die erwählte Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. Liegt die erwählte Kirchengemeinde außerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soll die Kirchengemeinde des Wohnsitzes die Entscheidung im Zweifel von der erwählten Kirchengemeinde anfordern.
( 2 ) Wird einem Antrag nach § 1 stattgegeben, haben die erwählte Kirchengemeinde und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes, sofern sie in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland liegen, außerdem das jeweils für sie zuständige Kreiskirchenamt zu informieren.
#

§ 3
Wohnsitzwechsel reformierter Gemeindeglieder
(Zu § 3 Absatz 2 KMEG)

Besteht an dem neuen Wohnsitz eine reformierte Kirchengemeinde, gilt Artikel 9Absatz 4 Kirchenverfassung EKM mit der Folge, dass die nach § 3 Absatz 1 KMEG begründete Kirchenmitgliedschaft endet. Eines Widerrufes bedarf es in diesem Falle nicht.
#

§ 4
Entscheidung über Aufnahme oder Wiederaufnahme Getaufter
(Zu § 4 Absatz 4 bis 6 KMEG)

( 1 ) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme Getaufter (§ 4 Absatz 1 KMEG) durch Beschluss des Gemeindekirchenrates führt der zuständige Gemeindepfarrer mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein seelsorgerliches Gespräch und entscheidet, ob vor der Aufnahme eine Unterweisung im christlichen Glauben geboten ist.
( 2 ) Bei einer Wiederaufnahme Getaufter (§ 4 Absatz 2 KMEG) gilt Absatz 1 entsprechend. Für Getaufte, die nicht konfirmiert worden sind, soll vor der Wiederaufnahme eine Unterweisung im christlichen Glauben erfolgen. Liegt die Erklärung des Kirchenaustrittes nicht länger als drei Jahre zurück, kann im Einvernehmen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf das Gespräch nach Absatz 1 verzichtet werden.
( 3 ) Erstreckt sich der Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme auf getaufte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 6 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend.
( 4 ) Die Kirchenmitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat. Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Bescheinigung auszustellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller auszuhändigen. Das zuständige Kreiskirchenamt ist durch beglaubigte Abschrift der Bescheinigung zu unterrichten.
( 5 ) Für Aufnahme und Wiederaufnahme gelten die Taufablehnungsgründe nach Artikel 18 Absatz 1 und 3 Lebensordnung der EKU beziehungsweise Abschnitt A. Nummer 2.8. Absatz 1 Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD entsprechend. Insbesondere sind Aufnahme oder Wiederaufnahme abzulehnen, wenn eine erforderliche Unterweisung im christlichen Glauben abgelehnt wird oder das seelsorgerliche Gespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist. Aufnahme oder Wiederaufnahme sind auch abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die den Entzug der Zulassung zum Abendmahl zur Folge hätten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn jemand durch Wort oder Tat die Wahrheit des Evangeliums leugnet, die Kirche unglaubwürdig zu machen versucht oder die kirchliche Gemeinschaft zerstört (Artikel 35 Lebensordnung der EKU).
#

§ 5
Einrichtung von Eintrittsstellen
(Zu § 5 Absatz 2 KMEG)

( 1 ) Eintrittsstellen werden entweder durch den Landeskirchenrat oder durch den Kreiskirchenrat eines Kirchenkreises im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Gemeindekirchenrat eingerichtet. Die durch den Kreiskirchenrat eines Kirchenkreises eingerichteten Stellen bedürfen der Anerkennung durch den Landeskirchenrat. Richtet der Landeskirchenrat eine Eintrittsstelle ein, stellt er zuvor das Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kreiskirchenrat her.
( 2 ) Die Einrichtung beziehungsweise Anerkennung von Eintrittsstellen wird durch das Landeskirchenamt im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gemacht.
( 3 ) Die Entscheidung über Aufnahme oder Wiederaufnahme treffen die mit dem Dienst in den Eintrittsstellen beauftragten ordinierten Mitarbeiter im Pfarrdienst oder im gemeindepädagogischen Dienst. Die Beauftragung erfolgt durch die Stelle, die die Entscheidung über die Einrichtung der Eintrittsstelle getroffen hat (Landeskirchenrat oder Kreiskirchenrat). Landeskirchenrat und Kreiskirchenrat unterrichten sich gegenseitig über die vorgenommenen Beauftragungen.
( 4 ) Die Mitarbeiter, die mit dem Dienst in einer Eintrittsstelle beauftragt sind, sind befugt, im Rahmen ihrer Bevollmächtigung das Siegel der Körperschaft, die die Eintrittsstelle eingerichtet hat, zu führen. Die Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist zu beachten.
( 5 ) Die erforderlichen Sachkosten für die Einrichtung und Unterhaltung einer Eintrittsstelle werden von der Körperschaft getragen, die die Eintrittsstelle eingerichtet hat.
#

§ 6
Verfahren vor den Eintrittsstellen
(Zu § 5 Absatz 3 KMEG)

( 1 ) Voraussetzung für die Aufnahme oder die Wiederaufnahme ist der Nachweis der Taufe und des späteren Austritts. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage der Tauf- oder Konfirmationsurkunde sowie der Austrittsbescheinigung. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat sich vor der Entscheidung von der Ernsthaftigkeit des Antrages zu überzeugen. Ist die wiederaufgenommene Person nicht konfirmiert, so ist der für den Wohnsitz zuständige Gemeindekirchenrat auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen, damit die aufgenommene Person eine christliche Unterweisung in geeigneter Weise erhalten kann.
( 2 ) Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme erstreckt sich auf getaufte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag die Kinder ausdrücklich einschließt und entweder
  1. von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam gestellt wird oder
  2. von einem sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird und der andere sorgeberechtigte Elternteil der Erstreckung der Rechtswirkung auf das Kind zustimmt oder
  3. von einem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so erstreckt sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme auf dieses nur dann, wenn es dem Antrag zustimmt.
( 3 ) Über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, die der Person ausgehändigt wird, die den Antrag gestellt hat. Der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und das zuständige Kreiskirchenamt erhalten jeweils eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung. Erfolgt die Aufnahme oder die Wiederaufnahme eines Kirchenmitgliedes zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes einer anderen Gliedkirche, sind die Daten entsprechend § 1 Absatz 1 der KMG-Durchführungs-VO vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005 S. 1, ABl. EKM 2005 S. 134) an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten.
#

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde in besonderen Fällen vom 26. September 1997 (ABl. EKKPS S. 169), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2000 (ABl. EKKPS S. 202),
  2. die Verordnung zur Aus- und Durchführung des Wiederaufnahmegesetzes vom 23. Juni 2001 (ABl. EKKPS S. 109).