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Kirchengesetz zur Ergänzung und Durchführung kirchenmitgliedschaftsrechtlicher Bestimmungen (Kirchenmitgliedschaftsergänzungsgesetz – KMEG)

Vom 16. November 2008

(ABl. S. 308)

Die Föderationssynode hat auf Grund von Artikel 10 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (KMG) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

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§ 1
Grundsätze und Verfahren

( 1 ) Kirchenmitglieder können auf schriftlichen Antrag die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen). Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
( 2 ) Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 3 ) Das Verfahren zum Erwerb oder zur Fortsetzung einer Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg sowie Rechtsfolgen, Wegfall und Verzicht werden durch die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 240) bestimmt.
( 4 ) Für den Erwerb oder die Fortsetzung einer Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen innerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gilt das in der Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 geregelte Verfahren entsprechend. Ebenso finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Rechtsfolgen, Wegfall und Verzicht entsprechende Anwendung.
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§ 2
Zuständige Stellen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

( 1 ) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 ist der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll (erwählte Kirchengemeinde).
( 2 ) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 4 der Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 ist das Landeskirchenamt.
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§ 3
Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses

( 1 ) Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses können auf Grund von Artikel 9 Abs. 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ungeachtet der §§ 1 und 2 die Zugehörigkeit zu einer reformierten Kirchengemeinde in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erklären, wenn an ihrem Wohnsitz keine reformierte Kirchengemeinde besteht.
( 2 ) Die Erklärung gilt bis auf Widerruf; sie wird durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nicht berührt.
( 3 ) Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der reformierten Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht. Diese unterrichtet unverzüglich schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über den bei ihr eingegangenen Widerruf. Der Widerruf hat zur Folge, dass das Gemeindeglied Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird.
( 4 ) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen nach Absatz 1 endet mit dem Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Das Gemeindeglied kann einen Antrag entsprechend der Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 stellen.
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II. Aufnahme, Wiederaufnahme, Eintrittsstellen

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§ 4
Aufnahme und Wiederaufnahme durch den Gemeindekirchenrat

( 1 ) Aufnahme ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person (§ 7 Abs. 2 KMG).
( 2 ) Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person (§ 7 Abs. 2 KMG).
( 3 ) Übertritt ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert (§ 7 Abs. 2 KMG).
( 4 ) Aufnahme und Wiederaufnahme erfolgen auf Grund eines persönlichen Antrags. Über den Antrag entscheidet der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes des Antragstellers oder, wenn dieser die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes anstrebt (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen), der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde. In diesem Fall ist der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes vor der Entscheidung zu hören.
( 5 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme begründet die Zugehörigkeit zur betreffenden Kirchengemeinde und zugleich zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Im Falle der Begründung der Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu unterrichten. Aufnahme und Wiederaufnahme finden in der Teilnahme am Abendmahl ihren angemessenen Ausdruck.
( 6 ) Lehnt der Gemeindekirchenrat die Aufnahme oder Wiederaufnahme ab, kann der oder die Betroffene Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. Dieser entscheidet abschließend. Ist Grund der Ablehnung die angestrebte Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes (Abs. 4 Satz 2 zweite Alternative), ist gemäß § 2 Abs. 2 zuständige Stelle das Landeskirchenamt.
( 7 ) Die Absätze 4 bis 6 gelten bei einem Übertritt entsprechend.
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§ 5
Eintrittsstellen

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft kann auch durch Aufnahme oder Wiederaufnahme in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist (§ 7a Abs. 2 KMG).
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann Stellen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einrichten oder anerkennen, die zur Entscheidung über Aufnahmen oder Wiederaufnahmen nach § 7a Abs. 2 KMG befugt sind (Eintrittsstellen). Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 3 ) Durch die Entscheidung der Eintrittsstelle über die Aufnahme oder Wiederaufnahme wird stets die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes begründet (§ 7a Abs. 2 KMG). Die Eintrittsstelle hat den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes unverzüglich zu unterrichten.
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III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 6
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde in besonderen Fällen vom 25. Oktober 1992 (ABl. EKKPS 1993 S. 5), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 201),
  2. das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche (Wiederaufnahmegesetz) vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 195),
  3. die Paragraphen 2 und 3 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Zustimmung zum Ersten Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 23. März 2002 (ABl. ELKTh S. 91),
  4. § 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 20051# vom 18. November 2006 (ABl. EKM S. 248),
  5. § 2 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 20052# vom 18. November 2006 (ABl. EKM S. 255).

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1 ↑ (ABl. EKD S.571)
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2 ↑ (ABl. EKD S. 571)