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Richtlinie für Gottesdienstberatung
in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland

Vom 2. Mai 2023 (ABl. S. 146).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 64 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Richtlinie für Gottesdienstberatung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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1. Grundsätzliches

1.1.
Gottesdienstberatung versteht sich als eine interne kirchliche Beratungsform und ist ein Angebot in der EKM.
1.2.
Gottesdienstberatung ist bezogen auf das Handlungsfeld Gottesdienst im weitesten Sinne, d. h. auf alle Formen der Verkündigung des Wortes Gottes und der Feier der Sakramente gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
1.3.
Gottesdienstberatung erfolgt in Form der Fachberatung, der Prozessberatung oder des Einzel- bzw. Gruppencoachings (in Liturgischer Präsenz oder als Predigtcoaching).
1.4.
Gottesdienstberatung kann in Anspruch genommen werden von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, von Gemeindekirchenräten sowie Kreiskirchenräten oder deren Ausschüssen sowie von Gottesdienstverantwortlichen in den Werken und Einrichtungen der EKM.
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2. Ziel

Gottesdienstberatung hat das Ziel, in der Arbeit mit den zu Beratenden die gottesdienstlichen Formen und Vollzüge in den Gemeinden, Werken und Einrichtungen der EKM mit Bezug auf die Grundlagen und Traditionen situationsgerecht und qualitätsorientiert weiterzuentwickeln.
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3. Grundlagen der Arbeit und Selbstverständnis der Beratung

3.1.
Gottesdienstberatung im Sinne dieser Richtlinie wird geleistet von Personen, die sich gemäß den in der EKD vereinbarten Standards für Gottesdienstberatung bzw. für Predigtcoaching für diese Aufgaben qualifiziert haben. (Anlage: Rahmenordnung für die Weiterbildung zum/zur Gottesdienstberater/in bzw. Gottesdienstcoach im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. März 2016)
3.2.
Gottesdienstberatung orientiert und reflektiert ihr Handeln mit Bezug auf die theologische und liturgie-wissenschaftliche Fachdiskussion, auf Prozesse und Standards der Qualitätsentwicklung im Gottesdienst sowie auf die in der EKM geltenden Agenden.
3.3.
Gottesdienstberatung geschieht auf Anfrage von Einzelpersonen, Gemeinden, Einrichtungen oder Gremien. Diese bestimmen in Absprache mit dem Beratenden bzw. dem Beratungsteam, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Dies wird als Vereinbarung in einem Beratungskontrakt festgehalten.
3.4.
Um Arbeitsfähigkeit und Ergebnisse zu ermöglichen, kann Gottesdienstberatung nur unter aktiver Teilnahme aller Beteiligten und damit freiwillig geschehen.
3.5.
Gottesdienstberatung kann, insbesondere in Beratungsfällen, in denen Prozessberatung erbeten bzw. erforderlich ist, mit der Gemeindeberatung kooperieren. Ein Beratungsteam kann in solchen Fällen aus einer Gottesdienstberaterin und einem Gemeindeberater bestehen.
3.6.
Die Beratenden behandeln alle mit dem Prozess zusammenhängenden Inhalte vertraulich. Sie sind in ihrer Beratungstätigkeit unabhängig und unterliegen keiner Berichtspflicht.
3.7.
Die Beraterinnen und Berater befinden sich über den Beratungsprozess hinaus in keiner strukturellen Beziehung zu den zu Beratenden. Sie haben keine Aufsichtsbefugnisse oder -pflichten. Sie arbeiten in der Regel zu zweit.
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4. Inhalte und Anlässe von Beratung und Coaching

Gottesdienstberatung kann bezogen sein auf
  • theologische, liturgiewissenschaftliche und geistliche Aspekte (Grundlagen, Traditionen und gegenwärtige Praxis),
  • Inhalte und Gestaltung der Wortverkündigung,
  • ästhetische Aspekte (Raum, Licht, Musik, liturgische Gegenstände),
  • performative Aspekte (Dramaturgie des Gottesdienstes, Präsenz der Handelnden),
  • prozessuale (Formen des Gottesdienstes, Beteiligung der Gemeinde) oder organisationale (Gottesdienstplanung in der Gemeinde oder in der Region) Aspekte des gottesdienstlichen Geschehens.
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5. Finanzierung und Beratung

5.1.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland schafft im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen, die Fort- und Weiterbildung der Gottesdienstberaterinnen und Predigtcoaches und weiterer berufsbegleitender Maßnahmen zu unterstützen.
5.2.
Die Kosten für Beratungstätigkeit und sonstige Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung für die Beraterinnen und Berater) trägt die zu beratende Einzelperson, Gemeinde oder Einrichtung nach den festgelegten Sätzen (Anlage). Die Abrechnung der Kosten der Beratung (Fahrtkosten und Honorare/Gebühren) erfolgt durch die Beraterinnen und Berater selbst bzw. für den Inhaber der Arbeitsstelle Gottesdienst im Gemeindedienst der EKM.
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6. Arbeitsgemeinschaft und Gottesdienstberatung

Es wird die Arbeitsgemeinschaft Gottesdienstberatung der EKM gebildet. Für die Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Gottesdienstberatung gilt:
6.1.
Die durch das Landeskirchenamt, Dezernat Bildung und Gemeinde, beauftragten Gottesdienstberaterinnen und Predigtcoaches bilden die Arbeitsgemeinschaft Gottesdienstberatung in der EKM. Die Geschäftsführung der AG erfolgt durch die Arbeitsstelle Gottesdienst im Gemeindedienst der EKM.
6.2.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Gottesdienstberatung nehmen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) an den Treffen der Arbeitsgruppe teil. Diese Treffen garantieren, dass alle in einem kollegialen Verbund stehen und durch den fachlichen Austausch die Qualitätssicherung und die Fortbildung gesichert sind. Die entstehenden Sachkosten werden nach Maßgabe des Haushalts durch die Arbeitsstelle Gottesdienst im Gemeindedienst erstattet.
6.3.
Die Gruppensupervision der Gottesdienstberaterinnen und -berater wird durch die Arbeitsstelle Gottesdienst organisiert.
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7. Beraterinnen und Berater – Vernetzungsstruktur

7.1.
Die Beraterinnen und Berater werden nach Votum durch die Arbeitsstelle Gottesdienst in der Regel für fünf Jahre beauftragt. Erneute Beauftragungen sind möglich. Die Beauftragung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
7.2.
Mit der Beauftragung ist die Festlegung der Rahmenbedingungen verbunden (Honorarhöhe, ggf. Genehmigung Nebentätigkeit).
7.3.
Die Nebentätigkeit ist dem Dienstherrn anzuzeigen, für Pfarrerinnen und Pfarrer bedarf sie der Genehmigung. Die Regelungen des Pfarrerdienstrechts bzw. der KAVO sind zu beachten.
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8. Einbindung in das Landeskirchenamt

8.1.
Die Arbeitsgemeinschaft Gottesdienstberatung ist durch die Geschäftsführung in der Arbeitsstelle Gottesdienst im Gemeindedienst der EKM dem Referat „Gemeinde und Seelsorge“ im Landeskirchenamt der EKM zugeordnet.
8.2.
Das Referat „Gemeinde und Seelsorge“ ist Ansprechpartner für alle Fragen, die die Förderung der Beratungstätigkeit und deren finanzielle Grundlagen betreffen.
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9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 2. Mai 2023 in Kraft.
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Anlage: Kostensätze – Beratungspauschale

Gemäß Nr. 5.2. der Richtlinie werden nachfolgende Beratungspauschalen für Gottesdienstberatung erhoben:
  • Pro 90 Minuten 135 €
  • Die Berechnung erfolgt für die tatsächlich erfolgten Beratungszeiten (15-min-genau).
    Vorgespräch: pauschal 135 €
  • Kommen zwei Beraterinnen der AG gemeinsam zum Einsatz, erfolgt die Abrechnung zu je ½ dieser Sätze.
  • Reisezeiten werden bis 50 km Entfernung (zw. Wohnort und Beratungsort) nicht berechnet. Für weiter entfernte Beratungsorte wird je Gottesdienstberater bzw. Gottesdienstberaterin ein pauschaler Satz berechnet, und zwar:
    über 50 km bis 100 km: 45 €,
    über 100 km bis 200 km: 90 €,
    über 200 km: 120 €.
  • Fahrtkosten nach Reisekostenrecht der EKM
  • (+ ggf. Kosten für Übernachtung und Verpflegung)