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Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln
aus dem Schulinvestitionsfonds der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Vergaberichtlinie Schulinvestitionsfonds – VRL SchIF)

Vom 17. September 2013 (ABl. S. 289),
zuletzt geändert am 27. April 2021 (ABl. S. 134).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der EKM
24.05.2016
§ 3 Abs. 3
Satz angefügt
2
Zweite Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der EKM (Vergaberichtlinie Schulinvestitionsfonds – VRL SchlF)
11.04.2017
§ 7 Abs. 2
§ 4 Abs. 3
gestrichen
ergänzt
3
Dritte Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der EKM (Vergaberichtlinie Schulinvestitionsfonds – VRL SchlF)1#
21.08.2018
§ 1,
§ 3 Abs. 3,
§ 7
geändert
4
Vierte Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der EKM (Vergaberichtlinie Schulinvestitionsfonds – VRL SchlF)
27.04.2021
§ 3 Abs. 3,
§ 6
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Zweckbestimmung des Schulinvestitionsfonds

Zur Förderung evangelischer Schulen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM) werden im Schulinvestitionsfonds der EKM Schulbaumittel bereitgestellt. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Finanzhilfen zur Sicherung der für einen geordneten Schulbetrieb notwendigen baulichen Ausstattung. Eine Förderung von Grundstücks- oder Gebäudeerwerb ist ausgeschlossen.
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§ 2
Voraussetzungen der Förderung

( 1 ) Schulbaumaßnahmen können gefördert werden, wenn
  1. der Schulbetrieb vor dem 1. August 2013 eröffnet und seitdem ununterbrochen fortgeführt worden ist,
  2. der Schulträger entweder Inhaber des Eigentums, eines eigentumsähnlichen Rechts oder eines dinglich gesicherten sonstigen Nutzungsrechts an allen Grundstücken, auf denen sich das Schulgebäude befindet, ist und durch seine Rechtsstellung der Schulbetrieb noch mindestens für einen Zeitraum von 20 Jahren sichergestellt ist,
  3. keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die geplante Schulbaumaßnahme die wirtschaftliche Situation des Schulträgers nachhaltig beeinträchtigt und
  4. die Baumaßnahme unter Berücksichtigung und Prüfung der Kosten, der Angemessenheit, der Bauplanung und der sonstigen staatlichen Auflagen umsetzbar ist.
( 2 ) Weitere Voraussetzung ist, dass
  1. die Schule zeigt, dass sie auf Dauer bestehen kann (Absatz 3),
  2. der Schulträger mit einem auf Dauer angelegten, in der Regel mehrzügigen Ausbau der Schule begonnen hat (Absatz 4),
  3. das Profil der Schule förderungswürdig ist,
  4. die Schulverwaltung einen dauerhaft geordneten Schulbetrieb erwarten lässt,
  5. der Träger sich schriftlich verpflichtet hat, dem Bildungsdezernat des Landeskirchenamtes auf Anforderung Daten zur gesamtkirchlichen Schulstatistik zur Verfügung zu stellen,
  6. der Schulträger im Evangelischen Schulwerk der EKM mitarbeitet,
  7. die Schule das örtliche kirchliche Leben aktiv mit gestaltet und
  8. das staatlich genehmigte Schulkonzept vorliegt.
( 3 ) Absatz 2 Nummer 1 ist in der Regel erfüllt, wenn seit der Aufnahme des Schulbetriebes ununterbrochen mindestens drei Jahre Unterricht in aufsteigenden Klassenstufen erteilt worden ist und die Schuleingangsstufe im laufenden Schuljahr eine Klassenstärke von in der Regel mindestens fünfzehn Schülern aufweist. Entsprechend der Kriterien der jeweils gültigen staatlichen Schulnetzplanung muss die Schule die Gewähr dafür bieten, dass sie Bestand haben wird.
( 4 ) Absatz 2 Nummer 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schulbaumaßnahme einen dauerhaft mehrzügigen Ausbau der Schule erst ermöglichen soll und Jahrgangsstufen von mindestens 30 Schülern zu erwarten sind. Grundschulen können auch als einzügige Schulen gefördert werden.
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§ 3
Art, Höhe und Nachrangigkeit der Förderung

( 1 ) Die Förderung besteht in der Regel aus einer einmaligen Geldleistung.
( 2 ) Die Förderung kann gewährt werden
  1. als verzinsliches Darlehen,
  2. durch Umwandlung eines höherverzinslichen in ein niedriger verzinsliches Darlehen,
  3. durch teilweise oder gänzliche Umwandlung eines verzinslichen in ein zinsloses Darlehen,
  4. als zinsloses Darlehen,
  5. durch teilweise oder gänzliche Umwandlung eines verzinslichen oder zinslosen Darlehens in eine nicht rückzahlungspflichtige Zuwendung,
  6. als nicht rückzahlungspflichtige Zuwendung.
Die Förderung kann sich auch aus verschiedenen Leistungsarten gemäß Satz 1 zusammensetzen.
( 3 ) Von den förderfähigen Kosten des geplanten Investitionsvorhabens wird insgesamt höchstens ein Anteil in Höhe von 40 vom Hundert gefördert. Davon ist die Höhe der Zuwendung gemäß Absatz 2 Nummer 5 und 6 auf maximal 15 vom Hundert der förderfähigen Kosten begrenzt. Übersteigt die Förderung nach Satz 1 den Betrag von 500.000 Euro, wird die Förderung auf insgesamt 500.000 Euro gekappt. Die Kappung umfasst die Förderung der gesamten Maßnahme, auch wenn sie sich in mehrere Bauabschnitte gliedert.
( 4 ) Zeitgleich mit Art und Höhe ist auch der Zeitpunkt der Förderung zu bestimmen.
( 5 ) Die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie geschieht nachrangig. Der Schulträger hat deshalb alle in Betracht kommenden anderweitigen Möglichkeiten, das Vorhaben durchzuführen und zu finanzieren, vorrangig zu prüfen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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§ 4
Darlehen

( 1 ) Besteht die Förderung ganz oder teilweise aus der Gewährung eines Darlehens, sind die Einzelheiten in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Schulträger festzulegen. In der Vereinbarung sind neben der Höhe des auszuzahlenden Geldbetrages Anzahl, Höhe und Fälligkeit der für die Tilgung vorgesehenen Ratenzahlungen festzulegen. Bei verzinslichen Darlehen ist außerdem der Zinssatz festzulegen und in den Ratenzahlungen zu berücksichtigen. Das Darlehen - bei verzinslichen Darlehen einschließlich der Darlehenszinsen - soll innerhalb von zehn Jahren seit Auszahlung, spätestens jedoch zum Ablauf der gemäß Abschreibungsrichtlinie der EKM maßgeblichen Nutzungsdauer der geförderten Sache vollständig getilgt werden.
( 2 ) Der Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen mit dem Schulträger, die Vertragspflege und die Zahlungsüberwachung obliegen dem für das Finanzwesen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes (im Folgenden: Finanzdezernat).
( 3 ) Zur Absicherung gegen Forderungsausfälle werden Mittel des Schulinvestitionsfonds in Höhe von 25 vom Hundert aller aufgrund Darlehensbewilligung zur Rückzahlung fälligen sowie zukünftig noch fällig werdenden Forderungen als Rückstellung zweckgebunden. Die Rückstellung ist zum Ablauf eines jeden Haushaltsjahres dem aktuellen Forderungsstand anzupassen.
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§ 5
Nebenbestimmungen

( 1 ) Insbesondere zur Sicherstellung der zweckentsprechenden und zeitnahen Verwendung kann die Förderung unter Vorbehalt gewährt, von einer Bedingung abhängig gemacht oder mit einer Auflage verbunden werden. Sie wird unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Maßgaben des kirchlichen Baurechts zu berücksichtigen sind.
( 2 ) Die Bewilligung der Förderung darf mit mehreren gleichartigen oder verschiedenartigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Nebenbestimmungen dürfen dem Zweck der Förderung nicht zuwiderlaufen.
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§ 6
Antragserfordernis

( 1 ) Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.10. des Jahres für das Folgejahr zu stellen. Der Antrag ist vom Schulträger schriftlich an das Finanzreferat zu richten. Dem Antrag sind Dokumente zum Nachweis der Fördervoraussetzungen gemäß § 2 beizufügen. Dazu gehören insbesondere:
  1. Angaben über Art, Höhe und Zeitpunkt der beantragten Förderung,
  2. die Beschreibung der Baumaßnahme und gegebenenfalls Entwurfs- und Lagepläne,
  3. die Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan,
  5. Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Schulträgers und zur Begründung des Förderbedarfs sowie ein mittelfristiger Finanzierungsplan,
  6. der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers,
  7. die Stellungnahme des Kirchenkreises zur Baumaßnahme und zur Beteiligung der Schule am kirchlichen Leben,
  8. Berichte zur Prüfung der Rechnung der Schule und des Schulträgers,
  9. Darstellung des Schulprofils und des Schulkonzeptes,
  10. eine Verpflichtungserklärung nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 und
  11. ein Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.
( 2 ) Bei der Begründung des Förderbedarfs ist eine Darstellung des Schulträgers über seine Anstrengungen, alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Absatz 5 zu realisieren, beizufügen. Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt von dem Schulträger weitere für die Entscheidung über die Förderung sachdienliche Nachweise sowie schriftliche Erklärungen verlangen.
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§ 7
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Schulträger, die auf dem Gebiet der EKM eine evangelische Schule betreiben. Der Förderantrag muss für eine Schule auf dem Gebiet der EKM gestellt sein.Anträge müssen ein Investitionsvolumen in Höhe von mindestens 150 000 Euro umfassen.
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§ 8
Vorprüfungsverfahren

( 1 ) Das Finanzdezernat prüft die Begründetheit der zugegangenen Anträge gemäß § 2 Absatz 1, wirkt gegebenenfalls auf eine Vollständigkeit der Antragsunterlagen hin und erstellt ein schriftliches Votum zur Förderfähigkeit und zur Dringlichkeit der Förderung. Dabei bezieht es das für das Bauwesen der EKM zuständige Referat des Landeskirchenamtes (im Folgenden: Baureferat) in das Prüfungsverfahren ein.
( 2 ) Das für das Bildungswesen zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes (im Folgenden: Bildungsdezernat) prüft die Begründetheit der Anträge nach § 2 Absatz 2 und erstellt ein schriftliches Votum zur Förderfähigkeit und zur Dringlichkeit der Förderung.
( 3 ) Der Antrag wird vom Finanzdezernat an den Haushalts- und Finanzausschuss weitergeleitet, wenn sowohl vom Bildungs- wie auch vom Finanzdezernat ein positives Votum vorliegt.
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§ 9
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Über die Anträge entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode (im Folgenden: Haushalts- und Finanzausschuss) in einem sich der Vorprüfung anschließenden Bewilligungsverfahren. Er entscheidet zugleich über die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Förderung sowie über etwaige Nebenbestimmungen auf der Basis des Vorschlags der Dezernate Bildung und Finanzen.
( 2 ) Die Umsetzung der Entscheidung des Haushalts- und Finanzausschusses obliegt dem Finanzdezernat. Dieses informiert den Haushalts- und Finanzausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung, anhängige Anträge, zukünftige Planung und über die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel.
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§ 10
Verwendungsnachweis, Rückerstattung

( 1 ) Der Schulträger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens dem Finanzdezernat einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Belege und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen sind auf Anforderung beizufügen.
( 2 ) Nachweislich nicht bestimmungsgemäß verwendete Mittel hat der Schulträger auf Anforderung bis zu der vom Finanzdezernat gesetzten Frist zurück zu erstatten. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Verzinsung des rückzuerstattenden Betrages § 38 Absatz 3 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz EKD entsprechend.
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§ 11
Rücknahme und Widerruf

( 1 ) Die Bewilligung der Förderung kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, insbesondere wenn der Schulträger
  1. die Mittel nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes verwendet,
  2. die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet,
  3. den Schulbetrieb oder seine Eigentumsposition oder sein dinglich gesichertes Nutzungsrecht an der geförderten Sache vor Ablauf von 20 Jahren (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) freiwillig aufgibt,
  4. im Fall der Gewährung eines Darlehens seinen vertraglichen Pflichten (§ 4) nicht nachkommt,
  5. mit der Bewilligung der Förderung verbundene Auflagen (§ 5 Absatz 1) nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt,
  6. innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis (§ 10 Absatz 1) vorlegt,
  7. wechselt und der neue Schulträger nicht antragsberechtigt oder nicht förderungswürdig ist.
( 2 ) Über die Rücknahme oder den Widerruf sowie über die Höhe des Rückforderungsbetrages entscheidet das Finanzdezernat nach Anhörung des betroffenen Schulträgers, des Bildungsdezernats und des Haushalts- und Finanzausschusses.
( 3 ) Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung §§ 36 bis 38 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz EKD.
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§ 12
Berichtspflicht

Das Finanzdezernat legt dem Kollegium des Landeskirchenamtes und dem Landeskirchenrat der EKM in jedem Haushaltsjahr einen Ergebnisbericht über die Verwaltung des Schulinvestitionsfonds sowie über den Stand der Bearbeitung der Förderanträge und den Stand der Umsetzung der beschlossenen Fördermaßnahmen vor.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 18. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 94) außer Kraft.

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1 ↑ Diese Änderung tritt gemäß Artikel 2 der Dritten Änderung der Richtlinie für die Vergabe von Schulbaumitteln aus dem Schulinvestitionsfonds der EKM am 1. Januar 2019 in Kraft.