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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AusbO.KiMu-D)

Vom 1. November 2011

(ABl. 2012 S. 23)

Aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 Kirchenverfassung EKM vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. November 2009 (ABl. S. 295) erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes folgende Prüfungsordnung Kirchenmusik-D:
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§ 1
Grundsätzliches

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist die Ablegung einer Prüfung „Kirchenmusik-D“ möglich. Die Prüfung kann für die Bereiche Orgelspiel, Chorleitung oder Posaunenchorleitung einzeln abgelegt werden.
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§ 2
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung, die zur Ablegung einer Prüfung „Kirchenmusik-D“ erforderlich ist, kann über Angebote der kirchenmusikalischen Einrichtungen und Werke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, über einzelne Kirchenmusiker oder über eine andere Ausbildung absolviert werden.
( 2 ) Über die Anerkennung der jeweiligen Ausbildung entscheidet die Prüfungskommission im Zuge des Zulassungsverfahrens zur Prüfung.
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§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Abnahme der Prüfung „Kirchenmusik-D“ erfolgt durch eine Prüfungskommission.
Der Prüfungskommission gehören bis zu drei Mitglieder an:
  1. ein Propsteikantor oder eine andere vom Landeskirchenmusikdirektor beauftragte Person als Vorsitzender,
  2. bis zu zwei weitere Mitglieder, von denen eines Kirchenmusiker sein muss.
Bei einer Posaunenchorleitungsprüfung muss unter den Mitgliedern ein Landesposaunenwart sein.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom Vorsitzenden berufen.
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§ 4
Anmeldung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission auf Grundlage der Anmeldung zur Prüfung. Diese Anmeldung ist mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an das Zentrum für Kirchenmusik zu richten.
( 2 ) Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf, der Angaben zur Person und zur fachlichen Entwicklung enthalten soll,
  2. eine Liste der wichtigsten bisher gespielten Orgelliteratur beziehungsweise geleiteten Chorwerke oder Posaunenchorwerke,
  3. für die Orgelprüfung eine Liste von zwanzig Choralsätzen,
  4. ein schriftliches Votum über die musikalischen Fähigkeiten des Bewerbers, seinen theoretischen Kenntnisstand und über seine Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben. Das Votum soll erteilt werden durch
    1. einen hauptamtlichen Kirchenmusiker,
    2. einen Landesposaunenwart oder
    3. denjenigen, der den Orgelunterricht erteilt hat;
  5. ein pfarramtliches Zeugnis.
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§ 5
Prüfungsinhalte

Die Prüfung wird entsprechend den Prüfungsbestandteilen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Ordnung abgenommen. Nähere Festlegungen zum Ablauf der Prüfung trifft die Prüfungskommission.
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§ 6
Erlass von Prüfungsteilen

In besonderen Fällen kann die Prüfungskommission einem Bewerber, der eine andere musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, in denen er sich bereits ausgewiesen hat.
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§ 7
Bewertung

( 1 ) Der Verlauf der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten. Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung und stellt das Ergebnis der Prüfung fest.
( 2 ) Die Prüfung wird wie folgt bewertet: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.
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§ 8
Urkunde

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erteilt über die bestandene Prüfung eine Urkunde.
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§ 9
Sprachregelung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 29. September 2003 (ABl. EKKPS S. 126);
  2. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kirchenmusik-D in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 6. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 24).
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Anlage 1
Prüfungsbestandteile der Orgelprüfung D

1.
Orgelspiel
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf das Pedalspiel verzichtet werden.
Besondere Bewertungskriterien: Tempowahl, Atemführung, Zeilen- und Strophenübergänge.
1.1
Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal (vorbereitet)
Der Prüfling legt der Prüfungskommission eine Repertoireliste von 20 Liedern vor, aus der diese zwei Lieder zur Prüfung auswählt. Ein weiteres, nicht in der Liste enthaltenes Lied, wird dem Prüfling zehn Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. Zu allen drei Liedern hat der Prüfling eine Intonation beziehungsweise ein Vorspiel zu spielen. Bewertet wird neben der musikalischen und technischen Ausführung auch die Verbindung mit dem Lied. Die Lieder selbst sind im drei- oder vierstimmigen Satz zu spielen. Zwei der Sätze sind mit Pedal, einer ist manualiter auszuführen.
1.2
Spielen von gängigen liturgischen Stücken (vorbereitet)
1.3.
Spiel einfacher freier Orgelliteratur (zwei Stücke, eigene Wahl)
Eines der Stücke kann choralgebunden sein. Bewertungsmaßstab ist nicht in erster Linie der Schwierigkeitsgrad, sondern vor allem die technische Ausführung und die musikalische Gestaltung. Der Prüfling soll Stücke auswählen, die eine obligate Pedalführung aufweisen.
2.
Orgel- und Literaturkunde
2.1
Elementare Orgel- und Registrierkunde
Die Fußtonbezeichnungen, Registergruppen und ihre praktische Verwendung, insbesondere beim Choralspiel.
2.2
Kenntnis einfacher Orgelliteratur
  1. Kenntnis von mindestens je drei Sammlungen choralgebundener und freier Werke mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit,
  2. Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Orgelmusik.
3.
Musiktheorie
3.1
einfacher Intervalle und Akkorde
  1. Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden,
  2. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2.
Kenntnis der elementaren Musiklehre
  1. Spielen von Kadenzen (I-IV-V-I) in Dur- und Molltonarten bis zu zwei Vorzeichen in enger Quint-, Oktav- und Terzlage),
  2. Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten),
  3. Kenntnis von Akkordsymbolen,
  4. Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Orgelbegleitsatz.
3.3.
Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
4.
Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
4.1
Kenntnis des Gesangbuches
  1. Kenntnis des Aufbaus und der Inhaltsgruppen des Evangelischen Gesangbuches,
  2. Kenntnis exemplarischer Lieder aus den einzelnen Gruppen,
  3. Gesichtspunkte zur Auswahl von Liedern für den Gottesdienst.
4.2
Kenntnis der Gottesdienstordnung
  1. Kenntnis der Reihenfolge der Stücke des Hauptgottesdienstes und die Möglichkeiten ihrer kirchenmusikalischen Ausführung,
  2. Kenntnis des Kirchenjahres, Prägung der Gottesdienstordnung durch das Kirchenjahr,
  3. Kenntnis der wichtigsten liturgischen Ausdrücke und ihrer Bedeutung.
Die Kenntnisse werden auf der Basis der geltenden Gottesdienstagende geprüft.
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Anlage 2
Prüfungsbestandteile der Chorleitungsprüfung D

1.
Chorleitung
1.1
Elementare Stimmbildung
Atmung und Lockerung, einfache Einsingübungen.
1.2
Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes (vorbereitet)
Bewertungskriterien: sichere Schlagtechnik, sicheres Vorsingen, Probenmethodik.
1.3
Gemeindesingen
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes oder Kanons (vorbereitet).
Bewertungskriterien: Grad der Unabhängigkeit der Leiterin/des Leiters von der Notenvorlage, Anwendung methodischer Hilfen.
1.4
Liturgisches Singen: Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
a) Singen dreier Kirchenlieder aus verschiedenen Epochen mit ausgewählten Strophen nach dem EG, Bewertungskriterien: Angemessene Atemführung, rhythmische Genauigkeit, richtige Tempowahl, Intonation, freies Anstimmen,
b) Singen von vier gebräuchlichen liturgischen Stücken des Hauptgottesdienstes.
1.5
Vom-Blatt-Singen
Vom-Blatt-Singen eines Kirchenliedes oder einer einfachen Chorstimme.
1.6
Sprechen eines biblischen Textes mit Ankündigung (nach eigener Wahl)
Prüfungskriterien: Angepasste Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung. Silben-/Wort-Trennung.
2.
Methodik und Literaturkunde
2.1
Grundbegriffe der Probenmethodik
Probenaufbau und -technik; die Prüfung soll als Nachgespräch zur Chorprobe stattfinden.
2.2
Kenntnis einfacher Orgelliteratur
  1. Kenntnis von mindestens sechs Sammlungen für gleiche/gemischte Stimmen
    mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit,
  2. Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Chormusik.
3.
Musiktheorie
3.1
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
  1. Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden,
  2. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2
Kenntnis der elementaren Musiklehre
  1. Spielen von Kadenzen (I-IV-V-I) in Dur- und Molltonarten bis zu zwei Vorzeichen in enger Quint-, Oktav- und Terzlage),
  2. Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten),
  3. Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Chorsatz,
  4. Kenntnis von Akkordsymbolen.
Bei Nichtklavierspielern, bei denen das Kadenzspiel entfällt, sollen die anderen Bereiche stärker gewichtet werden.
3.3.
Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
3.4
Umgang mit der Stimmgabel
3.5
Partiturspiel (vorbereitet)
Spielen des Chorsatzes aus Nr. 1.2. auf dem Klavier; in begründeten Ausnahmefällen können Nicht-Klavierspieler von diesem Fach befreit werden.
4.
Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
siehe Orgelprüfung D
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Anlage 3
Prüfungsbestandteile der Posaunenchorleitungsprüfung D

1.
Posaunenchorleitung
1.1
Bläserische Grundlagen
  1. Kenntnis der körperlichen Abläufe bei Atmung, Tonerzeugung und Artikulation sowie Möglichkeiten der Optimierung,
  2. einfache Einblasübungen und ihre Effekte.
1.2
Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes sowie eines freien Choralvorspieles
Bläserstück mittleren Schwierigkeitsgrades (vorbereitet),
Bewertungskriterien: sichere Schlagtechnik, sicheres Vorspielen oder -singen, Probenmethodik.
1.3
Spielen von Bläserstimmen aus choralgebundener und freier Literatur im Violin- und Bassschlüssel (vorbereitet und vom Blatt)
Bewertungsmaßstab ist nicht in erster Linie der Schwierigkeitsgrad, sondern vor allem die technische Ausführung und die musikalische Gestaltung
1.4
Sprechen eines biblischen Textes mit Ankündigung (nach eigener Wahl)
Bewertungskriterien: Angepasste Atemführung, natürlicher Tonfall und sinngemäße Betonung, Silben-/Wort-Trennung.
2.
Methodik Instrumenten- und Literaturkunde
2.1
Grundbegriffe der Probenmethodik
Grundkenntnisse der Klangbildung, des Probenaufbaus und der Probentechnik; die Prüfung soll als Nachgespräch zur Posaunenchorprobe stattfinden.
2.2
Instrumentenkunde
  1. Kenntnis der Instrumentenfamilien und deren klanglicher Merkmale,
  2. Griff- beziehungsweise Zugtechnik,
  3. Aufbau und Pflege des Instrumentes,
  4. Mundstückwahl.
2.3
Kenntnis einfacher Posaunenchorliteratur
  1. Kenntnis von mindestens sechs Sammlungen mit ihren stilistischen Schwerpunkten und ihrer Verwendbarkeit,
  2. Einordnung der wichtigsten Komponisten in die Epochen der Musik.
3.
Musiktheorie
3.1
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
  1. Erkennen von Intervallen innerhalb des Oktavraumes, die nacheinander und zusammen angespielt werden,
  2. Unterscheidung von Dur- und Moll-Akkorden.
3.2
Kenntnis der elementaren Musiklehre
  1. Kenntnis von Skalen (Dur, Moll und Kirchentonarten),
  2. Bestimmen von Akkorden (Tongeschlecht, Stellung) im vierstimmigen Satz.
3.3.
Kenntnis der gebräuchlichsten musikalischen Formen und Vortragsbezeichnungen
4.
Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
siehe Orgelprüfung D