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Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM – AFG)

Vom 9. Mai 2015 (ABl. S. 166),
zuletzt geändert am 13. Oktober 2023
(ABl. 2024 S. 30).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AFG)
07.09.2018
§§ 14, 29, 30, Anlage 2
geändert
2
Zweite Verordnung zur Änderung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AFG)
05.07.2019
§§ 6, 9, 14, 15, 16, 29, 30, 31, Anlagen 1, 2
geändert
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (AFG)
12.03.2021
§ 15 Abs. 2,
Anlage 1
geändert
4
Verordnung zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz1#
14.10.2022
§§ 10, 22
Anlage 1
geändert
5
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz
13.10.2023
§§ 6, 14, 15
Anlage 1
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit § 28 Finanzgesetz EKM vom 18. April 2015 (ABl. S. 116) die folgende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt 1:
Grundlagen der Finanzierung

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§ 1
(Zu § 1 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
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§ 2
(Zu § 2 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zahlungen, die sich aus der Zuweisung von Plansummenanteilen ergeben, werden vom Landeskirchenamt in vierteljährlichen Raten geleistet.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 3
(Zu § 3 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Leistungen für ehemals landesherrliche Patronatsrechte werden vom Landeskirchenamt in vierteljährlichen Raten geleistet.
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§ 4
(Zu § 4 Finanzgesetz EKM)

Bis zu 10 vom Hundert der jährlichen Kirchensteuereinnahmen werden der Clearingrückstellung zugeführt. Übersteigt die Zuführung zur Clearingrückstellung das Ergebnis der jährlichen Sollauswertung für das Clearingverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, wird der überschüssige Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt.
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§ 5
(Zu § 5 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
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§ 6
(Zu § 6 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Zu Nummer 1 Buchstabe a):
    aa)
    Für die Berechnung des Gemeindeanteils für den Verkündigungsdienst wird die Anzahl der Stellen des Rahmenstellenplans des Kirchenkreises (§ 14 Absatz 2 Finanzgesetz EKM) mit dem Personalkostendurchschnitt multipliziert. Der Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst beträgt 25 vom Hundert dieses Betrages.
    bb)
    Der Personalkostendurchschnitt wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsgesetz festgelegt. Für seine Ermittlung werden die Kosten des Verkündigungsdienstes (§ 14 Absatz 4 Nummer 1) unter Berücksichtigung der Jahresrechnung der Kirchenkreise und der durch das Landeskirchenamt prognostizierten Besoldungs- und Vergütungsanpassungen für das Planjahr zu Grunde gelegt.
  2. Zu Nummer 2:
    a)
    Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird jährlich auf 1.600 Euro je Kirchengebäude aufgestockt. Die Berechnung des Aufstockungsbetrages erfolgt auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses des Vorjahres. Wird ein Doppelhaushalt aufgestellt, wird das Rechnungsergebnis des Vorjahres auch für das zweite Planjahr zugrunde gelegt. Kirchengebäude ist dabei jede Kirche, die aufgrund der Widmung für eine überwiegende gottesdienstliche Nutzung vorgesehen ist und für deren Unterhaltung die Kirchengemeinde ganz oder teilweise verantwortlich ist. Gemeindezentren sind Kirchen gleichgestellt. Winterkirchen und Friedhofskapellen gelten nicht als Kirchengebäude.
    b)
    Ab dem Haushaltsjahr 2024 gilt:
    Entsteht bei der Neubildung von Kirchenkreisen bei der Ermittlung des Aufstockungsbeitrags zum Baulastfonds gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 Finanzgesetz eine Differenz zu Lasten des neu gebildeten Kirchenkreises zwischen der Summe der Aufstockungsbeträge der beteiligten Kirchenkreise vor der Neubildung und dem Aufstockungsbetrages des neu gebildeten Kirchenkreises, erhält dieser aus dem Plansummenanteil gemäß gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 Finanzgesetz als einmalige Zuweisung in seinem ersten Haushaltsjahr den fünffachen Differenzbetrag als Ausgleich.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Zu Nummer 1:
    Für die Berechnung des Kreisanteils für den Verkündigungsdienst wird die Anzahl der Stellen des Rahmenstellenplans des Kirchenkreises (§ 14 Absatz 2 Finanzgesetz EKM) mit dem Personalkostendurchschnitt multipliziert. 75 vom Hundert dieses Betrages stellen den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst dar. Auf ihn wird der Reinertrag des Pfarrvermögens (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) des Vorjahres angerechnet. Übersteigende Beträge verbleiben dem Kirchenkreis zur zweckbestimmten Verwendung für den Verkündigungsdienst. Wird ein Doppelhaushalt aufgestellt, wird für das zweite Planjahr ebenfalls der Reinertrag des Pfarrvermögens des Vorjahres – bereinigt um enthaltene Sondersachverhalte (zum Beispiel Erschließungskosten und Pachtnachzahlungen) – zugrunde gelegt.
  2. Zu Nummer 2:
    Die für den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel werden zu 75 vom Hundert nach Einwohnern und zu 25 vom Hundert nach Gemeindegliedern verteilt.
  3. Zu Nummer 3:
    Der Verwaltungsanteil richtet sich nach den Zuweisungen gemäß § 15 Finanzgesetz EKM. Er ist für das jeweilige Kreiskirchenamt bestimmt.
  4. (unbesetzt)
  5. Zu Nummer 5:
    Zu den weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteilen gehören insbesondere:
    1. die Beiträge für Versicherungen,
    2. die Mittel für den Vorbereitungsdienst,
    3. die Mittel für die Pfarrstellen der reformierten Gemeinden und des reformierten Kirchenkreises,
    4. die Mittel für das Sonderkreditprogramm SK 21,
    5. die Beiträge an die Verwaltungsberufsgenossenschaft und
    6. die Mittel für Orgeln, Glocken und Kunstgut.
    Die Finanzierung dieser Beträge aus der Plansumme ist sicherzustellen.
  6. Für den reformierten Kirchenkreis gilt:
    6.1
    Die für die Ermittlung des Kreisanteils für allgemeine Aufgaben (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Finanzgesetz EKM) maßgebliche Einwohnerzahl ist das Zehnfache der Summe der Gemeindeglieder aller reformierten Kirchengemeinden.
    6.2
    Dem reformierten Kirchenkreis wird zusätzlich ein Anteil in Höhe der Kostenverrechnungssätze nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM zugewiesen.
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Zu Nummer 1:
    Zu den landeskirchenübergreifenden Verpflichtungen gehören insbesondere:
    1. die Umlagen an die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
    2. die Mittel für den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland und
    3. die Mittel für die Arbeitsrechtliche Kommission und den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen.
    Die Finanzierung dieser Beträge aus der Plansumme ist sicherzustellen.
  2. Zu Nummer 2:
    Die Finanzierung der Kosten der Versorgung, der kirchlichen Altersversorgung und des Wartestandes aus der Plansumme sind sicher zu stellen.
  3. Zu Nummer 3:
    Die Höhe des Landeskirchenanteils für allgemeine Aufgaben folgt der prozentualen Entwicklung der Kosten im Verkündigungsdienst ohne Einbeziehung der anteiligen Deckung durch Einnahmen aus dem Pfarrvermögen (Mindestausstattung). Darüber hinaus kann sich der landeskirchliche Anteil entsprechend der prozentualen Steigerung des Plansummenanteils der Kirchengemeinden für allgemeine Aufgaben (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Finanzgesetz EKM) oder des allgemeinen Kirchenkreisanteils (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Finanzgesetz EKM) erhöhen.
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§ 7
(Zu § 7 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zur Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit gehören der Kirchliche Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland und eigene Projekte der EKM.
( 2 ) Liegen die tatsächlichen Nettokirchensteuereinnahmen unter den Werten der Plansumme oder ist im Rahmen des Clearingverfahrens eine Nachzahlung zu leisten, die die Zuführung zur Clearingrückstellung übersteigt, sind die für Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit zur Verfügung gestellten Mittel im übernächsten Haushaltsjahr durch Verrechnung entsprechend zu korrigieren.
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Abschnitt 2:
Die Kirchengemeinden

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§ 8
(Zu § 8 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
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§ 9
(Zu § 9 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
1. bis 5.1 (unbesetzt)
5.2 Zu Nummer 5.2:
  1. Zu den Erträgen aus Kirchenland gehören Einnahmen aus Grundstücksverträgen über Kirchenland mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen und die Erträge des Kirchenvermögens aus dem Grundvermögensfonds. Sie sind in der Kasse der Kirchengemeinde in voller Höhe zu erfassen.
  2. Für die Ermittlung der Erträge werden Grundsteuer, Gebühren, Beiträge und weitere Grundstücksabgaben sowie Nebenkosten abgezogen, sofern diese nicht der Pächter trägt. Zu den Grundstücksnebenkosten gehören insbesondere Zins- und Tilgungsbeträge der bis zum 31. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen kirchenaufsichtlich genehmigten Darlehen für Baumaßnahmen an Gebäuden des Kirchenvermögens.
5.3 Zu Nummer 5.3:
Zu den Erträgen aus Kirchenwald gehören auch die Ausschüttungsbeträge aus der forstlichen Bewirtschaftung.
5.4 Zu Nummer 5.4
Erträge aus besonderen Zuweisungen sind insbesondere ehemals landesherrliche Patronate.
6. bis 10. (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Für die Ermittlung des Kirchengemeindeanteils wird der Gesamtgemeindeanteil (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz EKM) zunächst im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die Kirchengemeinden des Kirchenkreises verteilt und anschließend mit einem Vomhundertsatz nach folgender Staffel multipliziert:
bis
100
Gemeindeglieder
55 vom Hundert
von 101
bis
300
Gemeindeglieder
60 vom Hundert
von 301
bis
600
Gemeindeglieder
65 vom Hundert
von 601
bis
1 200
Gemeindeglieder
70 vom Hundert
über
1 200
Gemeindeglieder
75 vom Hundert
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Für die Erträge des Kirchenvermögens aus dem Grundvermögensfonds gilt hinsichtlich der Zuführung an den Baulastfonds ein Freibetrag in Höhe von 7.500 Euro je Sammelnachweis der Kirchengemeinde.
  2. Hinsichtlich der besonderen Zuweisungen ist die Zweckbindung zu beachten.
  3. Zu den Grundstücksverträgen mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen gehören beim Kirchenwald unter anderem Einnahmen aus der Verpachtung von Seil- oder Klettergärten.
( 4 ) Zu Absatz 4:
1.
Der Forstausgleichsfonds bei der Landeskirche dient folgenden Zwecken:
  1. der Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen durch einmalige Ansparung einer Rücklage von den kirchlichen Waldbesitzern;
  2. der solidarischen Umlage der von der Landeskirche verauslagten laufenden Bewirtschaftungskosten des Waldes aller kirchlichen Waldbesitzer durch Erhebung einer jährlichen Umlage von den kirchlichen Waldbesitzern.
2.
Der Betrag zur Bildung der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann von den kirchlichen Waldbesitzern in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung geleistet werden. Für den Fall, dass die Rücklage in Teilbeträgen erbracht werden soll, muss hierfür jährlich mindestens 20 vom Hundert des erwirtschafteten Gewinns so lange eingezahlt werden, bis der einmalige Hektarsatz von 250 Euro erreicht ist. Für den Fall, dass die Rücklage als Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2012 erbracht wird, beträgt sie 200 Euro pro Hektar.
3.
Über die Höhe der Einlage gemäß Nummer 1 Buchstabe a in den Forstausgleichsfonds erhält der kirchliche Waldbesitzer einen Nachweis.
4.
Die Höhe der Umlage nach Nummer 1 Buchstabe b bemisst sich im Verhältnis der laufenden Bewirtschaftungskosten (ohne Beförsterungskosten) zur Gesamtfläche des Waldes. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören:
  1. die Mitgliedsbeiträge der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft;
  2. die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband;
  3. die Kosten der Forsteinrichtung und deren Revision;
  4. die Kosten der Zertifizierung des Waldes;
  5. die Mitgliedsbeiträge für forstfachliche Vereine und Verbände;
  6. die Kosten für die Weiterbildung der kirchlichen Waldbesitzer.
5.
Die kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise die kirchlichen Waldgemeinschaften haben Anspruch auf die Erträge aus dem Forstausgleichsfonds (beziehungsweise Erträge der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a) für Schäden in Folge biotischer oder abiotischer Katastrophen.
6.
Zur Verwaltung des Forstausgleichsfonds wird ein Forstausgleichsausschuss gebildet. Diesem gehören folgende Mitglieder an:
  1. fünf Vertreter kirchlicher Waldgemeinschaften;
  2. drei Vertreter der Forstkassen führenden Kreiskirchenämter;
  3. ein Vertreter der kirchlichen Forstaufsicht im Landeskirchenamt.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Landeskirchenamt berufen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet über die Höhe der jährlichen Umlage zu den Bewirtschaftungskosten nach Nummer 4 und über Anträge der kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise der kirchlichen Waldgemeinschaften nach Nummer 5. Er tritt bei Vorliegen von Anträgen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Die Geschäftsführung im Ausschuss obliegt dem Landeskirchenamt.
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§ 10
(Zu § 10 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
1.
(unbesetzt)
2.
Zu Nummer 2:
Zu den Personalkosten gehören die Kosten für Entgelte, Arbeitgeberanteile für Sozialabgaben sowie die Kosten für Zusatzversorgung, sonstige Entschädigungen und Zulagen für dienstliche Verrichtungen.
3.
und 4. (unbesetzt)
5.
Zu Nummer 5:
Dazu gehören auch öffentliche Abgaben sowie Zuführungen zu Rücklagen.
6.
bis 8. (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zu den gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten gehören insbesondere die Kosten des Pfarrbüros, der Pfarramtsverwaltung und die Umzugskosten des Pfarrers und des ordinierten Gemeindepädagogen. Die Kostenbeteiligung orientiert sich an der Gemeindegliederzahl. Ausnahmsweise kann auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde angemessen berücksichtigt werden. Die Regionalkasse ist in der zuständigen kirchlichen Körperschaft als eigenes Sachbuch zu führen. Die auf die Regionalkasse entfallenden Gebühren trägt die Regionalkasse.
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Abschnitt 3:
Die Kirchenkreise

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§ 11
(Zu § 11 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
#

§ 12
(Zu § 12 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
1.
(unbesetzt)
2.
Zu Nummer 2:
  1. Zu den Erträgen aus Pfarrvermögen gehören Einnahmen aus Grundstücksverträgen über Pfarrland mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen und die Erträge des Pfarrvermögens aus dem Grundvermögensfonds sowie Erträge des Pfarrvermögens aus forstlicher Bewirtschaftung.
  2. Die bei der Verwaltung des Pfarrvermögens entstehenden Bewirtschaftungs- und Erschließungskosten einschließlich der öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Einnahmen abgezogen (Reinertrag aus Pfarrvermögen).
3.
bis 7. (unbesetzt)
8.
Zu Nummer 8:
  1. Zuweisungen und Zuschüsse sind insbesondere die dem Kirchenkreis zustehenden Erstattungen für den Religionsunterricht und die Sonderseelsorge.
  2. Für besetzte Schulpfarrstellen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen erhalten die Kirchenkreise zusätzlich 25 vom Hundert des für den Verkündigungsdienst geltenden Personalkostendurchschnitts. Bei im Dienstumfang eingeschränkten Schulpfarrstellen wird die Zuweisung anteilig gewährt.
9.
bis 11. (unbesetzt)
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) (unbesetzt)
#

§ 13
(Zu § 13 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
#

§ 14
( Zu § 14 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Zum Verkündigungsdienst im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören:
    • der Pfarrdienst,
    • der gemeindepädagogische Dienst,
    • der kirchenmusikalische Dienst,
    • der gemeindediakonische Dienst
    einschließlich entsprechender nebenberuflicher Anstellungen, soweit diese im Stellenplan des Kirchenkreises Berücksichtigung finden.
  2. Weitere Berufsgruppen insbesondere im Zusammenhang mit der Kirchenkreissozialarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit können auf Beschluss der Kreissynode in die Regelung nach Nummer 1 Satz 1 einbezogen werden, wenn sie in ihrer Tätigkeit Verkündigungsaufgaben wahrnehmen, den Verkündigungsdienst stärken und für ihre Tätigkeit im Kirchenkreis eine besondere Notwendigkeit besteht. Stellen aus diesen Berufsgruppen dürfen 3 vom Hundert des Rahmenstellenplans gemäß § 14 Absatz 2 Finanzgesetz EKM nicht übersteigen. Die Aufnahme von Verwaltungs- und Beratungstätigkeiten ist ausgeschlossen. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreissynode.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Zu Nummer 1:
    Zur Ermittlung der Gemeindegliederzahl wird auf § 29 Absatz 1 Satz 2 verwiesen.
  2. Zu Nummer 2:
    Zur Ermittlung der Einwohnerzahl wird auf § 30 Absatz 1 Satz 2 verwiesen.
  3. (unbesetzt)
Ab dem Haushaltsjahr 2024 gilt:
Entsteht bei der Neubildung von Kirchenkreisen bei der Ermittlung des Rahmenstellenplans gemäß § 14 Absatz 2 Finanzgesetz eine Differenz zu Lasten des neu gebildeten Kirchenkreises zwischen der Summe der Rahmenstellenpläne der beteiligten Kirchenkreise vor der Neubildung und dem Rahmenstellenplan des neu gebildeten Kirchenkreises, erhält dieser aus dem Plansummenanteil gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 Finanzgesetz eine einmalige Zuweisung als Ausgleichsbetrag. Die Zuweisung beträgt das Fünffache der Differenz gemäß Satz 1 multipliziert mit dem für das erste Haushaltsjahr geltenden Personalkostendurchschnitt.
( 3 ) (unbesetzt)
( 4 ) Zu Absatz 4:
Zu den Wartestandsbezügen gehören auch die Kosten gemäß Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und e.
( 5 ) Zu Absatz 5:
Zu den Besoldungskosten gehören auch die Kosten gemäß Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und e.
( 6 ) Zu Absatz 6:
1.
Zum Verkündigungsdienst gehören Kosten, die mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses entstehen. Dies sind:
  1. die Bruttobezüge der Besoldung und Vergütung,
  2. sonstige Zuwendungen und Leistungen einschließlich Beihilfen nach Maßgabe rechtlicher Bestimmungen,
  3. sonstige Entschädigungen und Zulagen für dienstliche Verrichtungen,
  4. Arbeitgeberanteile,
  5. die Versorgungsumlage gemäß § 21 Finanzgesetz EKM,
  6. Fortbildungskosten in Höhe von mindestens 200 Euro je Mitarbeiter im Verkündigungsdienst – zu den Fortbildungskosten zählen nur solche gemäß der Fort- und Weiterbildungsverordnung sowie der Supervisionsordnung,
  7. Reisekosten – für die Zuordnung von Reisekosten gilt das Verursacherprinzip, das heißt, sie sind in dem Sachbereich abzubilden, der die Reisekosten erforderlich gemacht hat,
  8. Kosten der Gehaltsabrechnung,
  9. zwei vom Hundert der Bruttopersonalkosten der privatrechtlichen Angestellten im Verkündigungsdienst zur Bildung einer Personalkostenrücklage. Soweit diese den Betrag von 50 vom Hundert der jährlichen Kosten des Verkündigungsdienstes gemäß Nummer 8 übersteigt, kann auf eine weitere Rücklagenbildung verzichtet werden.
2.
Für Besoldung und Vergütung zweckbestimmte Einnahmen sind:
  1. der Kreisanteil für den Verkündigungsdienst (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Finanzgesetz EKM),
  2. der Reinertrag aus Pfarrvermögen (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
  3. Erstattungen der Länder für Religionsunterricht und der Anteil in Höhe von 25 vom Hundert des Personalkostendurchschnitts für Schulpfarrstellen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b,
  4. besondere Zuschüsse, Erstattungen u. a.
3.
Die innerhalb eines Kirchenkreises aus zweckbestimmten Einnahmen und zusätzlichen finanziellen Mitteln des Kirchenkreises nicht gedeckten Kosten des Verkündigungsdienstes gemäß Nummer 1 bilden die Besoldungs- und Vergütungsanteile aller Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Diese werden durch die Anzahl der vom Kirchenkreis im Planjahr voraussichtlich zu finanzierenden Vollbeschäftigteneinheiten dividiert und bilden den Besoldungs- und Vergütungsanteil je Vollbeschäftigteneinheit.
4.
Sind Mitarbeiter beziehungsweise Stellenanteile von Mitarbeitern mehreren Kirchengemeinden zugeordnet, so sind deren Besoldungs- und Vergütungsanteile entsprechend der vom Landeskirchenamt festgestellten Gemeindegliederzahlen per 31. Dezember des Vorjahres auf die beteiligten Kirchengemeinden umzulegen.
5.
Für Vakanzzeiten können maximal 50 vom Hundert der Besoldungs- und Vergütungsanteile berechnet werden. Die Vakanzanteile werden dem Kirchenkreis zugewiesen. Sie können auch für Personalkosten der Verwaltung in den betroffenen Pfarrbereichen eingesetzt werden.
6.
Das Kreiskirchenamt teilt den Kirchengemeinden zur Aufnahme in deren Haushaltsplan bis zum 31. Oktober die Höhe der zu zahlenden Besoldungs- und Vergütungsanteile für das Planjahr mit.
7.
Bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse kann der Kreiskirchenrat im Ausnahmefall eine Veränderung der Anteilsbeträge festlegen. Am Ende des Haushaltsjahres sind Besoldungs- und Vergütungsanteile anteilig zurückzuzahlen, sofern für Kirchengemeinden entstandene Vakanzsituationen bei der Planung nicht berücksichtigt wurden.
8.
Die nicht zur Finanzierung der Kosten des Verkündigungsdienstes benötigten Einnahmen sind von dem Kirchenkreis der Personalkostenrücklage des Verkündigungsdienstes zuzuführen. Die Mittel der Personalkostenrücklage sind zweckbestimmt zur Deckung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen in den Folgejahren zu verwenden. Die Höhe der Personalkostenrücklage soll ein Drittel der jährlichen Kosten des Verkündigungsdienstes gemäß § 14 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a bis i nicht unterschreiten und die Hälfte nicht überschreiten. Der übersteigende Betrag soll zur Minderung der Besoldungs- und Vergütungsanteile der Kirchengemeinden (§ 14 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) verwendet werden. Abweichend davon können Kirchenkreise Mittel aus der Personalkostenrücklage des Verkündigungsdienstes entnehmen, um Vorhaben im Rahmen von landeskirchlich anerkannten Erprobungsräumen, insbesondere zur Stärkung der Ehrenamtsarbeit zu finanzieren; eine Verwendung der Mittel für Baumaßnahmen ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Mindestausstattung der Rücklage gemäß Satz 3 nicht unterschritten wird.
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§ 15
(Zu § 15 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Zu Nummer 1:
    Zu den von der Landeskirche übertragenen Verwaltungsaufgaben und den Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises gehören insbesondere:
    -
    die Kassenführung der Kirchenkreise,
    -
    die Personalverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
    -
    das Meldewesen,
    -
    die landeskirchlichen Aufgaben der Grundstücksverwaltung,
    -
    die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens einschließlich der Sachbearbeitung für das kirchliche Bauwesen,
    -
    die landeskirchlichen Aufgaben der Friedhofsverwaltung.
  2. Zu Nummer 2:
    Zu den Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinde, die diese im Rahmen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf die Kreiskirchenämter übertragen haben, gehören insbesondere
    -
    die Kassenführung der Kirchengemeinden,
    -
    die Verwaltung der Kindertagesstätten,
    -
    die Haus- und Wohnungsverwaltung,
    -
    die Gemeindebeitragsverwaltung,
    -
    die sonstige Kirchenvermögensverwaltung,
    -
    die Friedhofsverwaltung.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Zu Satz 1:
    Für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz EKM entspricht die Zuweisung für die Personalkosten der Jahressumme der letzten Entwicklungsstufe der der jeweiligen Aufgabe zugeordneten Entgeltgruppe (Anlage 1). Die Jahressumme entspricht dem für jeden Monat der in der jeweils gültigen Fassung der Entgelttabelle zu § 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost aufgeführten Betrag zuzüglich der Jahressonderzahlung und der vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben und Beiträge. Die Zuweisung der Sachkosten entspricht einem Anteil von 13 vom Hundert der Zuweisung für die Personalkosten. Abweichend von Satz 3 entspricht die Zuweisung der Sachkosten für die landeskirchlichen Aufgaben der Grundstücksverwaltung einem Anteil von 16,5 vom Hundert der Zuweisung für die Personalkosten.
  2. Zu Satz 2:
    2.1
    Für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Finanzgesetz EKM entspricht die Zuweisung für die Personalkosten einer Pauschale in Höhe der Hälfte der Jahressumme der letzten Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 7 der Entgelttabelle zu § 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost. Die Ermittlung der Jahressumme erfolgt gemäß Nummer 1 Satz 2. Die Entwicklung der Pauschale folgt der Entwicklung der Entgelte gemäß der Entgelttabelle zu § 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost. Die Zuweisung der Sachkosten entspricht einem Anteil von 13 vom Hundert der Zuweisung für die Personalkosten.
    2.2
    Die Kostenverrechnungssätze setzt jedes Kreiskirchenamt für seinen Bereich auf der Grundlage einer vom Landeskirchenamt zu erlassenden Verwaltungsanordnung fest.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Aufgaben für selbständige Einrichtungen sind Aufgaben der Personal-, Finanz- und Vermögensverwaltung, deren kostendeckende Finanzierung in einer Übertragungsvereinbarung zu regeln ist.
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§ 16
(Zu § 16 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Strukturfonds wird als Teil der Kasse des Kirchenkreises geführt und vom zuständigen Kreiskirchenamt verwaltet.
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Kirchengemeinden kann aus dem Strukturfonds eine Unterstützung, die als Darlehen oder Zuschuss vergeben wird, gewährt werden. Diese kann mit einer Zweckbestimmung versehen werden. Die Darlehensvergabe soll unverzinslich erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  2. Einem Antrag der Kirchengemeinde sind der Entwurf des Haushaltsplanes, die Rechnungsübersicht des Vorjahres sowie Vermögens- und Schuldennachweise und bei der Beantragung zweckbestimmter Mittel entsprechende Unterlagen und Finanzierungspläne beizulegen. Weitere Unterlagen können angefordert werden.
  3. Zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden im Kreiskirchenrat ist der Amtsleiter oder ein von ihm Beauftragter hinzuzuziehen.
  4. Der Kreiskirchenrat legt bei der Vergabe der Mittel fest, inwieweit die Verwendung nachgewiesen werden muss.
  5. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  6. Eine Vergabe von Mitteln des Strukturfonds an den Kirchenkreis, an dessen Einrichtungen und Werke sowie an die ausschließlich von ihm gebildeten Verbände ist ausgeschlossen.
( 4 ) Zu Absatz 4:
  1. Bereits bewilligte, jedoch noch nicht abgerufene Mittel werden in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Das Nähere zum Verfahren beschließt der Kreiskirchenrat.
  2. Die Übertragung der noch nicht vergebenen Mittel darf die Hälfte der im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre jeweils neu für den Strukturfonds zur Verfügung gestellten Mittel nicht überschreiten. Ab dem Haushaltsjahr 2022 ist der den Satz 1 überschreitende Betrag nach Gemeindegliederzahlen innerhalb des Haushaltsjahres an die Kirchengemeinden auszuzahlen.
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§ 17
(Zu § 17 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Baulastfonds wird als Teil der Kasse des Kirchenkreises geführt und vom zuständigen Kreiskirchenamt verwaltet.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Höhe der dem Baulastfonds zuzuführenden Einnahmen beziehungsweise Anteile ist nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres zu bemessen.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die nach Anlage 1 Punkt 1 Buchstabe d errechneten Kosten zuzüglich 16,5 vom Hundert für Sachkosten werden aus dem Baulastfonds direkt an das zuständige Kreiskirchenamt erstattet. Die Erstattung erfolgt mindestens vierteljährlich zum Ende des Quartals.
( 4 ) Zu Absatz 4:
Zu den Zwecken, für die Mittel des Baulastfonds eingesetzt werden können, gehören auch Instandhaltungsmaßnahmen an höherwertigen Ausstattungsgegenständen wie Glocken, Läuteanlagen, Orgeln und Altären sowie die Finanzierung von Herstellungs- und Erschließungsbeiträgen und anderer außergewöhnlicher Grundstückslasten.
( 5 ) Zu Absatz 5:
  1. Leistungen aus dem Baulastfonds können auch in Form von Darlehen vergeben werden. Die Darlehensvergabe soll unverzinslich erfolgen.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. der Beschluss der kirchlichen Körperschaften über die vorgesehene Baumaßnahme;
    2. die Beschreibung der Maßnahme;
    3. eine qualifizierte Kostenschätzung, Kosten- und Folgekostenberechnung oder Kostenvoranschläge nach DIN 276 in der jeweils gültigen Fassung;
    4. ein vom Vertretungsorgan des kirchlichen Eigentümers bestätigter Finanzierungsplan, aus dem die Höhe der Eigenmittel, der Darlehen und sonstigen Drittmittel hervorgeht;
    5. der Entwurf des Haushaltsplanes sowie ein Vermögens- und Schuldennachweis.
    Der Kreiskirchenrat kann festlegen, dass dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen sind. Bei der Finanzierung von außergewöhnlichen Grundstückslasten tritt an Stelle der Buchstaben b und c der zugrunde liegende Leistungsbescheid oder seine Ankündigung.
  3. Zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden sind der Amtsleiter oder ein von ihm Beauftragter und der zuständige Kirchenbaureferent hinzuzuziehen.
  4. Die Verwendung zweckbestimmter Mittel ist nachzuweisen; nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen.
( 6 ) Zu Absatz 6:
Bestände aus dem Vorjahr bleiben bei der Berechnung des Maximalbetrages unberücksichtigt.
( 7 ) Zu Absatz 7:
  1. Bereits bewilligte, jedoch noch nicht abgerufene Mittel werden in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Das Nähere zum Verfahren beschließt der Kreiskirchenrat.
  2. Die Übertragung der noch nicht vergebenen Mittel soll auf den Durchschnitt der in den letzten drei Haushaltsjahren jeweils neu für den Baulastenfonds zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt werden.
( 8 ) Zu Absatz 8:
Dem Baumittelausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Superintendenten, die Vorsitzenden der Bauausschüsse und jeweils mindestens ein Mitglied der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise an. Die Mitglieder werden vom Kreiskirchenrat der jeweils beteiligten Kirchenkreise entsandt. Weitere Mitglieder können vom Ausschuss hinzuberufen werden; eine paritätische Besetzung ist zu gewährleisten. Absatz 5 Nummer 3 gilt entsprechend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Sie wird rechtswirksam, wenn sie von den Kreiskirchenräten der beteiligten Kirchenkreise beschlossen wurde.
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Abschnitt 4:
Die Landeskirche

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§ 18
(Zu § 18 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
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§ 19
(Zu § 19 Finanzgesetz EKM)

1.
bis 6. (unbesetzt).
7.
Zu Nummer 7:
Zu den Umlagen gehören auch die Umlagen für Beihilfe und Versorgung gemäß § 21 Finanzgesetz EKM.
8.
(unbesetzt)
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§ 20
(Zu § 20 Finanzgesetz EKM)

Nr. 1. bis 9. (unbesetzt)
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§ 21
(Zu § 21 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die Versorgungsumlage wird je Vollbeschäftigteneinheit erhoben, die Beihilfeumlage je Person.
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§ 22
(Zu § 22 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Ausgleichfonds dient dazu, die unterschiedliche Finanzkraft der Kirchenkreise auszugleichen. Seine Mittel sollen insbesondere für besondere Projekte und für Baumaßnahmen auf Antrag der Kirchenkreise eingesetzt werden.
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  3. Zu Nummer 3:
Es werden pro Sprengel jeweils 3 Vertreter von den Superintendenten der Sprengel auf Vorschlag der Kreiskirchenräte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode gewählt.
( 4 ) (unbesetzt)
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§ 22a
(Zu § 22a Finanzgesetz EKM)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Ausgleichfonds dient dazu, die unterschiedliche Finanzkraft der Kirchenkreise auszugleichen. Seine Mittel sollen insbesondere für besondere Projekte und für Baumaßnahmen auf Antrag der Kirchenkreise eingesetzt werden.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  3. Zu Nummer 2:
    Dabei sollen die Propstsprengel der ehemaligen EKKPS berücksichtigt werden.
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§ 23
(Zu § 23 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Der Erlös ist der Veräußerungserlös abzüglich der notwendigen Kosten der Veräußerung und der für das Veräußerungsobjekt noch bestehenden Darlehensbelastung.
  2. Grundvermögen sind Grundstücke, Gebäude, Bestandteile und Zubehör.
  3. Bisher von der Zuführung an die Grundvermögensfonds freigestellte Veräußerungserlöse sind bis 31. Dezember 2016 dem Grundvermögensfonds zuzuführen. Sofern Liquiditätsgründe einer Einhaltung der Frist entgegen stehen, kann beim Landeskirchenamt eine Fristverlängerung beantragt werden.
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Eine Freigabe kann beantragt werden für:
    1. Neubauten,
    2. Erweiterungs- und Umbauten,
    3. bauliche Instandsetzung von Gebäuden,
    4. Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
    5. Straßenausbau-, Erschließungs- und Anschlusskosten.
    Eine Freigabe ist insbesondere ausgeschlossen für Orgeln, Glocken, Uhren, Emporen und Altäre.
  2. Die Freigabe setzt voraus, dass für Baumaßnahmen
    1. die kirchenaufsichtliche Genehmigung (soweit nach Kirchenbaugesetz erforderlich),
    2. ein Gesamtfinanzierungskonzept unter Berücksichtigung der Folgekosten und
    3. die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes vorgelegt wurden.
    Die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes soll die Aussage enthalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe gegen eine Freigabe vorliegen.
  3. Befristet freigegebene Beträge sind in der Regel innerhalb von zehn Jahren zurückzuzahlen.
( 4 ) Zu Absatz 4:
  1. Über die Höhe ihrer Anteile am Grundvermögensfonds und deren Veränderung erhält die Körperschaft Sammelnachweise getrennt nach Zweckvermögen, die jährlich fortgeschrieben werden. Innerhalb der jeweiligen Zweckvermögen wird nach grundstücks- und gebäudebezogenen Anteilen unterschieden.
  2. Der Reinertrag ist die Summe der jährlichen Kapitalerträge des Grundvermögensfonds und der Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Fondsgrundstücke abzüglich der für die Verwaltung und die Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben sowie einer Verwaltungskostenpauschale, über deren Höhe der Verwaltungsrat zur Verwaltung des Grundvermögensfonds entscheidet.
  3. Wird Grundvermögen, das aus Mitteln des Grundvermögensfonds auf den Namen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erworben wurde, wieder veräußert, ist der Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Gemeinschaftssammelanlage zuzuführen. Das gilt auch für Entschädigungszahlungen für Fondsvermögen. Die Erträge aus der Gemeinschaftssammelanlage sind mit an die Anteilsinhaber auszuschütten.
  4. Der Reinertrag soll dem Berechtigten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden. Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
  5. Eine freiwillige Beteiligung am Grundvermögensfonds ist ausgeschlossen. Bisherige freiwillige Beteiligungen können nach Ablauf von zwei Jahren im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist annahmebedürftig. Im Übrigen gelten bisherige freiwillige Beteiligungen zum Ablauf des 31. Dezember 2017 als gekündigt. Die Auszahlung erfolgt am 2. Juli 2018.
( 5 ) (unbesetzt)
( 6 ) Beim Erwerb von Ersatzgrundvermögen aus Mitteln des Grundvermögensfonds durch die einbringende Körperschaft muss es sich um Grundvermögen handeln, bei dem die Erwerbskosten und die wirtschaftlichen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Erwerb ist auch zur Arrondierung des vorhandenen Grundvermögens möglich. Zu den Grunderwerbskosten zählen auch notwendige Nebenkosten.
( 7 ) Zu Absatz 7:
  1. Beabsichtigt der Grundvermögensfonds die Teilnahme an einer Ausschreibung der öffentlichen Hand, wird geprüft, ob die Kirchengemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, für einen Erwerb ausreichend Anteile aus Kirchenvermögen am Grundvermögensfonds besitzt.
  2. In diesem Fall wird die Kirchengemeinde nach Ablauf der Gebotsfrist über das Gebot informiert und kann innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den Erwerb auf eigenen Namen geltend machen. Nach Fristablauf erwirbt der Grundvermögensfonds.
  3. Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Ausschreibung über das Gebiet mehrerer Kirchengemeinden erstreckt.
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§ 24
(Zu § 24 Finanzgesetz EKM)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Zur Erstellung des Kollektenplans wird vom Landeskirchenamt ein Kollektenausschuss eingesetzt.
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Abschnitt 5:
Werke und Einrichtungen

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§ 25
(Zu § 25 Finanzgesetz EKM)

(unbesetzt)
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Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Kirchengemeindeverbände

Für Kirchengemeindeverbände gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für Kirchengemeinden entsprechend.
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§ 27
Terminpläne

Der als Anlage 2 zur Verordnung erlassene Terminplan ist verbindlich. Änderungen und Ergänzungen der Anlage erlässt nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landeskirchenamt.
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§ 28
Sprachliche Gleichstellung

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 29
Gemeindegliederzahl

( 1 ) Zur Berechnung der Plansummenanteile für das Planjahr sind die Gemeindegliederzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen. Abweichend zu Satz 1 wird zur Berechnung der Plansummenanteile für den Verkündigungsdienst (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 Finanzgesetz EKM in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 3 Finanzgesetz EKM) die Gemeindegliederzahl zugrunde gelegt, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindegliederzahl zum 31. Dezember des Vorjahres und der beiden vorangegangenen Jahre ergibt. Wird ein Doppelhaushalt aufgestellt, gilt die ermittelte Gemeindegliederzahl auch für das zweite Planjahr (gemäß § 31 Absatz 3).
( 2 ) Das Landeskirchenamt stellt die Gemeindegliederzahlen stichtagsbezogen fest und teilt diese den Kreiskirchenämtern mit. Die Kreiskirchenämter teilen die stichtagsbezogene Gemeindegliederzahl gemäß Absatz 1 Satz 1 den Kirchengemeinden mit. Die Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe davon abweichende Gemeindegliederzahlen nachweisen. Bestätigt das Kreiskirchenamt diese Zahlen, sind sie anstelle der vom Landeskirchenamt festgestellten Zahlen zur Berechnung heranzuziehen.
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§ 30
Einwohnerzahl

( 1 ) Zur Berechnung der Plansummenanteile für das Planjahr sind die von den statistischen Landesämtern übermittelten Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des Vorvorjahres zugrunde zu legen. Abweichend zu Satz 1 wird zur Berechnung der Plansummenanteile für den Verkündigungsdienst (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 Finanzgesetz EKM in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 3 Finanzgesetz EKM) die Einwohnerzahl zugrunde gelegt, die sich aus dem Durchschnitt der Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorvorjahres und der beiden vorangegangenen Jahre ergibt. Wird ein Doppelhaushalt aufgestellt, gilt die ermittelte Einwohnerzahl auch für das zweite Planjahr (gemäß § 31 Absatz 3).
( 2 ) Die auf eine Kirchengemeinde entfallende Einwohnerzahl entspricht dem Verhältnis der Gesamteinwohnerzahl einer politischen Gemeinde zur Gesamtgemeindegliederzahl aller Kirchengemeinden innerhalb der politischen Gemeinde in Bezug auf die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinde.
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§ 31
Vorjahr, Planjahr

( 1 ) Vorjahr im Sinne dieser Verordnung ist das dem Haushaltsjahr, in dem die Planung erfolgt, vorausgegangene Kalenderjahr.
( 2 ) Planjahr im Sinne dieser Verordnung ist das dem Haushaltsjahr, in dem die Planung erfolgt, folgende Kalenderjahr.
( 3 ) Wird ein Doppelhaushalt aufgestellt, besteht dieser aus dem ersten Planjahr (gemäß Absatz 2) und dem zweiten Planjahr (das dem ersten Planjahr folgende Kalenderjahr). Soweit diese Verordnung Regelungen zum Planjahr enthält, beinhaltet das Planjahr beide Planjahre gemäß Satz 1.
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§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187) außer Kraft.
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Anlage 1
(Zu § 15 Absatz 1 und 2)

1. Von der Landeskirche übertragene Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchenkreise
Die Zuweisung für die Personalkosten der nachstehend aufgeführten Bereiche erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1 anhand nachstehender Kriterien und Angaben. Sofern ein Doppelhaushalt aufgestellt wird, gelten die Angaben gemäß Buchstabe a bis j auch für das zweite Planjahr.
a) die Kassenführung der Kirchenkreise
aa) die Kreiskirchenkasse
Kriterien:
Rahmenstellenplan des Verkündigungsdienstes
(§ 14 Absatz 2 Finanzgesetz)
Pro Stelle 0,01 VE
Höhe des Baulastfonds:
Einnahmen von den Kirchengemeinden und Plansummenanteil
(§ 17 Absatz 2 Finanzgesetz)
Pro 1 Million Euro 0,35 VE
35 vom Hundert des Gesamtgemeindeanteils aller Kirchengemeinden im Kirchenkreis (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 Finanzgesetz)
Pro 1 Million Euro 0,35 VE
Höhe des Kreisanteils für allgemeine Aufgaben (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Finanzgesetz)
Pro 1 Million Euro 0,65 VE
EG 9b
Die (positive oder negative) Differenz zwischen den vorgenannten Kriterien und den bis zum 31.12.2021 geltenden Kriterien wirkt sich:
  • für das Haushaltsjahr 2022 nur zu einem Drittel,
  • für das Haushaltsjahr 2023 nur zu zwei Dritteln und
  • ab dem Haushaltsjahr 2024 vollständig
aus.
Das Kreiskirchenamt, das die Kreiskirchenkasse des reformierten Kirchenkreises führt, erhält zehn vom Hundert der EG 9b.
bb) die Kassenführung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise
Kriterium:
10 Einrichtungen pro VE
EG 9b
(Mindesthaushaltsvolumen: je 100.000 Euro)
cc) Zuschlag Sachbearbeitung Umsatzsteuer
Kriterium:
7,5 vom Hundert der Summe der Zuweisungen nach Buchstabe aa und Buchstabe bb
b) die Personalverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
aa) ZGASt-Fälle von privatrechtlich Angestellten
Kriterium:
275 Personalfälle pro VE
EG 9a
bb) ZGASt-Fälle von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Kriterium:
550 Personenfälle pro VE
EG 9a
cc) Bearbeitung von Ehrenamts-, Übungsleiterpauschalen unter anderem
Kriterium:
25 vom Hundert der Summe gemäß Buchstabe aa
EG 9a
c) das Meldewesen
Kriterium:
60.000 Gemeindeglieder pro VE
bis 31.12.2013
EG 6
50.000 Gemeindeglieder pro VE
d) die landeskirchlichen Aufgaben der Grundstücksverwaltung
Makrokriterium für den Bereich der EKM:
1.900 ha pro VE
Mikrokriterien zur Ermittlung des Messfaktors:
- Anzahl der Flurstücke x 0,5
- Anzahl der Grundstücksverträge mit wiederkehrenden Einnahmen x 1,0
- Anzahl der Erbbauverträge x 4,0
Die Summe der Verteilkriterien (Messfaktor) wird durch die sich ergebende VE-Anzahl des Gesamtkriteriums dividiert und ergibt eine Einheitenzahl. Der Messfaktor je Kirchenkreis dividiert durch die Einheitenzahl ergibt die zu finanzierende VE-Anzahl für den jeweiligen Kirchenkreis.
EG 9a
e) das Bauwesen
aa) die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens
Kriterium:
250 Kirchen pro VE
EG 13
bb) die Sachbearbeitung
Kriterium:
500 Kirchen pro VE
EG 7
f) die landeskirchlichen Aufgaben der Friedhofsverwaltung
Kriterium:
1.000 Friedhöfe pro VE
EG 8
g) die Amtsleitung des Kreiskirchenamtes
Kriterium:
20 VE im KKA pro VE
EG 14
h) die Kasse des Kreiskirchenamtes
aa) die Kassenführung des Kreiskirchenamtes
Kriterium:
20 Kassen pro VE
EG 8
bb) Zuschlag Sachbearbeitung Umsatzsteuer
Kriterium:
7,5 vom Hundert der Summe nach Buchstabe aa
i) die Allgemeine Verwaltung/Registratur/IT
Kriterium:
20 VE im KKA pro VE
EG 6
j) die Kollektensammelstelle
Kriterium:
1.000 Kirchengemeinden pro VE
EG 6
k) die Arbeitssicherheit
Kriterium:
EG 9a
1.646 Einsatzstunden je Vollbeschäftigung
2. Von den Kirchengemeinden übertragene Verwaltungsaufgaben
Die Zuweisung für die Personalkosten der nachstehend aufgeführten Bereiche erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2.1. gemäß der nachstehenden Kriterien. Sofern ein Doppelhaushalt aufgestellt wird, gelten die Angaben gemäß Buchstabe a bis e auch für das zweite Planjahr. Davon abweichend erhalten die Kreiskirchenämter für ab dem zweiten Planjahr neu übertragene Kassenführungen von Kirchengemeinden die Zuweisungen gemäß Buchstabe a bis c.
a) die Kassenführung der Kirchengemeinden
aa) die Gemeindekirchenkassen
Kirchenkasse mit weniger als
100 Gemeindegliedern
35 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
300 Gemeindegliedern
25 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
600 Gemeindegliedern
20 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
1.000 Gemeindegliedern
15 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
2.000 Gemeindegliedern
10 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
5.000 Gemeindegliedern
5 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit weniger als
8.000 Gemeindegliedern
3 Kirchenkassen pro VE
Kirchenkasse mit mehr als
8.000 Gemeindegliedern
1 Kirchenkasse pro VE
bb) die Kassenführung unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinden
Kriterien:
über 500 T€:
7 Kassen pro VE
bis 500 T€:
15 Kassen pro VE
cc) Zuschlag Sachbearbeitung Umsatzsteuer
Kriterium:
7,5 vom Hundert der Summe nach Buchstabe aa
dd) die Verwaltung der Kindertagesstätten
Kriterien:
- verpflichtender Einzug der Elternbeiträge und Einzug der Essengelder
850 Plätze pro VE
- verpflichtender Einzug der Elternbeiträge
1.700 Plätze pro VE
- Einzug der Essengelder
1.700 Plätze pro VE
b) die kaufmännische und technische Verwaltung bebauter Grundstücke
Kriterien:
Hausverwaltung
300 Wohneinheiten pro VE
Wohnungsverwaltung
300 Wohneinheiten pro VE
c) die Gemeindebeitragsverwaltung
Kriterium:
45.000 Gemeindeglieder pro VE
d) die Friedhofsverwaltung
Die Kosten sind Teil der Gebührenkalkulation und aus der Bewirtschaftung des Friedhofes zu decken.
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Anlage 2
(Zu § 27)

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Terminplan für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise

Bezeichnung
Termin für
jedes Jahr
1a)
Feststellung der Gemeindegliederzahlen gemäß § 29 Satz 1 und 2
31.05.
1b)
Feststellung der Einwohnerzahlen gemäß § 30 Satz 1 und 2
31.05.
2.
Zuarbeiten der Kirchenkreise/Kreiskirchenämter zur Feststellung der Plansummenanteile
30.06.
3a)
Feststellung der vorläufigen Plansumme durch das Landeskirchenamt zur Berechnung der Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
15.08.
3b)
Feststellung der vorläufigen Plansumme durch den Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode
10.06.
4.
Vorlage der Stellenplanung der Kirchenkreise für das Folgejahr beim zuständigen Kreiskirchenamt
15.09.
5.
Plansummenanteil
Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
31.10.
6.
Besoldungs- und Vergütungsanteile
Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden
31.10.
7.
Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds (§§ 22 und 22a Finanzgesetz EKM)
a) Kirchengemeinden bei den Kirchenkreisen
15.09.
b) Kirchenkreis beim Landeskirchenamt
30.11.
1. Kirchengemeinden bei den Kirchenkreisen
15.09.
2. Kirchenkreis beim Landeskirchenamt
31.10.
8.
Beschluss der Haushaltspläne
Kirchenkreise
31.12.
Kirchengemeinden
31.12
9.
Beschluss der Jahresrechnung und Meldung an das zuständige Kreiskirchenamt
Kirchenkreise
30.04.
Kirchengemeinden
31.05.

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1 ↑ Gemäß Artikel 4 tritt diese Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft.