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Kirchengesetz über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (Prädikanten- und Lektorengesetz – PräLG)

Vom 21. November 2009 (ABl. S. 298),
zuletzt geändert am 19. November 2021 (ABl. S. 258).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung1#
23.11.2013
§ 10
aufgehoben
2
Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze
19.11.2021
§§ 4, 6
geändert
Aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz erlassen:
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Präambel

( 1 ) Der Auftrag der Kirche ist die Verkündigung des Evangeliums zu allen Zeiten und an allen Orten. Dazu ruft Gott Menschen in seinen Dienst.
( 2 ) Der ehrenamtliche Verkündigungsdienst ist im allgemeinen Priestertum der getauften Glieder der Kirche begründet. Dieser Dienst steht unter der Verheißung der Fülle der durch den Heiligen Geist der ganzen Gemeinde geschenkten Gaben (1. Kor. 12). Mit dem ehrenamtlichen Verkündigungsdienst entspricht die Gemeinde dem Auftrag, die in Jesus Christus geschehene Versöhnung mit Gott alle Zeit und an allen Orten zu bezeugen (2. Kor. 5, 20).
( 3 ) Damit an vielen Orten auf vielfältige Weise diese Gute Nachricht im Gottesdienst und in anderen Lebensformen der Gemeinde verkündigt werden kann, sollen Gemeindeglieder für den Lektoren- und Prädikantendienst ausgebildet, öffentlich eingesetzt und in der geschwisterlichen Gemeinschaft aller Verkündigungsdienste begleitet und gestärkt werden.Der Lektoren- und Prädikantendienst wird gemäß Artikel 15 bis 18 Kirchenverfassung EKM von Gemeindegliedern als Verkündigungsdienst der Kirche versehen, der eine Beauftragung durch die Gemeinde Jesu Christi voraussetzt.
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Der Verkündigungsdienst im Ehrenamt setzt die Wählbarkeit zum Ältestenamt nach Artikel 25 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM voraus, wobei der Ausschluss aufgrund eines kirchlichen Anstellungsverhältnisses keine Anwendung findet.
( 2 ) Lektoren und Prädikanten sind gehalten, ihren Lebenswandel am Zeugnis Jesu Christi auszurichten. Sie sind auch in anderen Gemeindeveranstaltungen zum Einbringen ihrer Gaben zu ermutigen.
( 3 ) Lektoren und Prädikanten werden in ihrem Dienst vom Gemeindekirchenrat unterstützt und gefördert. Bei Fragen zur Gestaltung des Gottesdienstes lädt der Gemeindekirchenrat sie zur Beratung ein.
( 4 ) Der Verkündigungsdienst im Ehrenamt geschieht ohne Vergütung. Auslagen sind den mit ehrenamtlichem Verkündigungsdienst beauftragten Gemeindegliedern auf Antrag zu erstatten.
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Abschnitt 2:
Der Dienst der Lektoren

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§ 2
Begriffsbestimmung

Lektoren im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Gemeindeglieder, die
  1. durch Lesen biblischer und anderer liturgischer Texte aktiv an der Gestaltung von Gottesdiensten unter der Leitung eines Pfarrers ehrenamtlich teilhaben (Einfacher Lektorendienst),
  2. dazu befähigt sind, als Lektoren ehrenamtlich Gottesdienste zu leiten (Qualifizierter Lektorendienst).
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§ 3
Der Dienst der Übernahme von Lesungen im Gottesdienst
(Einfacher Lektorendienst)

( 1 ) Gemeindeglieder, die Lektorendienst nach § 2 Nummer 1 versehen, werden vom zuständigen Pfarrer für diesen Dienst zugerüstet. Das geschieht durch Einführung in den Aufbau der Liturgie und das Einüben des Lektorendienstes.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat begleitet die Lektoren in ihrem Dienst. Er führt eine Liste der aktiven Lektoren in seinem Bereich.
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§ 4
Der Dienst der Leitung des Gottesdienstes
(Qualifizierter Lektorendienst)

( 1 ) Gemeindeglieder, die den Lektorendienst nach § 2 Nummer 2 versehen, werden für diesen Dienst ausgebildet.
( 2 ) Die Ausbildung und die Weiterbildung für den qualifizierten Lektorendienst wird durch den Kirchenkreis verantwortet. Er arbeitet dabei eng mit den anderen Kirchenkreisen im Sprengel zusammen.
( 3 ) Lektoren, die eine Ausbildung zum qualifizierten Lektorendienst abgeschlossen haben, können auf Empfehlung ihres Gemeindekirchenrates durch den zuständigen Superintendenten mit dem Dienst eines Lektors für Wortgottesdienste beauftragt werden. Sie werden in einem Gottesdienst vom Superintendenten oder einem durch ihn beauftragten Pfarrer oder ordinierten Gemeindepädagogen in ihren Dienst eingeführt.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet darüber, ob den Lektoren das Tragen eines Lektorentalars empfohlen wird.
( 5 ) Der Superintendent schließt für den Kirchenkreis mit dem Lektor unter Einbeziehung der zuständigen Gemeindekirchenräte eine schriftliche Vereinbarung über den Lektorendienst ab. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates. Er führt eine Liste der nach den Absätzen 3 und 4 beauftragten Lektoren.
( 6 ) Der Lektor kann den Auftrag zum Lektorendienst zurückgeben. Der Superintendent kann den Auftrag mit Zustimmung des Kreiskirchenrates zurücknehmen; die Rücknahme ist zu begründen. In beiden Fällen soll ein Gespräch des Superintendenten mit dem Lektor und den zuständigen Gemeindekirchenräten stattfinden.
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§ 5
Begleitung der Lektoren

( 1 ) Lektoren nach § 4 werden durch den Kirchenkreis begleitet und einem Mentor zugewiesen. Mentor ist in der Regel der Pfarrer, in dessen Bereich der jeweilige Lektor überwiegend Dienst tut.
( 2 ) Der Dienst der Lektoren innerhalb eines Kirchenkreises wird durch einen ordinierten Mitarbeiter begleitet, der vom Kreiskirchenrat dazu beauftragt ist. Dieser lädt die Lektoren regelmäßig zum Lektorenkonvent ein. Im Lektorenkonvent werden Fragen des Dienstes der Lektoren beraten; den Lektoren wird die Möglichkeit gegeben, Anregungen für die Gestaltung ihres Dienstes zu geben. Der Kirchenkreis bezieht in die Begleitung der Lektoren den Regionalbischof ein.
( 3 ) Der Gemeindedienst der Landeskirche lädt in regelmäßigen Abständen – in der Regel alle zwei Jahre – zu einem Lektorentag ein. Auf dem Lektorentag werden Themen besprochen, die für den Dienst der Lektoren in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland von Bedeutung sind.
( 4 ) Der Lektorentag wählt alle sechs Jahre den Lektorenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Der Lektorenrat bereitet unter Begleitung des Gemeindedienstes die Lektorentage vor und vertritt die Anliegen der Lektoren innerhalb der Kirche. Er berichtet in jeder Legislaturperiode mindestens einmal dem Landeskirchenrat. Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten des Lektorenrates regelt eine besondere Ordnung.
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Abschnitt 3:
Der Dienst der Prädikanten

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§ 6
Der Auftrag zur Wortverkündigung

( 1 ) Prädikanten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Gemeindeglieder, die mit dem ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung durch das Landeskirchenamt beauftragt sind.
( 2 ) Voraussetzungen für die Beauftragung sind
  1. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Kirchlichen Fernunterrichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (KFU),
  2. die Empfehlung der Prüfungskommission des KFU,
  3. die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaukurs für Prädikanten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  4. befürwortende Voten des zuständigen Superintendenten und Regionalbischofs sowie
  5. ein ausführlich begründeter Antrag des Gemeindegliedes.
Während des Besuches der einzelnen Teile des Aufbaukurses (Nummer 3) wird der probeweise Dienst absolviert. Für den probeweisen Dienst der Wortverkündigung wird durch den zuständigen Superintendenten zur Begleitung ein Mentor eingesetzt. Der Superintendent soll im Rahmen seiner Fachaufsicht im Kirchenkreis diese Prädikanten in ihrem Dienst besuchen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann beschließen, dass anstelle von Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Ausbildungsabschlüsse vergleichbarer Ausbildungen von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Abschlüsse, die zu vergleichbaren Qualifikationen führen, anerkannt werden können. Das Erste Theologische Examen sowie das Erste gemeindepädagogische Examen sind als Voraussetzung anerkannt.
( 4 ) Lektoren nach § 2 Nummer 2 können auf Antrag einen Auftrag zum Prädikantendienst erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis theologischer, homiletischer und liturgischer Kenntnisse. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
  1. der Nachweis über eine mehrjährige Praxis,
  2. die Befürwortung des Kreiskirchenrates und
  3. das Votum des zuständigen Regionalbischofs.
( 5 ) Der Auftrag wird unbefristet erteilt und gilt im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die Prädikanten werden vom Superintendent in ihren Dienst eingeführt. Die Einführung findet auch statt, wenn der Prädikant bereits als Lektor Dienst getan hat und zu diesem Dienst eingeführt wurde.
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann den Auftrag zur Wortverkündigung widerrufen. § 6 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt vom 6. November 1997 (ABl. EKKPS S. 213) gilt entsprechend.
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§ 7
Dienstauftrag

( 1 ) Die Wahrnehmung des Auftrags nach § 6 ist stets an einen Dienstauftrag für eine bestimmte Aufgabe gebunden. Der Superintendent nimmt die Dienstaufsicht wahr.
( 2 ) Der Dienstauftrag wird vom Kreiskirchenrat erteilt und setzt die Zustimmung des Gemeindekirchenrates voraus, für dessen Bereich der Dienstauftrag ausgesprochen wird. Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen, wenn dazu durch den Superintendenten im Einvernehmen mit dem für den Pfarrdienst Beauftragten ein Auftrag erteilt wird. Die jeweils zuständigen mit dem Pfarrdienst Beauftragten sind verantwortlich für die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. Das Nähere wird durch Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
( 3 ) Der Dienstauftrag zum Prädikantendienst ist zu befristen. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
( 4 ) Der Prädikant kann den Dienstauftrag zurückgeben. Der Superintendent kann den Dienstauftrag aufgrund eines Beschlusses des Kreiskirchenrates nach Anhörung des Prädikanten zurücknehmen, insbesondere wenn gegen Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 4 verstoßen wird. Die Rücknahme erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
( 5 ) Gegen die Rücknahme des Dienstauftrags kann der Prädikant innerhalb eines Monats Einspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Das Landeskirchenamt entscheidet nach Anhörung des Prädikanten und des Superintendenten endgültig. Die Entscheidung kann auch dahingehend lauten, dass der Dienstauftrag unter Auflagen fortbesteht.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Prädikanten

( 1 ) Zur Wahrnehmung des Prädikantendienstes gehört, dass der Prädikant verspricht, seinen Lebenswandel am Zeugnis Jesu Christi auszurichten.
( 2 ) In der Ausführung seines Dienstes ist der Prädikant an die kirchlichen Ordnungen gebunden.
( 3 ) Der Dienst der Prädikanten ist durch einen Mentor zu begleiten.
( 4 ) Der Prädikant ist zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit auch über die Beendigung seines Dienstauftrages hinaus verpflichtet.
( 5 ) Prädikanten, die einen Dienstauftrag wahrnehmen, werden beratend zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates ihres Dienstbereiches eingeladen.
( 6 ) Die Prädikanten werden zum Konvent der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst des Kirchenkreises eingeladen, in dem sie ihren Dienstauftrag wahrnehmen.
( 7 ) Die Kirchenkreise fördern die Weiterbildung der Prädikanten nach den für hauptamtliche Verkündigungsmitarbeiter bestehenden Richtlinien.
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Abschnitt 4:
Der ordinierte Prädikantendienst

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§ 9
Ordination von Prädikanten

( 1 ) Prädikanten, die die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung in eigener Verantwortung und auf Dauer wahrnehmen sollen, werden gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM ordiniert.
( 2 ) Voraussetzungen für die Ordination von Prädikanten sind
  1. ein vorangegangener Prädikantendienst mit Dienstauftrag,
  2. ein Antrag mit Begründung und Lebenslauf,
  3. die befürwortenden Voten des Superintendenten und des Regionalbischofs,
  4. ein Bericht über den bisherigen Prädikantendienst,
  5. der Abschluss der vorgeschriebenen Aufbaukurse,
  6. die Teilnahme an einer Ordinanden-Rüstzeit und
  7. ein Bischofsgespräch zur Ordination.
( 3 ) Über die Ordination von Prädikanten entscheidet nach Vorlage aller Unterlagen und auf Empfehlung der Personalkommission und des Landeskirchenamtes der Landesbischof.
( 4 ) Ordinierte Prädikanten üben das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in Abstimmung mit den mit dem Pfarrdienst Beauftragten aus. Sie können in einem Seelsorgebereich innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes in angemessenem Umfang zum selbstverantwortlichen Dienst beauftragt werden. Unbeschadet dieser Beauftragung bleibt die Zuständigkeit und die Leitungsverantwortung bei dem ordinierten Stelleninhaber. Der Superintendent nimmt die Dienstaufsicht wahr.
( 5 ) Mit der Ordination zum Prädikantendienst wird keine Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst erworben.
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§ 10
Prädikantenordination von kirchlichen Mitarbeitern

(aufgehoben)
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Abschnitt 5:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 11
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 12
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Übergangsbestimmungen über die Weitergeltung bestehender Beauftragungen sowie Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über den Dienst von Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 19. November 1994(ABl. EKKPS 1995 S. 33) in der Fassung vom 16. November 1996 (ABl. EKKPS 1997 S. 22),
  2. die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über den Dienst von Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 11. März 1995 (ABl. EKKPS S. 34), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung der EKKPS zur Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 2008 (ABl. S. 296),
  3. der Beschluss über die Beauftragung von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst, die nicht im Pfarrdienst stehen, mit der Leitung von Taufen und Abendmahlsfeiern in Einzelfällen vom 11. März 1995 (ABl. EKKPS S. 36),
  4. die Ordnung über den Lektorinnen- und Lektorendienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. August 1994 (ABl. ELKTh S. 157) in der Fassung vom 11. August 1998 (ABl. ELKTh S. 118 und 2001, S. 238).

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1 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung vom 23. November 2013 (ABl. S. 327) tritt die Änderung des Prädikanten- und Lektorengesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft.