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Kirchengesetz zur Übernahme der Ordnung
des Verfahrens bei der Beanstandung der
Lehre ordinierter Diener am Wort (Lehrbeanstandungsordnung)
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 27. Juni 1964

(ABl. EKKPS S. 57)

Die Synode der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Art. 132 Abs. 1 der Grundordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I

Die Ordnung des Verfahrens bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort (Lehrbeanstandungsordnung) der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD 1963 Nr. 113) wird von der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen übernommen.
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Artikel II

Aufgrund des § 40 der Lehrbeanstandungsordnung wird folgendes bestimmt:
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§ 1

Am Lehrgespräch können gemäß § 5 der Lehrbeanstandungsordnung Propst und Superintendant als Zuhörer teilnehmen.
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§ 2

Für das Verfahren vor der Spruchkammer wird nur eine Spruchkammer gebildet.
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§ 3

Ist der Betroffene ein Diener am Wort reformierten Bekenntnissen, so tritt an die Stelle eines ordinierten Theologen und an die Stelle eines Gemeindeglieds (§ 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Lehrbeanstandungsordnung) je ein Vertreter reformierten Bekenntnissen. An wessen Stelle sie treten, bestimmt die Synode.
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§ 4

Die Synode beruft für jedes Mitglied der Spruchkammer zwei Stellvertreter, die gleichzeitig Ersatzleute sind.
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§ 5

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden der Vorsitzende durch den Bischof, die übrigen Mitglieder durch den Vorsitzenden verpflichtet. Sie legen folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich meine Obliegenheiten als Mitglied der Spruchkammer für Lehrbeanstandungen im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig erfüllen und danach trachten werde, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
( 2 ) Mitglieder, die bereits ein Gelöbnis nach Artikel 28,1; 46,2; 95,1 oder 161,6 GrO geleistet haben, werden auf ihre Bitte unter Hinweis auf das früher geleistete Gelübde durch Handschlag verpflichtet.
( 3 ) Darüber, dass das Gelöbnis abgelegt wurde oder die Verpflichtung durch Handschlag geleistet wurde, ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 6

Endet die Amtszeit der Spruchkammer gemäß § 13 Abs. 3 der Lehrbeanstandungsordnung während eines schwebenden Verfahrens, so bleiben die bisher mit der Sache befassten Mitglieder für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
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§ 7

( 1 ) Auf Pfarrverwalter finden die §§ 29 bis 31 der Lehrbeanstandungsordnung keine Anwendung.
( 2 ) Hat die Spruchkammer gegen einen Pfarrverwalter eine Feststellung gemäß § 27 Abs. 1 a getroffen, so verliert er mit dem Tage der Zustellung des Spruches die in der Ordination begründeten Rechte und die Anstellungsfähigkeit als Pfarrverwalter. Sofern seine anderweitige Verwendung im kirchlichen Dienst nicht möglich ist, behält er seine Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung.
( 3 ) Das gleiche gilt bei einem Verzicht im Sinne des § 31 der Lehrbeanstandungsordnung.
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Artikel III

( 1 ) Artikel II dieses Kirchengesetzes tritt an dem Tage in Kraft, mit dem die Lehrbeanstandungsordnung der Ev. Kirche der Union für die Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wirksam wird.
( 2 ) Wahlen für die Spruchkammer, welche die Synode vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorgenommen hat, sind rechtswirksam, wenn sie den Bestimmungen des Artikels II entsprechen.