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Gesetz über die Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen in
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Vom 17. März 1991 (ABl. ELKTh S. 93), in der Fassung vom 11. Juni 1991

(ABl. ELKTh S. 94)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat nach § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Gesetz über die Mitgliedschaft der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit einer zur Verfassungsänderung ausreichenden Mehrheit beschlossen:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen wird wieder Mitglied in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (im Folgenden genannt: Vereinigte Kirche).
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§ 2

( 1 ) Folgende in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen geltenden Kirchengesetze der Vereinigten Kirche erhalten mit dem Wirksamwerden der Mitgliedschaft die Fassung, die zu diesem Zeitpunkt in der Vereinigten Kirche gilt:
  1. Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Juni 1983;
  2. Das Amtspflichtverletzungsgesetz1# in der Fassung vom 4. Januar 1989 (früher Amtszuchtgesetz) mit Ausnahme seines § 53.
( 2 ) § 53 des Amtspflichtverletzungsgesetzes bleibt in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Amtszuchtgesetzes vom 30. Oktober 1979 in Kraft.
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§ 3

Die Inkraftsetzung weiterer Kirchengesetze, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihre Gliedkirchen erlassen hat, sowie die Übernahme der Fassung des § 53 Amtspflichtverletzungsgesetz, wie er in der Vereinigten Kirche gilt, erfolgen durch Gesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Dabei ist ein gemeinsamer Zeitpunkt mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens anzustreben.
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§ 4

In den §§ 3, 92 und 94 Absatz 4 der Verfassung werden die Worte »der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik« ersetzt durch die Worte »der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands«.
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§ 5

( 1 ) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Vereinigten Kirche wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird durch den Landeskirchenrat im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bekannt gemacht.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 24. Oktober 1987 über gemeinschaftliches Handeln der Evangelisch-Lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik (Amtsblatt 1988 S. 166) außer Kraft.

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1 ↑ Jetzt: Disziplinargesetz (vgl. hierzu Nr. B 190).