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Vereinbarung über die Seelsorge und sonstige
Aufgaben der Anstaltsseelsorger an den
Thüringer Justizvollzugsanstalten

Vom 6. Oktober 1994

(ABl. EKKPS 1995 S. 43)

Zwischen
dem Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Justizminister
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat
und
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof (im Folgenden Kirchen genannt)
wird folgende Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Thüringen geschlossen:
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Artikel 1

(1) 1Die Seelsorge der Kirchen in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pfarrer und Pastorinnen (im Folgenden Anstaltsseelsorger genannt) im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen. 2Sie ist Bestandteil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. 3Hierzu gehören die Feier des Gottesdienstes, die Verwaltung der Sakramente, die Einzel- und Gruppenseelsorge.
(2) Zu den Aufgaben des Anstaltsseelsorgers gehören darüber hinaus die Zellenbesuche, die Unterweisung und sozial-diakonisches Handeln einschließlich der Mitwirkung bei der sozialen Hilfe.
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Artikel 2

(1) 1Der Anstaltsseelsorger steht im Dienst seiner Kirche. 2Er steht zum Land in einem durch diesen Vertrag festgelegten Rechtsverhältnis. 3Die für ihn geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Er untersteht der Dienstaufsicht seiner Kirche. 2Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
(3) 1Der Anstaltsseelsorger gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. 2Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, u. a. das Recht auf Teilnahme an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen. 3Der Anstaltsseelsorger hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. 4Er ist bei allen mit den kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören.
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Artikel 3

(1) 1Zu den Rechten des Anstaltsseelsorgers gehört die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß Artikel 1 zu erfüllen. 2Er hat u. a. Anspruch auf die Bereitstellung der für die Ausübung des Dienstes notwendigen Räume (geeigneter gottesdienstlicher Raum und Amtszimmer). 3Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Einvernehmen mit den Kirchen.
(2) Der Anstaltsseelsorger kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer/-innen von außen hinzuziehen.
(3) Der Anstaltsseelsorger soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Justizvollzug bereit sein.
(4) Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltsseelsorgers sowie die von den Vollzugsbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im Übrigen nach einer Dienstordnung, die der Thüringer Justizminister im Einvernehmen mit den Kirchen erlässt.
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Artikel 4

(1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden von den Kirchen im Benehmen mit dem Thüringer Justizminister berufen.
(2) Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
(3) Der Betreffende gilt als Anstaltsseelsorger bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Thüringer Justizminister vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von den Kirchen schriftlich verlangt oder diese den Anstaltsseelsorger ihrerseits abberufen.
(4) 1Die Kirchen können einen hauptamtlichen Anstaltsseelsorger abberufen oder versetzen. 2Vor der Einleitung des Abberufungs- oder Versetzungsverfahrens holen sie eine Stellungnahme des Thüringer Justizministers ein. 3Der Anstaltsseelsorger ist vor einer Entscheidung der Kirchen zu hören.
(5) Im Falle der Vakanz soll das Amt des Anstaltsseelsorgers möglichst binnen drei Monaten neu besetzt werden.
(6) 1In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Thüringer Justizminister dem Anstaltsseelsorger jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. 2Er ist verpflichtet, die Kirchen unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. 3Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltsseelsorger die Ausübung des Dienstes wieder zu gestatten, stellt der Thüringer Justizminister innerhalb einer angemessenen Frist – längstens jedoch nach sechs Monaten – den Antrag auf Versetzung.
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Artikel 5

(1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den geltenden kirchlichen Vorschriften.
(2) Der Anstaltsseelsorger hat darüber hinaus das Recht, an Pfarrer-Rüstzeiten bzw. Pastoralkollegs und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, entsprechend den für kirchliche Mitarbeiter geltenden Vorschriften ohne Anrechnung auf seinen Urlaub teilzunehmen.
(3) Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltsseelsorger nach Abstimmung mit den Kirchen im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; die Krankheitsvertretung regeln die Kirchen im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
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Artikel 6

(1) 1Das Land erstattet den Kirchen für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltsseelsorgers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Vergütung. 2Der Erstattungsbetrag ist monatlich im voraus an die von den Kirchen benannten Kassen zu zahlen.
(2) Das Land erstattet den Kirchen für den hauptamtlichen Anstaltsseelsorger Beihilfen, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Unfallfürsorge nach den für den vergleichbaren Landesbeamten geltenden Vorschriften.
(3) Die Kirchen verpflichten sich, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen und dem Land die nach dieser Vereinbarung gewährten Leistungen zu erstatten, soweit hierfür Ersatz erlangt wird.
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Artikel 7

(1) Für den von den Kirchen berufenen Anstaltsseelsorger tragen die Kirchen die Versorgungslast.
(2) 1Das Land beteiligt sich anteilig an der Versorgungslast der Kirchen, wenn der Anstaltsseelsorger länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Land zur Verfügung gestellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. 2Die Beteiligung an der Versorgungslast erfolgt durch die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 25 v. H. der gemäß Artikel 6 zu erstattenden Dienstbezüge.
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Artikel 8

(1) 1Für den Anstaltsseelsorger im Nebenamt schließen die Kirchen mit dem Justizminister einen Vertrag über die Ausübung der Seelsorge ab. 2Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrages, außer Artikel 5 bis 7, entsprechende Anwendung.
(2) Die Entschädigung für den Anstaltsseelsorger im Nebenamt wird besonders geregelt.
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Artikel 9

1Die Kirchen sind berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. 2Bei Besichtigung von Anstaltseinrichtungen wird das Justizministerium rechtzeitig unterrichtet und kann einen Vertreter zur Teilnahme entsenden.
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Artikel 10

Der Thüringer Justizminister lädt jährlich einmal zu einer gemeinsamen Konferenz der Anstaltsseelsorger zusammen mit Vertretern der Kirchen über Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzugs ein.
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Artikel 11

(1) Die Anstaltsseelsorger haben das Recht, auf dem Dienstweg über ihre Kirche Beschwerde beim Thüringer Justizminister zu führen, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können.
(2) Der Thüringer Justizminister verpflichtet sich, die Kirchen vor einer Entscheidung über die Beschwerde zu hören.
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Artikel 12

(1) Der Justizminister wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltsseelsorgers alsbald an die Kirchen weiterleiten.
(2) 1Die Kirchen bemühen sich, solche Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltsseelsorger im Beisein eines Vertreters des Justizministeriums zu klären. 2Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Wird bei diesem Gespräch keine Einigung erzielt, und ist eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den in der Anstalt Tätigen und dem Anstaltsseelsorger nicht mehr gegeben, gilt Artikel 4 Absatz 6 entsprechend.
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Artikel 13

Die Vertragsschließenden werden sich bemühen, eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung einvernehmlich zu beseitigen.
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Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung tritt am 6. 10. 1994 in Kraft.
(2) 1Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres. 2Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird.

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