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Protokollnotiz zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages

Vom 22. Februar 1957

(BGBl. 1957 II S. 1229, ABl. EKD 1957 Nr. 162 Sonderheft)

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Das Bundesministerium der Verteidigung und die Evangelische Kirche in Deutschland stimmen in der Auslegung des Militärseelsorgevertrages (MSV) wie folgt überein:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer können verstärkt nebenamtlich mit der Seelsorge an Soldaten der Bundeswehr beauftragt werden. Sie verbleiben nach Artikel 3 Abs. 2 MSV in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche und nehmen ihren Auftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses wahr.
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Ablauf der Probezeit gem. Artikel 18 Abs. 2 MSV auch im Angestelltenverhältnis verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Militärbischof darum nachsuchen, nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe festgestellt haben.
  3. Leitungsämter nach Artikel 19 Abs. 1, 2. Halbsatz MSV können auch befristet vergeben werden.
  4. Mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann gem. Artikel 15 MSV auch eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt betraut werden.
Bundesministerium der Verteidigung
Staatssekretär
Biederbick
Bonn, den 13. Juni 2002
Evangelische Kirche in Deutschland
Präsident des Kirchenamtes
Schmidt
Bonn, den 13. Juni 2002