.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig
Vom 24. November 2012
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) 1Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. 2Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
(2) 1Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform als eingetragener Verein Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen. 2Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen. 3Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
(3) Den Landessynoden der Trägerkirchen ist im Abstand von zwei Jahren, mindestens aber zweimal während der Legislaturperiode, über die Arbeit des Missionswerkes zu berichten.
#§ 2
1Das Missionswerk regelt seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch Satzung. 2Der Beschluss über die Satzung sowie deren Änderung und Aufhebung bedürfen der Zustimmung der Trägerkirchen.
#§ 3
(1) Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Vorstand.
(2) Der Vorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.
(3) 1Vorsitzender des Vorstandes ist der Direktor oder die Direktorin. 2Die Amtszeit wird in der Satzung bestimmt.
#§ 4
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge der Freundes- und Förderkreise und durch Zuschüsse aufgebracht.
(2) Die Trägerkirchen gewähren dem Missionswerk zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit landeskirchliche Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne und nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.
#§ 5
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig vom 9. November 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 24) außer Kraft.