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Kirchengesetz über Pfarrstellen und über
Pfarrerdienstverhältnisse mit eingeschränktem
Dienstauftrag

Vom 25. März 1995 (ABl. ELKTh S. 79, S. 123), geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1996

(ABl. ELKTh S. 183)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung folgendes Kirchengesetz über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag und über Pfarrerdienstverhältnisse mit eingeschränktem Dienstauftrag beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann in Einzelfällen mit Zustimmung von Gemeindekirchenrat und Superintendent eine Pfarrstelle, deren Dienstauftrag erheblich hinter dem Dienstauftrag durchschnittlicher Gemeindepfarrstellen zurücksteht, zu einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag erklären: Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind Pfarrstellen mit halbem oder drei Viertel Dienstauftrag. Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, von der Regelung in Satz 2 für regional begrenzte Modelle Abweichungen zuzulassen, wenn die Gemeindekirchenräte und Superintendenten zustimmen.
( 2 ) Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, entscheidet die Synode.
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§ 2

( 1 ) Umfasst der mit der Pfarrstelle verbundene Auftrag keinen vollen Dienstauftrag, aber mindestens die Hälfte eines Dienstauftrages, kann der Auftrag erweitert werden.
( 2 ) Der weitere Auftrag muss mit einer von der Synode nach § 52 Abs. 1 Verfassung beschlossenen Pfarrstelle verbunden sein.
( 3 ) Die Entscheidung nach Abs. 1 trifft bei Zustimmung von Gemeindekirchenrat und Superintendent der Landeskirchenrat, sonst die Synode.
( 4 ) Für Änderung und Aufhebung des weiteren Auftrages gelten die Abs. 1–3 entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag eines Pfarrers oder einer Pastorin ein Pfarrerdienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag begründen oder auf Antrag bzw. mit Zustimmung eines Betroffenen ein Pfarrerdienstverhältnis in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag umwandeln, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pfarrer behalten das Recht, sich auf Pfarrstellen mit vollem Dienstauftrag zu bewerben. Der Landeskirchenrat kann Bewerbungen unter Berücksichtigung der Stellensituation zurückweisen.
( 2 ) Pfarrern in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstauftrag kann nur die Versorgung einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag übertragen werden.
( 3 ) Wer eine Gemeindepfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag versorgt, ist verpflichtet, die gesamte pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinde zu gewährleisten und hat auch im Übrigen die Rechte und Pflichten von Gemeindepfarrern, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Die Einschränkung des Dienstauftrages muss sich aus der Dienstauftragsbeschreibung ergeben, die vom Gemeindekirchenrat zu erlassen und vom Landeskirchenrat zu genehmigen ist. Solange keine genehmigte Dienstauftragsbeschreibung vorliegt, kann der Landeskirchenrat eine vorläufige Dienstauftragsbeschreibung erlassen. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 5 ) Der Landeskirchenrat kann die nach Abs. 1 erfolgte Umwandlung widerrufen. Eine Umwandlung darf gegen den Willen eines Pfarrers oder einer Pastorin nur aus wichtigem kirchlichen Grund erfolgen. Vor der Entscheidung sind Pfarrer und Gemeindekirchenrat zu hören. Mit dem Widerruf entscheidet der Landeskirchenrat über die weitere Verwendung des Pfarrers oder der Pastorin.
( 6 ) Die Besoldung einschließlich gehaltsbezogener Nebenleistungen stehen dem Pfarrer oder der Pastorin mit eingeschränktem Dienstauftrag entsprechend dem Umgang des Dienstauftrags zu. Eine Amtszimmerpauschale wird in voller Höhe gewährt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Kreiskirchenamtes.
( 7 ) Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag bedürfen zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit der Genehmigung des Landeskirchenrats. Vor einer Entscheidung sind Gemeindekirchenrat, Superintendent und Vorstand des Kreiskirchenamtes zu hören. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit die Ausübung des Dienstes nicht wesentlich behindert.
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§ 4

( 1 ) Gemeindepfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag haben eine zur Pfarrstelle gehörende Dienstwohnung zu bewohnen. Deren Nutzung steht ihnen unentgeltlich zu. Daneben erhalten sie Familienzuschlag entsprechend dem Umfang des Dienstauftrages.
( 2 ) Ist keine Dienstwohnung vorhanden, erhalten sie den Ortszuschlag entsprechend der Höhe des Dienstauftrags.
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§ 5

Der Landeskirchenrat kann in Abweichung von § 3 Abs. 2 in Pfarrstellen nach § 52 der Verfassung zwei Pfarrer mit halbem Dienstauftrag berufen, wenn der Dienstauftrag ohne inhaltliche Veränderung auf zwei Pfarrer aufgeteilt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für 1,5 Pfarrstellen.
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§ 6

( 1 ) Ehegatten, die Pfarrer sind, kann die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeindepfarrstelle übertragen werden, wenn ihre Dienstverhältnisse auf die Hälfte eingeschränkt sind. Die Zustimmung des Gemeindekirchenrates zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle ist erforderlich.
( 2 ) Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, werden beide Ehegatten gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle bzw. mit der Wahrnehmung der Pfarrstelle beauftragt. Nur einer der Ehegatten gehört dem Gemeindekirchenrat mit Stimmrecht an, der andere ist Mitglied mit beratender Stimme. Wenn einer der Ehegatten den Vorsitz im Gemeindekirchenrat hat oder geschäftsführender Pfarrer ist, steht ihm das Stimmrecht zu. Beide Ehegatten sind Mitglieder des Pfarrkonventes.
( 3 ) Der Dienst der Ehegatten, einschließlich der Festlegung über das Stimmrecht im Gemeindekirchenrat, wird gemäß § 47 Abs. 2 der Verfassung aufgeteilt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 4 ) Die Besoldung eines jeden Ehegatten gemäß § 3 Abs. 6 wird mit der Maßgabe gezahlt, dass das Grundgehalt sowie ein evtl. Familienzuschlag zur Hälfte zusteht. Beiden Ehegatten wird gemeinsam eine Dienstwohnung gewährt. Kann den Ehegatten eine Dienstwohnung nicht zugewiesen werden, so erhalten sie den Ortszuschlag je zur Hälfte.
( 5 ) Der Landeskirchenrat kann die Regelung nach Abs. 1 widerrufen, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Ehepaares oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten und der Gemeindekirchenrat zu hören. Mit dem Widerruf entscheidet der Landeskirchenrat über den weiteren Einsatz der Ehegatten.
( 6 ) Wird einem Ehegatten Erziehungsurlaub bewilligt, ist sein Ehegatte verpflichtet, ihn zu vertreten. Der Landeskirchenrat kann in begründeten Einzelfällen von der Verpflichtung absehen.
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§ 7

§ 6 gilt sinngemäß, soweit 1,5 Pfarrstellen an Ehegatten, die Pfarrer sind, zu je 75 % übertragen werden.
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§ 8

Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag können bis zum 31. Dezember 1999 abweichend von § 3 Abs. 2 mit der Verwaltung von Pfarrstellen beauftragt werden, die noch nicht in Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag umgewandelt sind, deren Umwandlung aber beabsichtigt ist, wenn Superintendenten und Gemeindekirchenräte zustimmen.
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§ 8 a

( 1 ) Der Dienst von Pfarrern kann auch in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang versehen, aber Ausgleichsurlaub erhalten. Die Dienstbezüge werden während der Dauer der Teilbeschäftigung und des Ausgleichsurlaubs entsprechend abgesenkt.
( 2 ) Der Ausgleichsurlaub soll im Zusammenhang mit einem Pfarrstellenwechsel oder dem Übergang in den Ruhestand gewährt werden. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat und dem Superintendenten oder der Superintendentin zulässig.
( 3 ) Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 4. 1995 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz zur Erprobung neuer Regelungen im Bereich des Pfarrdienstes vom 11. November 1991 (Amtsblatt 1992, Seite 16) außer Kraft.