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Verordnung über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit
in der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland (LoyalitätsVO-EKM)

Vom 2. Februar 2007

(ABl. 2007 S. 62)

Aufgrund von Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland die folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststellen der Föderation, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie ihrer Kirchengemeinden (Kirchgemeinden), Kirchspiele (Kirchgemeindeverbände), Kirchenkreise (Superintendenturen), Einrichtungen, Werke und Stiftungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
(3) 1In Bindung an die Grundentscheidungen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Diakoniegesetz EKM) erlässt das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. für seinen Bereich dieser Verordnung inhaltlich entsprechende Regelungen. 2Den Besonderheiten der Mitarbeiterstruktur in den diakonischen Dienststellen und Einrichtungen kann bei der Regelung der beruflichen Anforderungen für die Begründung von Arbeitsverhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Anerkennung der evangelischen Grundlagen diakonischer Arbeit sichergestellt ist.
(4) Die Regelungen über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
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§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes

(1) 1Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. 3Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) 1Es ist Aufgabe der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. 2Sie fördern die Fort- und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes.
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§ 3
Berufliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(2) 1Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen sind, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. 2In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören sollen. 3Die Einstellung von Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, muss im Einzelfall unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jeweiligen Umfeldes geprüft werden. 4§ 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Für den Dienst in der evangelischen Kirche ist ungeeignet, wer aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, ohne in eine andere Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen übergetreten zu sein. 2Ungeeignet kann auch sein, wer aus einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ausgetreten ist.
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§ 4
Berufliche Anforderung während des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Je nach Aufgabenbereich übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. 2Sie haben sich daher loyal gegenüber der evangelischen Kirche zu verhalten.
(2) 1Von evangelischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und Bekenntnis anerkennen. 2Sofern sie in der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung tätig sind, wird eine inner- und außerdienstliche Lebensführung erwartet, die der übernommenen Verantwortung entspricht.
(3) Von christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und Bekenntnis achten und für die christliche Prägung ihrer Einrichtung eintreten.
(4) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen.
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§ 5
Verstöße gegen berufliche Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine in dieser Verordnung genannte berufliche Anforderung an die Mitarbeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. 2Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z. B. Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung) behoben werden kann.
(2) Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche oder ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der evangelischen Kirche und ihrer Ordnungen und somit eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes darstellt.
(3) Ein Kündigungsgrund kann auch gegeben sein, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einer anderen als der evangelischen Kirche austritt.
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§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

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