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Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern
(Kirchensteuerordnung) in der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kirchensteuergesetz EKM – KiStG EKM)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54),
geändert am 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 74).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes EKM
30.11.2019
§ 7
geändert
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.
( 2 ) Die Kirchensteuern dienen der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise einschließlich deren Verbände sowie der Landeskirche.
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§ 2
Kirchensteuerarten, Bemessungsgrundlagen und Höhe

( 1 ) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander festgesetzt und erhoben werden als
  1. Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer oder entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nach Maßgabe des Einkommens oder der Einkünfte aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
  2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
  3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft),
  4. Steuer vom Grundbesitz, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht,
  5. allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.
( 2 ) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer erhoben werden.
( 3 ) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 5 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 4 ) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
( 5 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder einbehalten wird. Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann auch eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) festgelegt werden.
( 6 ) Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
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§ 3
Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland deren Mitglieder sind.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landeskirche, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) gegenüber der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 4 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung gesetzlich zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.
( 5 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (Zwölftelungsregelung). Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.
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§ 4
Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten oder Lebenspartner festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
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§ 5
Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

( 1 ) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde zu legen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.
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§ 6
Glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

( 1 ) Von Kirchensteuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, der keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Kirchengesetzes (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) erhoben. Die Ermittlung des auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Einkommen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
( 2 ) Es wird der jeweils höhere Betrag festgesetzt. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Kirchensteuervorauszahlungen, die den endgültig festgesetzten Betrag übersteigen, sind zu erstatten.
( 3 ) Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach einem besonders festzulegenden Kirchensteuertarif. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Kirchensteuerbeschluss bekannt gemacht.
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§ 7
Kirchensteuerbeschlüsse

( 1 ) Über die Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2) beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.
( 2 ) Über die Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1) beschließen die Gemeindekirchenräte durch Ortskirchensteuerbeschluss. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Landes- und Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung, soweit das staatliche Recht dies vorsieht. Sie sind im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
( 4 ) Aus dem Kirchensteuerbeschluss sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, gegebenenfalls Mindest- und Höchstbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen hervorgehen.
( 5 ) Im jeweiligen Kirchensteuerbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.
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§ 8
Verwaltung der Kirchensteuer

( 1 ) Die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag durch die Finanzverwaltung. Die erforderlichen Anträge stellt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Kirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.
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§ 9
Auskunftspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Landeskirchenamt oder einer von diesem beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft abhängt, und bei Streitigkeiten gegebenenfalls weitere zur Prüfung erforderliche Angaben zu machen. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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§ 10
Datenschutz

Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen verpflichtet.
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§ 11
Billigkeitsmaßnahmen

( 1 ) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern der Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides über die Maßstabsteuer die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen. Das gilt auch, soweit das Finanzamt die Vollstreckung der Maßstabsteuer aus Billigkeitsgründen einstellt oder beschränkt. Sieht das Finanzamt von der Festsetzung der Maßstabsteuer ab, gilt dies auch für die Kirchensteuer.
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§ 12
Rechtsbehelfe

( 1 ) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist entsprechend dem jeweiligen Landesrecht der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg gegeben. Das Verfahren bestimmt sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
( 2 ) Zu beteiligende Kirchenbehörde ist das Landeskirchenamt.
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§ 12a
Übergangsbestimmung

Die Regelungen zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, wenn und soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
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§ 13
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 14
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)