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Dienstanweisung für den Beauftragten1# der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig und der Evangelischen
Landeskirche Anhalts bei Landtag
und Landesregierung Sachsen-Anhalt

Vom 19. Januar 1991 (ABl. EKKPS 1993 S. 209), in der Fassung vom 2. Juli 1998

(ABl. EKKPS 1999 S. 78)

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1.
Aufgaben im Blick auf das Land Sachsen-Anhalt
Der Beauftragte soll die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Land Sachsen-Anhalt fördern. Er hält Verbindung zu Landesregierung, Ministerien und Landtag. Ebenso pflegt er ständig Kontakte zu politischen Parteien und zu Vereinigungen und Verbänden der Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben von Bedeutung sind.
1.1
Der Beauftragte steht den genannten Stellen als Kontaktperson der Kirchen zur Verfügung. Er bemüht sich, Kenntnis von allen für die Kirchen bedeutsamen Vorgängen (z. B. Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen oder Erlassen; parlamentarische und sonstige politische Initiativen) zu erhalten. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchenleitungen soll er den Organen und gesellschaftlichen Gruppen im Land Sachsen-Anhalt die Vorstellungen der Kirchen verdeutlichen.
1.2
Die Verbindung wird wahrgenommen etwa durch Besuche von Regierungsvertretern, Ministerialbeamten und Abgeordneten; durch Teilnahme an Sitzungen des Landtages, an Empfängen der Landesregierung und an politischen und kulturellen Veranstaltungen.
1.3
Er kann Repräsentanten des politischen Lebens im Lande zu Informationsgesprächen zusammenführen und bietet die Möglichkeit zum Gespräch über Fragen der Kirche und Theologie.
2.
Verhältnis zu den Kirchen
2.1
Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den vertragsschließenden Kirchen. Aufträge Dritter darf er nicht annehmen.
2.1.1
Auftragsberechtigt im Sinne von Ziff. 2.1 sind seitens der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen der Vorsitzende der Kirchenleitung und der Konsistorialpräsident, seitens der Evangelischen Landeskirche Anhalts der Kirchenpräsident, seitens der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig der Landesbischof und das zuständige Kollegiumsmitglied des Landeskirchenamts.
2.1.2
Der Konsistorialpräsident, der Kirchenpräsident und der Landesbischof können Mitglieder des Konsistoriums, des Landeskirchenrates bzw. des Landeskirchenamtes damit betrauen, die laufende Verbindung mit dem Beauftragten zu halten. Der Beauftragte ist verpflichtet, mit diesen Kontaktleuten zusammenzuarbeiten.
2.1.3
Das Amt des Beauftragten lässt unberührt, dass Mitglieder der Kirchenleitungen und die Fachdezernenten der gliedkirchlichen Behörden mit Vertretern des Landes direkt verhandeln. Der Beauftragte nimmt in der Regel an solchen Verhandlungen teil, in jedem Fall ist er darüber zu informieren.
2.2
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig über seine Tätigkeit. Über wichtige Vorgänge berichtet er unverzüglich. Umgekehrt wird er von den Kirchen über die zwischen Staat und Kirche anstehenden und für seine Tätigkeit bedeutsamen Fragen informiert.
2.2.1
Der Beauftragte erstellt für die Kirchenleitungen jährlich einen Tätigkeitsbericht.
2.2.2
Es gehört zu den Pflichten des Beauftragten, an Sitzungen oder anderen Veranstaltungen der Kirchen teilzunehmen, soweit er dazu vom Bischof, vom Landesbischof, dem Kirchenpräsidenten oder vom Konsistorialpräsidenten aufgefordert wird.
2.2.3
Der Beauftragte nimmt regelmäßig als Berater an den Sitzungen der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts teil.
3.
Kontakte zu anderen Beauftragten
3.1
Der Beauftragte hält Kontakt zum Bevollmächtigten des Rates der EKD am Sitz der Bundesregierung und zu den Beauftragten bei anderen Landesregierungen, soweit es von seiner Tätigkeit her geboten erscheint, insbesondere zu den Beauftragten der Kirchen bei den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen.
3.2
Der Beauftragte hält ständig Kontakt mit dem »Katholischen Büro Sachsen-Anhalt« des Kommissariats der Bischöfe im Land Sachsen-Anhalt.
4.
Die Dienstanweisung ist nach zwei Jahren zu überprüfen.

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1 ↑ Anm.: Bei Berufung einer Frau sind die entsprechenden weiblichen grammatischen Formen einzusetzen.