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Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Pfarrstellengesetz – PfStG)

Vom 2. Januar 2026 (ABl. S. 8).

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung und die Besetzung von
  1. Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Gemeindepfarrstellen),
  2. Pfarrstellen mit übergemeindlichem Auftrag auf der Ebene des Kirchenkreises (Kreispfarrstellen),
  3. Pfarrstellen für Leitungsaufgaben auf der Ebene der Kirchenkreise (Superintendentenstellen),
  4. Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag auf der Ebene der Landeskirche (landeskirchliche Pfarrstellen).
( 2 ) Unberührt bleiben die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe.
( 3 ) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Stellen für ordinierte Gemeindepädagogen, soweit aufgrund eines Kirchengesetzes nichts anderes geregelt ist.
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§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen

( 1 ) Grundlage für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 sind die nach der kirchlichen Ordnung beschlossenen Stellenpläne.
( 2 ) Pfarrstellen gemäß § 1 Absatz 1 werden in der Regel für einen uneingeschränkten Dienstauftrag errichtet. Sie können auch Teildienst im Rahmen eines Auftrages von 50 oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages vorsehen.
( 3 ) Pfarrstellen werden unbefristet errichtet; Kreispfarrstellen und landeskirchliche Pfarrstellen können auch befristet errichtet werden. Wird eine Kreispfarrstelle oder eine landeskirchliche Pfarrstelle befristet errichtet, so soll die Frist zwölf Jahre nicht überschreiten und drei Jahre nicht unterschreiten. Kreispfarrstellen für Sonderseelsorge sollen einen Zeitraum von sechs Jahren nicht unterschreiten.
( 4 ) Über die Errichtung, Veränderung und die Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle beschließt die Kreissynode nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte durch den Superintendenten oder dessen Stellvertreter und Vertreter des Stellenplanausschusses der Kreissynode. Dabei wird zugleich der räumliche Bereich der Pfarrstelle bestimmt. Ist der räumliche Dienstbereich mehreren kooperativ zusammenwirkenden Gemeindepfarrstellen zugeordnet, sind darüber hinaus inhaltliche Festlegungen des Dienstes zu beschreiben. Den Dienstsitz des Inhabers der Gemeindepfarrstelle legt der Kreiskirchenrat fest.1#
( 5 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die Verlängerung von Kreispfarrstellen beschließt die Kreissynode auf Antrag des Kreiskirchenrates. Der Dienstsitz wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
( 6 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Superintendentenstellen beschließt die Kreissynode. Der Dienstsitz des Superintendenten wird vom Kreiskirchenrat festgelegt.
( 7 ) Eine durch die Kreissynode neu errichtete Stelle ist zu besetzen.
( 8 ) Die Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Gegen die Entscheidungen der Kreissynode und des Kreiskirchenrates kann der Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes abschließend.
( 9 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung landeskirchlicher Pfarrstellen entscheidet auf Antrag des Landeskirchenamtes die Landessynode.
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§ 3
Kosten

( 1 ) Die mit der Vorstellung und der Amtseinführung verbundenen Reisekosten des Bewerbers, soweit diese nicht von Dritten zu tragen sind, trägt
  1. bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen und von Kreispfarrstellen der Kirchenkreis,
  2. bei der Besetzung von landeskirchlichen Stellen die Landeskirche.
( 2 ) Die Erstattung der Umzugskosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Umzugskostenrecht.
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§ 4
Bewerbungsberechtigter Personenkreis

( 1 ) Bewerbungsberechtigt sind Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen, denen von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst oder den ordinierten gemeindepädagogischen Dienst zuerkannt wurde oder die sich im Entsendungsdienst befinden und für die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu erwarten ist.
( 2 ) Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn ihnen
  1. die Anstellungsfähigkeit von einer Gliedkirche der EKD zuerkannt worden ist und
  2. ihre Bewerbung vom Landeskirchenamt zugelassen wurde.
Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch. Das Landeskirchenamt kann diesen Pfarrern auch ein befristetes Bewerbungsrecht auf alle oder bestimmte Pfarrstellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einräumen. Vereinbarungen mit anderen Landeskirchen über einen gemeinsamen Bewerbungsraum bleiben unberührt.
( 3 ) Bewerbungsberechtigte Personen können sich, wenn sie mit der Beschäftigung im eingeschränkten Dienst mit jeweils halbem Dienstauftrag einverstanden sind, gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben oder gemeinsam vom Landeskirchenamt für die Übertragung einer Pfarrstelle in Aussicht genommen werden. Ist die Pfarrstelle bereits mit einem Pfarrer besetzt, können beide einen Antrag auf gemeinsame Übertragung der Pfarrstelle stellen. Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 2:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Unterabschnitt 1:
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 5
Übertragung, Besetzungsrecht

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden unbefristet übertragen.
( 2 ) Die Besetzung freier Gemeindepfarrstellen erfolgt im alternierenden Verfahren abwechselnd durch die Kirchengemeinde unter Bestätigung durch das Landeskirchenamt und durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Das Besetzungsrecht liegt bei der Kirchengemeinde, wenn
  1. eine Gemeindepfarrstelle neu errichtet wurde,
  2. eine Gemeindepfarrstelle nach dem Entsendungsdienst wieder übertragen werden soll.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann das Besetzungsrecht beanspruchen, wenn das Besetzungsrecht zwar bei der Kirchengemeinde liegt, aber
  1. auch nach zweimaliger Ausschreibung eine Wahl nicht zustande gekommen oder ergebnislos geblieben ist oder
  2. das Landeskirchenamt auch die zweite und dritte Wahl nicht bestätigt hat (§ 15 Satz 3).
( 5 ) Ein gegenseitiger Verzicht auf das Besetzungsrecht ist möglich. Der Verzicht hat keine Änderung des nachfolgenden Besetzungsrechts zur Folge.
( 6 ) In welchem Besetzungsfall sich eine vakante Pfarrstelle befindet, bestimmt sich nach dem beim Landeskirchenamt geführten amtlichen Register.
( 7 ) Liegt das Besetzungsrecht beim Landeskirchenamt, kann das Landeskirchenamt von einer Besetzung absehen und einen stellengebundenen Auftrag erteilen.
( 8 ) Die Erteilung eines stellengebundenen Auftrags und die Entsendung in eine Gemeindepfarrstelle haben keinen Einfluss auf den Besetzungsfall.
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§ 6
Einleitung des Besetzungsverfahrens

( 1 ) Eine unbesetzte oder frei gewordene Gemeindepfarrstelle ist zu besetzen, es sei denn, dass der Kreiskirchenrat eine Wiederbesetzung durch Beschluss aussetzt.
( 2 ) Wahlgremium sind die beteiligten Gemeindekirchenräte oder eine vom Kreiskirchenrat eingesetzte Wahlkommission.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann, wenn der Pfarrstelle mehr als eine Kirchengemeinde zugeordnet ist, eine Wahlkommission bilden, die die Aufgaben der beteiligten Gemeindekirchenräte wahrnimmt. Der Superintendent informiert die Gemeindekirchenräte über den Beschluss.
( 4 ) Über die Zusammensetzung der Wahlkommission entscheidet der Kreiskirchenrat unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände durch Beschluss. Hierbei erhält jeder beteiligter Gemeindekirchenrat mindestens einen Sitz in der Kommission. Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
( 5 ) Zur Bildung der Wahlkommission entsendet der Gemeindekirchenratvaus seiner Mitte einen oder mehrere Kirchenälteste und bestimmt jeweils einen Stellvertreter. Die Wahlkommission ist ordnungsgemäß gebildet, wenn mindestens die Hälfte der Gemeindekirchenräte des Pfarrbereichs ihre Vertreter entsandt haben.
( 6 ) Das Wahlgremium tritt unter der Leitung des Superintendenten oder eines seiner Stellvertreter zur Beratung und Feststellung des Ausschreibungstextes zusammen. Im Rahmen der Feststellung des Ausschreibungstextes ist auch über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Stelle und den bewerbungsberechtigten Personenkreis nach § 4 Absatz 1 zu entscheiden.
( 7 ) Der Superintendent leitet den Ausschreibungstext an das Landeskirchenamt weiter und informiert den Regionalbischof.
( 8 ) Das Landeskirchenamt stellt den Besetzungsfall (§ 5) fest und veranlasst die Ausschreibung der Stelle.
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§ 7
Ausschreibungen

( 1 ) Unbesetzte Gemeindepfarrstellen werden unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises (§ 4) und der Bewerbungsfrist durch das Landeskirchenamt auf der Website der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgeschrieben. Veröffentlichungen von Ausschreibungen auf anderen Plattformen sind nur mit einem Verweis auf die landeskirchliche Website zulässig.
( 2 ) Die Bewerbungsfrist endet mit dem letzten Tag des auf die Ausschreibung folgenden Monats. Sind innerhalb der Frist keine Bewerbungen eingegangen, verlängert sich die Ausschreibungsfrist automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht der Kreiskirchenrat widerspricht.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 kann von einer Ausschreibung abgesehen werden
  1. durch das Landeskirchenamt, wenn es das Besetzungsrecht hat,
  2. durch die Kirchengemeinde, wenn beim Besetzungsrecht der Kirchengemeinde das Wahlgremium auf eine Ausschreibung verzichtet, insbesondere bei einer Wiederbesetzung nach dem Entsendungsdienst.Der Beschluss bedarf der Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden, mindestens aber der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlgremiums und ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
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§ 8
Bewerbungen

( 1 ) Die Bewerbungen sind an das Landeskirchenamt zu richten. Nach Abgabe ihrer Bewerbung dürfen die Bewerber keinen Einfluss auf die Besetzungsentscheidung nehmen. Die Unabhängigkeit des Wahlgremiums hinsichtlich seiner Wahlentscheidung ist zu achten.
( 2 ) Bewerbungen können jederzeit vor Durchführung der Wahl oder der Herstellung des Benehmens mit dem Wahlgremium zurückgezogen werden.
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Unterabschnitt 2:
Wahl durch den Gemeindekirchenrat

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§ 9
Weiterleitung der Bewerbungen

( 1 ) Hat die Kirchengemeinde das Besetzungsrecht, leitet das Landeskirchenamt die Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit der Bitte um Einleitung des Wahlverfahrens an den Superintendenten weiter. Der zuständige Regionalbischof ist zu informieren. Hat das Wahlgremium auf eine Ausschreibung verzichtet und wird deshalb von einer Ausschreibung abgesehen, so ist die Bewerbung sogleich nach Eingang weiterzuleiten.
( 2 ) Die Weiterleitung von Bewerbungen unterbleibt, wenn die Frist des § 4 Absatz 3 nicht eingehalten ist und das Landeskirchenamt eine Ausnahme von der Frist nicht zugelassen hat oder die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
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§ 10
Aufstellung des Wahlvorschlags

( 1 ) Das Wahlgremium erstellt nach Eingang der Bewerbungen unter dem Vorsitz des Superintendenten einen vorläufigen Wahlvorschlag.
( 2 ) Die in den vorläufigen Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber werden durch den Superintendenten eingeladen, sich der Gemeinde vorzustellen. Das Wahlgremium kann beschließen, dass zusätzlich Pfarrer, die sich nicht beworben haben, zur Vorstellung eingeladen werden.
( 3 ) Die Bewerber stellen sich mit Predigtgottesdienst und Gemeindeveranstaltung vor. Ist der Bewerber in der Kirchengemeinde hinreichend bekannt, kann durch Beschluss des Wahlgremiums von einer Vorstellung nach Satz 1 ganz oder teilweise abgesehen werden.
( 4 ) Zwischen dem Wahlgremium und den einzelnen Bewerbern findet jeweils ein Gespräch statt. Hierzu sind, sofern eine Wahlkommission gebildet wurde, die Mitglieder der der Pfarrstelle zugeordneten Gemeindekirchenräte einzuladen. Die Möglichkeit zur Einladung weiterer Personen, insbesondere der im Pfarrbereich entgeltlich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden, ist davon unbenommen.
( 5 ) Aufgrund der Auswertung der Vorstellungen und Gespräche entscheidet das Wahlgremium durch Beschluss, welche der Bewerber in den endgültigen Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll, aufgenommen werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums. Kommt es zu keinem Beschluss, entscheidet der Kreiskirchenrat abschließend über den Wahlvorschlag.
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§ 11
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl obliegt dem Wahlgremium.
( 2 ) Der Superintendent bestimmt in Abstimmung mit dem Wahlgremium den Termin, an dem die Wahl durchgeführt werden soll.
( 3 ) Die Wahl leitet der Superintendent oder einer seiner Stellvertreter.
( 4 ) Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums auf sich vereint.
( 5 ) Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los. Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Satz 2 aus. Steht in einem Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im folgenden Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
( 6 ) Ist ein Kandidat gewählt, teilt der Superintendent dem Gewählten das Ergebnis der Wahl mit. Die Erklärung über die Annahme der Wahl soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche verbindlich erfolgen.
( 7 ) Im Fall des Scheiterns der Wahl ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. Die Wahl ist auch gescheitert, wenn der Gewählte die Wahl nicht angenommen hat. Bewerber, die bereits im ersten Verfahren zur Wahl standen, können in den neuen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
( 8 ) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Superintendenten und zwei Mitgliedern des Wahlgremiums zu unterzeichnen ist.
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§ 12
Mitwirkungsverbot

Ein Bewerber, der Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist oder derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung bei der Aufstellung des Wahlvorschlags (§ 10) und der Durchführung der Wahl (§ 11) ausgeschlossen.
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§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl wird im darauffolgenden Sonntagsgottesdienst unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 14 bekannt gegeben. Sind der Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, so erfolgt die Bekanntgabe in einem zentralen Gottesdienst oder auf andere ortsübliche Weise.
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§ 14
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Gegen die Wahl kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Superintendenten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Er kann nur auf Einwendungen gegen die Amts- oder Lebensführung des Gewählten sowie auf Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden.
( 2 ) Der Superintendent gibt dem Wahlgremium die Möglichkeit, zu dem Einspruch Stellung zu nehmen, und leitet den Einspruch mit der Stellungnahme zur abschließenden Entscheidung an das Landeskirchenamt weiter.
( 3 ) Wird im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1 einem Einspruch gegen einen der beiden Pfarrer stattgegeben, kann die Pfarrstelle keinem von beiden übertragen werden. Im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen die gemeinsame Übertragung die Stelle nicht geteilt werden kann.
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§ 15
Bestätigung der Wahl

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Wird diese versagt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. Kann aus wichtigen Gründen auch die zweite und dritte Wahl vom Landeskirchenamt nicht bestätigt werden, wird die Stelle vom Landeskirchenamt besetzt; der Superintendent und der Gemeindekirchenrat sind zuvor anzuhören.
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§ 16
Übertragung der Pfarrstelle

( 1 ) Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt. Sie wird durch Aushändigung der Übertragungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam.
( 2 ) Für die Dauer der Übertragung einer Pfarrstelle an ordinierte Gemeindepädagogen erwerben diese die Dienstbezeichnung „Pfarrerin“ beziehungsweise „Pfarrer“.
( 3 ) Im Falle des Wechsels aus einer Gemeindepfarrstelle soll die Übertragung der neuen Stelle nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Wahl erfolgen.
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§ 17
Beteiligung mehrerer Kirchengemeinden und Beschlussfähigkeit

Bilden die beteiligten Gemeindekirchenräte das Wahlgremium, muss jeder der beteiligten Gemeindekirchenräte gemäß Artikel 28 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM für sich beschlussfähig sein. Im Falle der Bildung einer Wahlkommission ist diese beschlussfähig, wenn zwei Drittel der entsandten Vertreter anwesend sind.
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Unterabschnitt 3:
Besetzung durch das Landeskirchenamt

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§ 18
Besetzungsverfahren

( 1 ) Hat das Landeskirchenamt das Besetzungsrecht, teilt es nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Kirchengemeinde mit, welcher Bewerber für die Besetzung der Stelle in Aussicht genommen wird.
( 2 ) Der in Aussicht genommene Bewerber stellt sich der Gemeinde gemäß § 10 Absatz 3 vor. Wird von einer Vorstellung abgesehen (§ 10 Absatz 3 Satz 2), so ist der Name der in Aussicht genommenen Person der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
( 3 ) Nachdem sich der Bewerber der Gemeinde vorgestellt hat, stellt der Regionalbischof oder in seinem Auftrag der Superintendent das Benehmen durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aller beteiligten Gemeindekirchenräte her. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der beteiligten Gemeindekirchenräte anwesend ist.
( 4 ) Spricht sich der Gemeindekirchenrat gegen den in Aussicht genommenen Bewerber aus, kann das Landeskirchenamt die Pfarrstelle dem in Aussicht genommenen Bewerber übertragen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Übertragung besteht. Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Bewerbers kann der in Aussicht genommene Bewerber auch zunächst für einen befristeten Zeitraum kommissarisch mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt werden. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 oder Satz 3 kann der Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch einlegen. § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über den Einspruch entscheidet das Landeskirchenamt abschließend, im besonders begründeten Ausnahmefall einen zweiten Bewerber für die Stelle in Aussicht nehmen, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Stelle seit längerem vakant ist oder die Inaussichtnahme eines zweiten Bewerbers aus Fürsorgegesichtspunkten angezeigt ist.
( 5 ) Der Regionalbischof teilt dem Bewerber das Ergebnis der Benehmensherstellung unverzüglich nach der Sitzung des Gemeindekirchenrates mit. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Kirchengemeinde wird über das Ergebnis im auf die Benehmensherstellung folgenden Sonntagsgottesdienst informiert.
( 6 ) Das Ergebnis der Benehmensherstellung kann in entsprechender Anwendung von § 14 angefochten werden.
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Abschnitt 3:
Besetzung von Kreispfarrstellen

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§ 19
Befristete Übertragung, Besetzungsrecht

( 1 ) Die Übertragung von Kreispfarrstellen soll unabhängig von der Dauer ihrer Errichtung befristet erfolgen. Sonderseelsorgestellen werden in der Regel für den Zeitraum von sechs Jahren übertragen, Schulpfarrstellen für den Zeitraum nicht unter drei Jahren. Ein Jahr vor Ablauf der Übertragung entscheidet der Kreiskirchenrat über die erneute Ausschreibung, die Verlängerung der Übertragung oder die Wiederwahl mit Ausschreibungsverzicht zugunsten des derzeitigen Stelleninhabers. Im Falle der Verbindung einer unbefristet errichteten Kreispfarrstelle mit einer Gemeindepfarrstelle oder bei Übertragung beider Stellen an eine Person soll die Kreispfarrstelle unbefristet übertragen werden.
( 2 ) Das Besetzungsrecht von Kreispfarrstellen obliegt dem Kreiskirchenrat. Der Kreiskirchenrat kann zugunsten der Entsendung eines Pfarrers auf die Besetzung der Kreispfarrstelle verzichten.
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§ 20
Ausschreibung und Bewerbung

( 1 ) Kreispfarrstellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Der Kreiskirchenrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder auf die Ausschreibung verzichten, insbesondere, wenn sich der derzeitige Bewerber zur Wiederwahl stellt oder der Ausschreibungsverzicht im besonderen kirchlichen Interesse liegt.
( 2 ) Die Ausschreibung erfolgt auf Antrag des Kreiskirchenrates durch das Landeskirchenamt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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§ 21
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Kreiskirchenrat ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden. Zum Wahlausschuss sollen Personen aus den verschiedenen Dienstbereichen beratend hinzugezogen werden. Bei Besetzung einer Schulpfarrstelle oder einer Pfarrstelle im Bereich der Sonderseelsorge ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des fachlich zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes beratend zu beteiligen. Wird kein Wahlausschuss gebildet, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
( 2 ) Haben sich um die Stelle mehrere Kandidaten beworben, so stellt der Kreiskirchenrat auf Vorschlag des Wahlausschusses einen Wahlvorschlag auf.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat legt fest, in welcher Weise sich die Kandidaten vorstellen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl §§ 10 und 11 entsprechend; an die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt jeweils der Kreiskirchenrat.
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§ 22
Bestätigung der Wahl und Übertragung der Pfarrstelle

Für die Bestätigung der Wahl und die Übertragung der Kreispfarrstelle sowie die Verlängerung der Übertragung durch den Kreiskirchenrat gelten § 15 Absatz 1 und § 16 entsprechend.
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Abschnitt 4:
Besetzung von Supterintendentenstellen

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Unterabschnitt 1:
Amt und Rechtsstellung

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§ 23
Grundsatz

( 1 ) Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr.
( 2 ) Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Kreissynode kann den Superintendenten für eine verkürzte Dauer wählen, wenn der Zusammenschluss mehrerer Kirchenkreise innerhalb der Amtszeit ansteht. Die Amtszeit muss mindestens fünf Jahre betragen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
( 3 ) Der Superintendent kann im Falle des verbindlich geplanten Zusammenschlusses mehrerer Kirchenkreise auch im Vorfeld des Zusammenschlusses gewählt werden.
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§ 24
Beginn und Ende der Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Superintendenten beginnt mit dem Tag der Berufung.
( 2 ) Der Dienst des Superintendenten endet mit Ablauf der Amtszeit, sofern er nicht für eine weitere Amtszeit gewählt wird. Er endet auch mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze. Endet die Amtszeit bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann die Kreissynode auf Antrag des Nominierungsausschusses mit Zustimmung des Superintendenten die Amtszeit einmalig um bis zu fünf Jahre verlängern. Die Kreissynode kann auf Antrag des Superintendenten beschließen, das Dienstende bis zu drei Jahre über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben, wobei das Ende der regulären Amtszeit nicht überschritten werden darf.
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Unterabschnitt 2:
Der Nominierungsausschuss

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§ 25
Zusammensetzung

( 1 ) Die Vorbereitung der Wahl obliegt einem Nominierungsausschuss. Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. der Präses der Kreissynode als dessen Vorsitzender,
  2. der zuständige Regionalbischof,
  3. der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes oder ein von ihm beauftragter Referatsleiter,
  4. drei Mitglieder des Kreiskirchenrates, von denen höchstens eines im Pfarrdienst stehen darf,
  5. vier aus der Mitte der Kreissynode gewählte Mitglieder,
  6. gegebenenfalls ein Kirchenältester des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, in welcher der Superintendent einen pfarramtlichen Auftrag wahrnimmt.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 4 bis 6 sind für die jeweilige Amtsperiode von den entsendenden Gremien zu benennen. Unter den Mitgliedern nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sollen die verschiedenen Dienstbereiche angemessen vertreten sein. Der Leiter des zuständigen Kreiskirchenamtes kann auf Beschluss des Nominierungsausschusses beratend zu den Sitzungen des Nominierungsausschusses hinzugezogen werden.
( 2 ) Im Falle des § 26 Absatz 3 besteht der Nominierungsausschuss aus
  1. den Präsides der Kreissynoden, die an dem Zusammenschluss beteiligt sind. Diese stimmen untereinander ab, wer den Vorsitz übernimmt.
  2. dem zuständigen Regionalbischof. Sind mehrere Regionalbischöfe zuständig, einigen sich diese untereinander, wer dem Nominierungsausschuss als Mitglied angehört.
  3. dem zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes oder einem von ihm beauftragten Referatsleiter,
  4. einem Mitglied eines jeden Kreiskirchenrates,
  5. je einem aus der Mitte jeder Kreissynode gewählten Mitglied,
  6. gegebenenfalls einem Kirchenältesten des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, in welcher der Superintendent einen pfarramtlichen Auftrag wahrnimmt.
Von der Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 5 kann abgewichen werden.
( 3 ) Derjenige, dessen Nachfolger gewählt wird, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, wer auf dem Wahlvorschlag steht oder gestanden hat.
( 4 ) Die Anzahl der hauptamtlich von kirchlichen Körperschaften angestellten Mitglieder des Nominierungsausschusses darf die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder nicht erreichen.
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§ 26
Aufgabe und Arbeitsweise

( 1 ) Der Nominierungsausschuss wird vom in Abstimmung mit dem Präses der Kreissynode und dem zuständigen Regionalbischof einberufen.
( 2 ) Aufgabe des Nominierungsausschusses ist es, die für die Besetzung der Stelle wesentlichen Anforderungen zu beschreiben geeignete Kandidaten für die Wahl des Superintendenten zu finden und der Kreissynode einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
( 3 ) Nach Vorstellung der Kandidaten beschließt der Nominierungsausschuss über den Wahlvorschlag.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Nominierungsausschusses, der Regionalbischof und der Vertreter des Landeskirchenamtes anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlvorschläge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nominierungsausschusses.
( 5 ) Alle Beratungen und die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Darüber ist Verschwiegenheit zu wahren.
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Unterabschnitt 3:
Ausschreibung und Wahl

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§ 27
Ausschreibung

Das Landeskirchenamt schreibt die zu besetzende Superintendentenstelle auf Antrag des Nominierungsausschusses auf der Website der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aus, es sei denn, dass die Verlängerung der Amtszeit oder die Wiederwahl des oder eines der berufenen Superintendenten beabsichtigt ist. Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Nominierungsausschusses von der Ausschreibung der Superintendentenstelle absehen, wenn es feststellt, dass das gesamtkirchliche Interesse dies erfordert. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
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§ 28
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet der Nominierungsausschuss, wer in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. Dabei kann er offensichtlich für diese Stelle nicht geeignete oder nicht bewerbungsberechtigte Bewerber von der Aufnahme in den Wahlvorschlag ausschließen und geeignete Pfarrer, die sich nicht beworben haben, bitten, ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zuzustimmen, sofern dafür ein besonderes Interesse besteht.
( 2 ) Ein besonderes Interesse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Ausschreibung nur eine oder keine geeignete Bewerbung vorliegt.
( 3 ) Der Wahlvorschlag soll bis zu drei, in der Regel zwei Namen enthalten. Ist der bisherige Superintendent oder im Falle des § 26 Absatz 3 einer der bisherigen Superintendenten nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Nominierungsausschuss trotz vorangegangener Ausschreibung davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen.
( 4 ) Der Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Verweigert das Landeskirchenamt aus wichtigen Gründen im Einzelfall die Bestätigung, wird die abgelehnte Person aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Streichung soll im Benehmen mit dem Nominierungsausschuss erfolgen.
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§ 29
Bekanntgabe des Wahlvorschlages

Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses gibt den vom Landeskirchenamt bestätigten Wahlvorschlag spätestens einen Monat vor der Wahl der Kreissynode bekannt; in besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden. Danach wird zu einem mit dem Landeskirchenamt abgestimmten Termin die Öffentlichkeit informiert.
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§ 30
Gastpredigt

Der Präses der Kreissynode lädt die Kandidaten jeweils zur Vorstellung mit einem Gottesdienst ein. Die Mitglieder der Kreissynode und die Gemeinden des Kirchenkreises sind hierauf hinzuweisen.
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§ 31
Einberufung der Kreissynode

( 1 ) Zur Wahl des Superintendenten wird die Kreissynode einberufen. Den Mitgliedern ist spätestens mit der Einladung der besondere Zweck der Tagung mitzuteilen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden werden zur Fürbitte für die Synodentagung aufgerufen.
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§ 32
Vorstellung der Kandidaten vor der Kreissynode

( 1 ) Auf der Wahltagung der Kreissynode gibt der Vorsitzende des Nominierungsausschusses der versammelten Kreissynode den Wahlvorschlag bekannt und begründet ihn.
( 2 ) Anschließend stellen sich die Kandidaten der Kreissynode auf geeignete Weise vor und beantworten Fragen der Synodalen.
( 3 ) Die Synodalen beraten über den Wahlvorschlag in geschlossener Sitzung.
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§ 33
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl des Superintendenten erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode, mindestens aber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode, auf sich vereint.
( 2 ) Die ersten beiden Wahlgänge werden mit allen vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmenzahl und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet vor dem nächsten Wahlgang derjenige Kandidat aus, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet über das Ausscheiden das Los.
( 3 ) Stehen danach noch zwei Kandidaten zur Wahl, scheidet nach zwei weiteren Wahlgängen der nächste Kandidat entsprechend Absatz 2 Satz 2 aus.
( 4 ) Steht in einem Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser auch im folgenden Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl gescheitert.
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§ 34
Wahl durch mehrere Kreissynoden im Vorfeld eines Kirchenkreiszusammenschlusses

( 1 ) Soll die Superintendentenstelle eines künftigen Kirchenkreises im Vorfeld des Zusammenschlusses besetzt werden, so werden die sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Aufgaben der Kreissynode von den Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise gemeinsam wahrgenommen. Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung der Kreissynoden. Jede der beteiligten Kreissynoden muss gemäß Artikel 41 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM für sich beschlussfähig sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynoden, mindestens aber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynoden, auf sich vereint.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann, insbesondere bei einem Zusammenschluss von mehr als zwei Kirchenkreisen, durch die Kreissynoden mit Genehmigung des Landeskirchenamtes ein gemeinsames Wahlgremium gebildet werden, das die Aufgaben der Kreissynode bei der Superintendentenwahl wahrnimmt. Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder des Wahlgremiums darf die Hälfte aller Mitglieder des Wahlgremiums nicht erreichen.
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§ 35
Annahme und Besätigung der Wahl,
Übertragung der Superintendentenstelle

( 1 ) Für die Annahme der Wahl gilt § 11 Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
( 2 ) Die Wahl, die Wiederwahl, die Verlängerung des Dienstes sowie das Hinausschieben des Dienstendes bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. Die Übertragung der Superintendentenstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Einführung des Superintendenten erfolgt in einem Gemeindegottesdienst, in dem auch die Berufungsurkunde übergeben wird.
( 4 ) Im Fall des Scheiterns der Wahl nach § 33 Absatz 4 leitet der Nominierungsausschuss das Verfahren nach §§ 28 ff. erneut ein.
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§ 36
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Auf übereinstimmenden Beschluss der Kreissynode sich zusammenschließender Kirchenkreise können Superintendentenstellen der beteiligten Kirchenkreise in dem zusammengeschlossenen Kirchenkreis längstens für die Dauer der begonnenen Amtszeit des jeweiligen Superintendenten übergeleitet werden.
( 2 ) Die Verteilung der Aufgaben legt der Kreiskirchenrat unter Berücksichtigung von Artikel 50 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM unter den Amtsinhabern fest und zeigt sie dem Landeskirchenamt an. Die Kreissynode entscheidet, ob darüber hinaus Stellvertreter nach Artikel 50 Kirchenverfassung gewählt werden.
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§ Unterabschnitt 4:
Reformierter Senior

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§ 37
Besetzung der Stelle des reformierten Seniors

Die Besetzung der Stelle des reformierten Seniors des reformierten Kirchenkreises erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen des Abschnittes 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kreissynode das Moderamen des reformierten Kirchenkreises tritt.
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Abschnitt 5:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen

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§ 38
Ausschreibung und Übertragung

( 1 ) Landeskirchliche Pfarrstellen werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unter Angabe des bewerbungsberechtigten Personenkreises ausgeschrieben. §7 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann beschließen, dass wegen der Besonderheiten der Stelle oder wegen besonderer Erfordernisse von einer Ausschreibung abgesehen wird oder eine Ausschreibung in der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt.
( 2 ) Soweit keine andere kirchenrechtliche Regelung besteht, werden landeskirchliche Stellen vom Kollegium des Landeskirchenamtes besetzt. Für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens ist eine Auswahlkommission zu bilden. Gegebenenfalls bestehende Beteiligungsrechte Dritter sind zu beachten.
( 3 ) Die Übertragung von landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt in der Regel befristet. Sie werden in der Regel für einen Zeitraum nicht unter sechs Jahren übertragen, sofern keine anderen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen sind oder die Besonderheit der Stelle eine andere Frist erfordert. Die erneute Berufung des derzeitigen Stelleninhabers und eine Verlängerung der Übertragung der Stelle sind möglich.
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Abschnitt 6:
Besetzung von verbundenen Pfarrstellen

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§ 39
Übertragung mehrerer Aufträge

( 1 ) Einem Pfarrer oder einer Pfarrerin können gleichzeitig mehrere stellengebundene Aufträge übertragen werden. Der Umfang eines vollen Dienstauftrags darf dabei nicht überschritten werden. Für die Übertragung gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Umfasst der mit einer Pfarrstelle verbundene Dienstauftrag keinen vollen aber mindestens einen halben Dienstauftrag, kann ein zusätzlicher nicht stellengebundener Dienstauftrag erteilt werden.
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§ 40
Ausschreibung

Die Ausschreibung von nach § 41 Absatz 1 verbundenen Pfarrstellen erfolgt in einem zwischen den beteiligten Gremien und Personen abgestimmten Ausschreibungstext. Im Falle der Ausschreibung von Schulpfarrstellen oder Pfarrstellen im Bereich der Sonderseelsorge ist die jeweils zuständige Fachaufsicht einzubeziehen.
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§ 41
Besetzungsverfahren

( 1 ) Das Besetzungsverfahren richtet sich nach dem Besetzungsverfahren für die Pfarrstelle mit dem höheren Dienstumfang oder bei gleichem Dienstumfang nach dem Besetzungsverfahren für die ohne Befristung zu besetzende Pfarrstelle. Bei Verbindung von zwei befristeten Stellen mit gleichem Dienstumfang klären die für die Besetzung zuständigen Gremien und Personen gemeinsam, welches Besetzungsrecht anzuwenden ist.
( 2 ) Vor Aufstellung des endgültigen Wahl- oder Besetzungsvorschlags hat das für die Wahl oder die Besetzung zuständige Gremium die Voten der für die Besetzung der anderen Pfarrstelle zuständigen Gremien und Personen einzuholen und bei seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Entscheidung zur Besetzung der verbundenen Pfarrstelle trifft das nach Absatz 1 zuständige Gremium.
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Abschnitt 7:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 42
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 43
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des Kirchengesetzes vom 21. November 2025 (ABl. S. 150) werden mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in § 2 Absatz 4 folgende Sätze 5 bis 7 angefügt: „Gehört zu einer Pfarrstelle die Mitgliedschaft in mehr als drei Gemeindekirchenräten, kann der Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem Pfarrstelleninhaber festlegen, dass er nur bestimmten Gemeindekirchenräten als Mitglied angehört. Die Pflicht zur Beanstandung von Beschlüssen gemäß Artikel 28 Absatz 7 Kirchenverfassung besteht davon unabhängig für alle zugeordneten Kirchengemeinden. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, ist der Pfarrstelleninhaber innerhalb einer Woche über die Beschlüsse der Gemeindekirchenräte zu informieren, denen er nicht als Mitglied angehört.
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