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Prüfungsordnung für die Zweite Theologische und Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 5. Dezember 2025,
(ABl. 2026 S. 17).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2024 (ABl. S. 132), folgende Verordnung erlassen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

( 1 ) Die Zweite Theologische und die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung dienen dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zu einer auftragsgemäßen, professionellen Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. Dabei soll die Fähigkeit zur Reflexion der pastoralen Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
( 2 ) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entsendungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 2
Prüfungsarten

Die jeweilige Prüfung besteht aus drei schriftlich-praktischen Prüfungen und drei mündlichen Handlungsfeldprüfungen.
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§ 3
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Vorbereitung und Organisation der Prüfungen obliegt einer Geschäftsstelle im Landeskirchenamt, die die Bezeichnung „Theologisches Prüfungsamt“ führt.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus dem Landesbischof als Leiter, dem inhaltlich zuständigen Referenten für den Vorbereitungsdienst als Geschäftsführer und dem zuständigen juristischen Referenten.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes (Eilkompetenz). Weiterhin obliegt dem Geschäftsführer im Falle der kurzfristigen Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission die Berufung eines Vertreters.
( 4 ) In besonderen Ausnahmesituationen, zum Beispiel in pandemischen Situationen, kann die Abnahme von Prüfungsleistungen statt in präsentischer in digitaler Form erfolgen.
( 5 ) Der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Studienleitenden für den Vorbereitungsdienst können als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen.
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§ 4
Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse

( 1 ) Für die Durchführung der Prüfungen wird eine gemeinsame Prüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat der Landesbischof inne. Dieser wird im Verhinderungsfall durch einen Regionalbischof vertreten.
( 2 ) Für die Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes fachkundige Mitglieder nach den Erfordernissen der jeweiligen einzelnen Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission berufen.
( 3 ) Im Auftrag des Landesbischofs bildet die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die jeweils erforderlichen Fachprüfungsausschüsse, die aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die Funktionen des Vorsitzes und des Protokolls können von einem Mitglied des Ausschusses gemeinsam wahrgenommen werden.
( 4 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Fachprüfungsausschuss beziehungsweise die für die Prüfungsleistung bestellten Gutachter. Besteht kein Einvernehmen über das Ergebnis der Prüfungsleistung, legt der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses beziehungsweise die für die jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile bestellten Drittgutachter die Note beziehungsweise das Prädikat im Rahmen und unter Würdigung der Einzelvoten fest.
( 5 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der schriftlichpraktischen Prüfungen und über jede Handlungsfeldprüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note beziehungsweise das erteilte Prädikat festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 5
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Zur Beantragung auf Zulassung für die Zweite Theologische oder die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist jeder Kandidat berechtigt, der am Vorbereitungsdienst der Landeskirche gemäß den Vorschriften des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß teilgenommen hat oder teilnimmt.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist formlos zum 1. Dezember des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst digital an das Theologische Prüfungsamt zu richten.
( 3 ) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. die Anmeldung und der Termin zur Gottesdienstprüfung (§ 13),
  2. die Benennung des Wahlpflichtbereiches aus dem Prüfungsbereich „Theologische Grundfragen der Gegenwart“ und die Begründung für die Wahl (§ 14) sowie
  3. eine Erklärung, ob bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Theologische oder die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung abzulegen.
Die Handlungsfeldberichte und die Vorlagen zu den Handlungsfeldprüfung nach § 14 Absatz 5 Nummer 1 und 3 sind bis zu sechs Wochen vor den Handlungsfeldprüfungen in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt nachzureichen.
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§ 6
Zulassungsentscheidung

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Zweiten Theologischen oder Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung auf der Grundlage der in § 5 Absatz 3 genannten Unterlagen. Der Kandidat erhält eine Mitteilung in digitaler Form über die Zulassung.
( 2 ) Die Zulassung zu den Prüfungen kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt oder zurückgezogen werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind oder die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 bis sechs Wochen vor den Handlungsfeldprüfungen nicht erfüllt wurden. Dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 3 ) Die religionspädagogische Prüfung wird in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. Der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes kann ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
( 4 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
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§ 7
Nachteilsausgleich

Weist ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft nach, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Einschränkung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann das Theologische Prüfungsamt dem Kandidaten auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung oder, wenn die Einschränkung erst später eintritt, unverzüglich zu stellen.
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§ 8
Schutzbestimmungen

Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit. Auf Antrag können Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind oder sich im Mutterschutz befinden, während der Beurlaubung oder des Mutterschutzes freiwillig und auf eigenes Risiko Prüfungsleistungen erbringen.
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§ 9
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Prüfungsleistungen sind an dem jeweils vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit “nicht ausreichend” beziehungsweise als “nicht bestanden” bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, ist er unverzüglich nach Auftreten des Grundes dem Theologischen Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen. Der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung dem Kandidaten mit. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
( 3 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat der Kandidat dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Es kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 4 ) Im Falle des Verdachtes eines Täuschungsversuchs, fertigt der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt wird. Die Feststellung eines Täuschungsversuchs trifft das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung des Kandidaten. Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn der Kandidat in Täuschungsabsicht den Eindruck vermittelt, er habe selbständig eine Prüfungsleistung erbracht, die er tatsächlich nicht erbracht hat. Dies kann durch die Nichtangabe tatsächlich benutzter Hilfsmittel, durch die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder das Vorspiegeln falscher Tatsachen geschehen. Die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes bewertet die Prüfungsleistung, bei der der Täuschungsversuch stattfand, im Falle der Feststellung eines Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend” beziehungsweise mit dem Prädikat „nicht bestanden”.
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§ 10
Regularien zu den Prüfungsleistungen

( 1 ) Die schriftlich-praktischen Prüfungen umfassen insgesamt die entsprechenden Leistungen innerhalb der Religionspädagogischen Prüfung, der Gottesdienstprüfung und des Erprobungsprojekts. Der Kandidat reicht die schriftliche Prüfungsleistung zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt beim Theologischen Prüfungsamt sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form ein.
( 2 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes auf Antrag des Kandidaten die Frist für die Abgabe der schriftlichen Prüfungsleistung verlängern. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums kann in diesem Fall längstens um sieben Kalendertage genehmigt werden. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfall ist der Geschäftsführung rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Theologische Prüfungsamt kann beim Versäumen einer Frist oder eines Prüfungstermines im Erkrankungsfall auch eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
( 3 ) Am Ende jeder schriftlichen Prüfungsleistung ist zu versichern, dass der Kandidat die eingereichten Texte selbstständig und ohne zur Hilfenahme von KI-gestützten Systemen verfasst, andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht hat.
( 4 ) Die Ausarbeitungen sind in einem gedruckten Exemplar und in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen.
( 5 ) Als Abgabetag gilt das digitale Eingangsdatum.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 11
Religionspädagogische Prüfung

( 1 ) Der Lerngegenstand für die religionspädagogische Prüfung soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von dem Kandidaten in Absprache mit dem Mentor und der zuständigen Studienleitung formuliert. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Die Religionspädagogische Prüfung vollzieht sich im Rahmen einer Lehrprobe, die aus zwei Teilen besteht:
Teil 1: Material zur Lehrprobe samt Präsentation:
Der Kandidat reicht für die Lehrprobe einen Kurzentwurf der Lehrprobenstunde ein, der aus folgenden schriftlichen Anteilen besteht:
  1. eine ausführliche Verlaufstabelle der Unterrichtsstunde,
  2. einen Überblick über die Unterrichtseinheit,
  3. eine Beschreibung des Lerngegenstandes und der Anforderungssituation im Umfang von maximal 6 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten,
  4. eine Beschreibung der Lerngruppe und der Lernbedingungen im Umfang von maximal 8 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten,
  5. Literatur und Quellenangaben,
  6. Anhang der im Unterricht verwendeten Materialien,
  7. eine Eigenständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 3.
Vor der Durchführung der Lehrprobenstunde findet eine bis zu 20 Minuten dauernde Präsentation der Lehrprobenstunde vor dem für diese Prüfung gebildeten Fachprüfungsausschuss statt. Der Kandidat stellt dabei seine Unterrichtsplanung für die Lehrprobenstunde vor. Der Termin für die Präsentation, die Lehrprobenstunde einschließlich der Reflexion wird in Absprache mit den Mentoren und Kandidaten vom Theologischen Prüfungsamt festgelegt. Die Durchführung der Präsentation kann auch in digitaler Form erfolgen.
Teil 2: Durchführung der Lehrprobenstunde mit Reflexionsgespräch:
Die Durchführung der Lehrprobenstunde erfolgt in einer Schulklasse. Nach der Durchführung der Lehrprobenstunde findet ein Reflexionsgespräch der Lehrprobenstunde im Umfang von bis zu 30 Minuten statt. Das Reflexionsgespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Lehrprobenstunde. Der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang, mit dem in der Planung und Durchführung skizzierten, religionspädagogischen Entscheidungen zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 3 ) Sind beide Teile der Lehrprobe nicht mit mindestens „ausreichend“ benotet, muss die religionspädagogische Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung insgesamt gemäß § 17 Absatz 1 wiederholt werden. Sind beide Teile der Lehrprobe mit mindestens “ausreichend” benotet, wird die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden Teilnoten gebildet. Das Ergebnis beider Prüfungsteile ist dem Kandidaten nach der Prüfung mitzuteilen und zu begründen.
( 4 ) Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
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§ 12
Das Erprobungsprojekt

( 1 ) Mit der Planung, Durchführung und Präsentation eines Erprobungsprojekts soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Erprobungsprojekt zu planen, durchzuführen, praktisch-theologisch zu reflektieren, und die dabei gewonnenen Erfahrungen und Einsichten mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auszuwerten und anschließend zu präsentieren und zu diskutieren. Kennzeichen eines Erprobungsprojekts sind folgende Kriterien:
  1. Im Erprobungsprojekt entsteht Gemeinschaft, die auf Jesus Christus außerhalb bereits vor Ort etablierter Formate ausgerichtet ist;
  2. es überschreitet dabei die volkskirchliche Logik an mindestens einer der folgenden Stellen: Parochie, Hauptamt, Kirchengebäude;
  3. es richtet seinen Fokus nicht nur auf die Kirchengemeinde, sondern will auch Menschen mit dem Evangelium im säkularen Umfeld einladen;
  4. in ihm sind die freiwilligen Mitarbeitenden an verantwortlicher Stelle eingebunden;
  5. in ihm nimmt Spiritualität einen zentralen Raum ein.
( 2 ) Für die Planung des Erprobungsprojektes fertigt der Kandidat eine schriftliche Projektskizze auf der Grundlage der unter Absatz 1 genannten fünf Kriterien an. Die Projektskizze ist aus dem jeweiligen Kontext heraus praktisch-theologisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung zu stellen. Das Thema wird von dem Kandidaten im Einvernehmen mit dem Mentor und der verantwortlichen Studienleitung formuliert und vom Theologischen Prüfungsamt abschließend genehmigt. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte des Erprobungsprojektes legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 3 ) Das Erprobungsprojekt vollzieht sich in den vier Phasen:
  1. eine schriftliche Ausarbeitung einer Projektskizze im Umfang von maximal 8 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen (Teil 1),
  2. Planung (mit der Projektgruppe – Sichtstunde),
  3. Durchführung und
  4. Präsentation und Diskussion des Erprobungsprojektes vor dem Konvent des Kirchenkreises (Teil 2).
( 4 ) Die schriftliche Ausarbeitung der Projektskizze (Teil 1) ist spätestens eine Woche vor der Sichtstunde in digitaler Form bei der zuständigen Studienleitung einzureichen. Die Ausarbeitung der Präsentation (Teil 2) erfolgt nach Durchführung des Erprobungsprojekts. Die Projektskizze und die Präsentation sind nach der Durchführung in einer Druckfassung und in digitaler Form einschließlich einer Eigenständigkeitserklärung (§ 10 Absatz 3) beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen.
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§ 13
Gottesdienstprüfung

( 1 ) Der Kandidat fertigt den Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt an, welcher in einem von dem Kandidaten zu leitendem Gottesdienst praktisch umgesetzt wird.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt legt auf Vorschlag des Superintendenten im Einvernehmen mit dem Mentor den Termin für die Gottesdienstprüfung fest und wählt den Text für den geplanten Sonn-, Fest- oder Feiertag aus einer der Predigtreihen aus.
( 3 ) Die Gottesdienstprüfung vollzieht sich in zwei Teilen:
Teil 1: Eine schriftliche Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes mit der Predigt.
Diese soll enthalten:
  1. eine selbstständige Übersetzung des Predigttextes aus dem Urtext (Theologen) oder einen selbständigen Textvergleich (Gemeindepädagogen),
  2. einen exegetischen Kommentar und eine exegetische Grundlegung,
  3. systematisch-theologische Überlegungen,
  4. eine Situationsanalyse,
  5. homiletische Überlegungen mit Predigtziel,
  6. die wörtliche Ausarbeitung der Predigt,
  7. einen vollständigen Entwurf der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes unter Einbeziehung der Predigt mit Begründung,
  8. ein Literaturverzeichnis,
  9. eine Eigenständigkeitserklärung (§ 10 Absatz 3).
Der Umfang der Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes ist auf 50 000 Zeichen inklusive Leerzeichen begrenzt. Zur Bemessung des Umfangs der Arbeit werden das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis nicht berücksichtigt. Anhänge sind nicht bewertungsrelevant. Die schriftliche Ausarbeitung ist zugleich in einer Druckfassung und in digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn Gründe nach § 10 Absatz 2 vorliegen. Die Bearbeitungszeit soll so terminiert werden, dass zwischen Eingang der Ausarbeitung und Termin des Gottesdienstes mindestens sieben Kalendertage liegen. Kann dieser Termin aufgrund der Verlängerung der Bearbeitungszeit (§ 10 Absatz 2) nicht eingehalten werden, muss ein neuer Predigttext gestellt werden.
Teil 2: Durchführung samt Gottesdienstnachgespräch:
Im Anschluss an die praktische Durchführung der Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes im Gottesdienst findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gottesdienstnachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Fachprüfungsausschuss statt. Der Fachprüfungsausschuss besteht in der Regel aus:
  1. einem Superintendenten oder dessen Stellvertretung,
  2. einem Pfarrer und
  3. einem Mitglied des Kreiskirchenrates, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht.
Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen auch aus nur zwei Mitgliedern gebildet werden. Das Gottesdienstnachgespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis des schriftlich konzipierten und durchgeführten Gottesdienstes. Der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, den durchgeführten Gottesdienst mit Predigt im Zusammenhang mit der im Entwurf skizzierten Konzeption zu begründen, liturgisch und homiletisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen.
( 4 ) Bewertet werden zu gleichen Teilen:
  1. die schriftliche Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes und
  2. der Gottesdienst samt Nachgespräch.
Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Die Bewertung erfolgt jeweils mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
( 5 ) Wird einer der beiden Teile der Prüfung mit dem Prädikat „nicht bestanden“ bewertet, so muss die Gottesdienstprüfung unter neuer Themenstellung im Rahmen einer Nachprüfung (§ 17 Absatz 1) insgesamt wiederholt werden.
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§ 14
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. „Pastorale Identität und Rolle”,
  2. „Kirche als Institution und ihr Recht”,
  3. „Theologische Grundfragen der Gegenwart” ausgehend
von einem Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich.
( 2 ) Im Prüfungsbereich „Theologische Grundfragen der Gegenwart“ wird das Prüfungsgespräch ausgehend von einem der Wahlpflichtbereiche geführt, den der Kandidat benannt und aus der gemeindlichen Situation heraus begründet hat (§ 5 Absatz 3 Nummer 2). Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Ökumene und interreligiöse Theologie,
  2. Diakonie,
  3. Seelsorge,
  4. Kirche und Medien, Kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Kirche und Musik,
  6. Gemeindeentwicklung,
( 3 ) In den Prüfungsgesprächen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird das jeweilige Handlungsfeld ausgehend von der Vorlage eines Thesenpapiers sowohl praktisch-theologisch als auch in ihren biblischen und systematisch-theologischen Bezügen diskutiert. Theologische Grundentscheidungen des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen.
( 4 ) Die Dauer der Handlungsfeldprüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 betragen jeweils bis zu 30 Minuten; die Handlungsfeldprüfung nach Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zu 20 Minuten.
( 5 ) Die Prüfungsgespräche werden
  1. nach Absatz 1, Nummer 1 von den Kandidaten durchdie Vorlage eines Thesenpapiers im Umfang von maximal sieben Thesen,
  2. nach Absatz 1, Nummer 2 durch die Vorgabe kirchenrechtlich relevanter Fallbeispiele durch den Fachprüfungsausschuss in der Prüfung und
  3. nach Absatz 1, Nummer 3 von den Kandidaten durch die Vorlage eines Thesenpapiers im Wahlpflichtbereich im Umfang von maximal sieben Thesen vorbereitet.
Der Kandidat hat die Vorlagen nach Nummern 1 und 3 beim Theologischen Prüfungsamt zusammen mit den Handlungsfeldberichten bis sechs Wochen vor den Handlungsfeldprüfungen einzureichen.
( 6 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen nach § 11 und § 14 werden folgende Noten erteilt:
sehr gut
1
=
eine hervorragende Leistung,
gut
2
=
eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt,
befriedigend
3
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
4
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend
5
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Bei der Prüfungsleistung nach § 12 und § 13 erfolgt eine Beurteilung ohne gesonderte Notenberechnung gemäß den Prädikaten „bestanden“ oder „nicht bestanden“
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen (außer Prüfungsleistungen nach § 12 und § 13) können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3 ) Für die Bildung der Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel des jeweiligen Prüfungsbereiches der religionspädagogischen Prüfung (§ 11) sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
=
sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50
=
gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50
=
befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00
=
ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
=
nicht ausreichend
( 4 ) Bei der Bewertung der Leistungen des Erprobungsprojektes erfolgt keine Benotung, sondern je nach Beurteilung wird das Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Der schriftliche Teil, bestehend aus der Projektskizze (Teil 1) und der Präsentation (Teil 2), des Erprobungsprojekts wird von einem Gutachter der Prüfungskommission bewertet. Bewertet der Gutachter den schriftlichen Teil des Erprobungsprojekts mit dem Prädikat „nicht bestanden“, wird ein Zweitgutachter der Prüfungskommission bestellt. Stimmen beide Gutachten in ihrem Bewertungsergebnis nicht überein, entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten ein Drittgutachter über das Bestehen der Prüfung. Wird das Erprobungsprojekt insgesamt mit „nicht bestanden“ bewertet, ist der schriftliche Teil in Form einer Nachbesserung zu wiederholen. Die Sichtstunde, die Durchführung und die mündliche Präsentation vor dem Konvent fließen als Prüfungsteile nicht in die Bewertung ein.
( 5 ) Bei der Bewertung der Leistungen der Gottesdienstprüfung erfolgt keine Benotung, sondern je nach Beurteilung wird das Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vergeben. Der schriftliche Teil der Gottesdienstprüfung wird von einem fachkundigen Mitglied der Prüfungskommission begutachtet. Bewertet der Gutachter den schriftlichen Teil des Gottesdienstentwurfes mit dem Prädikat „nicht bestanden“, wird ein Zweitgutachter der Prüfungskommission mit der Bewertung bestellt. Stimmen beide Gutachten nicht überein, entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten ein Drittgutachter über das Bestehen der Prüfung. Wird ein Teil der Gottesdienstprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist die Gottesdienstprüfung insgesamt in Form einer Nachprüfung (§ 17 Absatz 1) zu wiederholen. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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§ 16
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung beziehungsweise die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens „bestanden“ beziehungsweise 4,0 („ausreichend“) bewertet worden ist.
( 2 ) Werden eine oder mehrere schriftlich-praktische Prüfungsleistungen mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ bewertet, wird der Kandidat vom Theologischen Prüfungsamt zeitnah nach Vorliegen des Ergebnisses, spätestens sieben Tage vor den Handlungsfeldprüfungen, schriftlich darüber informiert.
( 3 ) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihm beauftragte Person gibt dem Kandidaten nach Abschluss der Zweiten Theologischen oder Gemeindepädagogischen Prüfung die Ergebnisse der Einzelleistungen in der Regel auf Grundlage einer Übersicht bekannt.
( 4 ) Auf dem Zeugnis der jeweiligen Prüfung werden die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen aufgeführt.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt teilt das Ergebnis der Zweiten Theologischen beziehungsweise der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung im Falle, dass die Prüfung nicht bestanden ist, schriftlich mit. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist. Das Zeugnis wird vom Leiter und vom Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes unterschrieben.
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Teil 4: Nachprüfung

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§ 17
Nachprüfung

( 1 ) Für jede Prüfung nach den §§ 11 bis 14 ist je eine Nachprüfung zulässig. Die Nachbesserung nach § 15 Absatz 4 gilt als Nachprüfung.
( 2 ) Wird bei einer Nachprüfung die erbrachte Leistung als „nicht ausreichend“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet, ist die Zweite Theologische Prüfung beziehungsweise die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der gesamten Prüfung ist
ausgeschlossen.
( 3 ) Termine für die Nachprüfungen werden vom Theologischen Prüfungsamt festgelegt.
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Teil 5: Rechtsschutz

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§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 19
Mängel im Prüfungsverfahren

Mängel des Prüfungsverfahrens und Verstöße gegen die Chancengleichheit, die die Kandidaten während oder vor der Prüfung feststellen, müssen unverzüglich beim Theologischen Prüfungsamt oder beim Vorsitzenden des jeweiligen Fachprüfungsausschusses gerügt werden. Wird der Mangel nicht behoben, kann innerhalb von 24 Stunden beim Theologischen Prüfungsamt Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt innerhalb von weiteren 48 Stunden.Wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt oder nach der erfolglosen Rüge kein Einspruch eingelegt, ist die spätere Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.
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§ 20
Rechtsweg

( 1 ) Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
( 2 ) Vor Eröffnung des Rechtswegs ist ein Vorverfahren durchzuführen. Der Widerspruch ist beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Hilft das Theologische Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes über den Widerspruch.
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Teil 6: Schlussbestimmungen

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§ 21
Sprachliche Gleichstellung

Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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§ 22
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Für Vikare, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2) und die Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 7).
( 2 ) Vikare, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen haben und deren Vorbereitungsdienst wegen Elternzeit oder Krankheit durch das Landeskirchenamt verlängert wurde, können die Anwendung dieser Verordnung für noch nicht abgelegte Prüfungsleistungen ab dem 1. Januar 2026 beantragen. Dieser Antrag ist unwiderruflich. Bereits abgelegte Prüfungsleistungen bleiben anerkannt.
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§ 23
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2) und die Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 7) vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 außer Kraft.

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