.Kirchengesetz über den Dienst von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Kirchengesetz über den Dienst von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindereferentengesetz – GemRefG)
Vom 21. November 2025 (ABl. S. 145).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2024 (ABl. S. 132), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Präambel
1 In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird der Verkündigungsdienst wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde. 2 In der Gemeinschaft der pastoralen, gemeindepädagogischen, kirchenmusikalischen und gemeindediakonischen Dienste erweitert der Dienst von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten den Verkündigungsdienst.
#§ 1
Anwendungsbereicht
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Mitarbeit von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.
(
2
)
Es gilt nicht für Mitarbeitende, die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Pfarrerin, Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge stehen, ebenso nicht für Mitarbeitende im gemeindepädagogischen oder kirchenmusikalischen Dienst.
#§ 2
Aufgaben und Verkündigungsauftrag
(
1
)
Der Dienst der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ist ein gemeindlicher Dienst mit pastoraler, missionarischer und diakonischer Ausgestaltung.
(
2
)
Zum Dienst der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gehören insbesondere:
- die Verantwortung für Gottesdienste im Zusammenwirken mit dem Pfarrdienst und der Leitung der Gemeinde,
- die Begleitung von Menschen durch Besuch und seelsorgliches Gespräch,
- die Ermöglichung von Gemeinschaft durch Veranstaltungen, Gruppen und Kreise,
das Finden innovativer Wege, das Evangelium jenseits traditioneller kirchlicher Milieus und Arbeitsformen zu kommunizieren.
(
3
)
1 Die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten. 2 Aufgaben der Aufsicht können ganz oder teilweise übertragen werden. 3 Dies muss in Textform erfolgen, wobei der Umfang der Übertragung der Aufsicht genau zu benennen ist. 4 Der Anstellungsträger sorgt für eine angemessene fachlich-theologische Begleitung. 5 Hierzu können geeignete Mentoren bestimmt werden.
(
4
)
1 Die Beauftragung mit Verkündigungsdiensten und der Leitung von Gottesdiensten erfolgt durch den Anstellungsträger innerhalb der durch Arbeitsvertag und Dienstanweisung geregelten Zuständigkeit. 2 Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen. 3 Beauftragt werden kann, wer zur Übernahme dieses Dienstes persönlich bereit und fachlich geeignet ist.
(
5
)
Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sind zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seelsorgerlichen Verschwiegenheit auch über die Beendigung ihres Dienstes hinaus verpflichtet.
#§ 3
Anstellungsvoraussetzungen
(
1
)
Als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent kann haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden, wer
- einen für das jeweilige Tätigkeitsprofil in der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland anerkannten Ausbildungs- oder Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat,
- für eine Mitarbeit im Verkündigungsdienst persönlich geeignet ist und
- die weiteren Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfüllt.
(
2
)
Sind außer Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 alle Anstellungsvoraussetzungen erfüllt, kann eine in der Regel befristete Beschäftigung erfolgen, wenn die Anstellungskörperschaft eine berufsqualifizierende Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers sicherstellt, die mit der Zuerkennung eines einem fachbezogenen Ausbildungs- oder Studienabschluss gleichwertigen Befähigungsnachweises abschließt.
(
3
)
Über die Anerkennung der jeweiligen Ausbildungen entscheidet das Landeskirchenamt. Näheres kann durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
#§ 4
Einführung in den Dienst
(
1
)
1 Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt und zur Wahrung der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren kirchlichen Ordnung, insbesondere auch des Seelsorgegeheimnisses, verpflichtet. 2 Die Einführung erfolgt in der vorgesehenen agendarischen Form.
(
2
)
Die Einführung ist in der Personalakte der oder des Beschäftigten schriftlich zu vermerken.
#§ 5
Besondere Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis
(
1
)
1 Die Dienstanweisung der Gemeindereferentin oder des Gemeindereferenten soll auf die für die Aufgabenfelder des Zuständigkeitsbereichs maßgeblichen Konzeptionen ausgerichtet sein und sowohl die kontextuellen Bedarfe als auch persönliche Ausbildungen, Qualifikationen und Kompetenzen berücksichtigen. 2 § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 352; ABl. 2010 S. 306) bleibt in der jeweils geltenden Fassung hiervon unberührt.
(
2
)
1 Den Beschäftigten ist die regelmäßige Teilnahme an beruflichen Fortbildungen zu ermöglichen. 2 Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger werden zu Beginn ihrer Mitarbeit besonders begleitet. 3 Die Teilnahme an Fortbildungen zum Einstieg in den Beruf ist verpflichtend. 4 Später können Fortbildungen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften angeordnet werden.
(
3
)
1 Der Anstellungsträger ist dafür verantwortlich, dass die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. 2 Er hat die für die Arbeit erforderlichen Mittel, insbesondere geeignete Räumlichkeiten und mit Arbeits- und digitalen Kommunikationsmitteln angemessen ausgestattete Arbeitsplätze bereitzustellen. 3 Die entsprechenden Finanzierungsmittel sind im Haushaltsplan der Anstellungskörperschaft auszuweisen.
#§ 6
Unterstützung durch die Landeskirche
Die Landeskirche unterstützt die Anstellungsträger und die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
- durch die Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
- durch die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten im Rahmen der Personalentwicklung sowie
- durch die Vernetzung der Arbeit von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.