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Verwaltungsanordnung
zur Vergabe von Mitteln aus dem Teilhabefonds
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 13. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 16),
geändert am 27. Januar 2026 (ABl. S. 53).

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verwaltungsanordnung zur Änderung der Verwaltungsanordnung zur Vergabe von Mitteln aus den Erträgen des Hilfsbedürftigenfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
27.01.2026
Titel,
§§ 1 bis 6
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nummer 6 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtete Teilhabefonds soll getauften und nicht getauften jungen Menschen aus Familien, deren laufender Lebensbedarf nicht bedarfsgerecht abgedeckt werden kann, eine angemessene und altersgerechte Teilhabe an Maßnahmen und Projekten der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ermöglichen. Darüber hinaus dient der Fonds der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe junger Menschen mit Behinderung.
( 2 ) Die aus Erträgen des Sondervermögens, aus Kollekten und Spenden sowie sonstigen Einnahmen finanzierten Unterstützungsleistungen werden an landeskirchlich anerkannte Maßnahmenträger ausgezahlt. Das Vermögen des Fonds ist zu erhalten.
( 3 ) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens weist das Landeskirchenamt die im jeweiligen Haushaltsjahr für Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel der Geschäftsstelle des Bundes Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (nachfolgend: BEJM) zu.
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§ 2
Gegenstand und Höhe von Unterstützungsleistungen

( 1 ) Finanziell unterstützt wird die Teilnahme junger Menschen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  1. an Kinder-, Jugend- und Familienfreizeiten (Rüstzeiten),
  2. an Kinder- und Jugendbildungsveranstaltungen,
  3. an Kinder- und Jugendtagen,
  4. an Ehrenamtlichenschulungen einschließlich Schulungen zum Erwerb der Jugendleiter-Card (Juleica) und der Kindergruppenleiter-Card (Kileica) sowie
  5. an Projekten und Großveranstaltungen.
( 2 ) Für jeden nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Teilnehmenden kann eine Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu 50 vom Hundert des vom Maßnahmenträger veranschlagten Teilnehmerentgelts gewährt werden. Für jeden berücksichtigungsfähigen Teilnehmenden gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 kann bei Bedarf ein zusätzlicher Bedarf von in der Regel bis zu 500 Euro insbesondere zur Finanzierung
  1. von Dolmetscherinnen und Dolmetschern,
  2. von Assistenzpersonen und
  3. von Barrierefreiheit im Hinblick auf die An- und Abreise, den Aufenthalt, die Verpflegung und die Mitwirkung
bewilligt werden.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen besteht nicht.
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§ 3
Antragsverfahren

( 1 ) Die Maßnahmenträger beantragen die Unterstützungsleistung gegenüber dem BEJM unter Angabe
  1. der Art, der Dauer und des Ortes der geplanten Maßnahme,
  2. der Höhe des für jeden Teilnehmenden veranschlagten Teilnehmerentgelts,
  3. der erwarteten Anzahl der Teilnehmenden, für die eine Unterstützung beantragt wird, und
  4. der Höhe der erwarteten finanziellen Unterstützung.
Für gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigungsfähige Teilnehmende sind ergänzend der zusätzliche Bedarf sowie die zu dessen Abdeckung benötigten weiteren Finanzierungsmittel darzulegen. Ergänzend versichert der Maßnahmenträger schriftlich, dass er die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und des § 2 für jeden zu unterstützenden Teilnehmenden sorgfältig geprüft hat und keine anderen Mittel zur Absicherung dessen Teilnahme zu erlangen sind.
( 2 ) Anträge können im laufenden Haushaltsjahr bis zu Beginn der Maßnahme gestellt werden, anderenfalls zu einem früheren Zeitpunkt.
( 3 ) Für die Antragstellung ist das vom BEJM eingerichtete Onlineantragssystem zu nutzen. Die Geschäftsstelle des BEJM kann weitere oder andere Antragsformen festlegen.
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§ 4
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Über die Anträge entscheidet die Geschäftsstelle des BEJM entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Eingänge nach Maßgabe der verfügbaren Mittel unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens. Soweit die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland nicht selbst Maßnahmenträgerin ist, ergeht die Entscheidung durch einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheid.
( 2 ) Zuwendungsbescheide sind nur hinsichtlich Verfahrens- und Formfehlern im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens nachprüfbar.
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§ 5
Festsetzung der Unterstützungsleistung und Auszahlung

( 1 ) Die Unterstützungsleistung bemisst sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen, die tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen haben.
( 2 ) Zur Festsetzung der Leistung übermittelt der Maßnahmenträger dem BEJM spätestens sechs Wochen nach deren Durchführung eine vollständige Abrechnung der Maßnahme unter Angabe
  1. der tatsächlichen Art und Dauer der Maßnahme,
  2. der für die Maßnahme vereinnahmten Teilnehmerentgelte und
  3. der ihm infolge Teilnahme der jungen Menschen, für die Unterstützungsleistungen dem Grunde nach bewilligt worden sind, entstandenen Einnahmeausfälle.
Mitzuteilen ist die genaue Anzahl der förderfähigen Teilnehmenden sowie die Art und Höhe der Vorfinanzierung deren Teilnahme. Belege zur Nachweisführung sind nur auf Verlangen des BEJM vorzulegen.
( 3 ) Für die Rechnungslegung ist das vom BEJM bereitgestellte Formular im eingerichteten Onlineantragssystem zu nutzen. Die Geschäftsstelle des BEJM kann weitere oder andere Formen der Rechnungslegung festlegen.
( 4 ) Die Auszahlung der Unterstützungsleistung an den Maßnahmenträger erfolgt binnen Monatsfrist nach Feststellung der Ordnungsgemäßheit dessen Rechnungslegung.
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§ 6
Berichtspflichten

Die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand des BEJM in regelmäßigen Abständen sowie dem Landeskirchenamt auf Verlangen über den Stand der Bewirtschaftung der für Unterstützungsleistungen zugewiesenen Mittel.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zeitgleich tritt die Verwaltungsanordnung über die Förderkriterien und Modalitäten für den Hilfsbedürftigenfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vom 23. November 2010 (ABl. S. 334) außer Kraft.

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