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Verwaltungsvorschrift (VwV) für die Wahrnehmung von Diensten nach Ruhestandsversetzung und im Ruhestand (§§ 87a, 94a und 95a PfDG.EKD,
66a, 72a und 73a KBG.EKD)

Vom 3. Mai 2022 (ABl. S. 120, berichtigt S. 144),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (ABl. 2024 S. 54).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Nummern
Art der Änderung
1
Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift (VwV) für die Wahrnehmung von Diensten nach Ruhestandsversetzung und im Ruhestand
16.08.2022
A. Abschnitt 4, V. Nrn. 1, 3
geändert
2
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift (VwV) für die Wahrnehmung von Diensten nach Ruhestandsversetzung und im Ruhestand
12.12.2023
A. Abschnitt 4 V. Nr. 3.
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 5 Kirchenverfassung EKM (KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
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A. Regelungen für Pfarrerinnen/Pfarrer
und ordinierte Gemeindepädagoginnen/Gemeindepädagogen

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Abschnitt 1:
Allgemeines

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In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gehen seit dem Jahr 2020 geburtenstarke Jahrgänge in den Ruhestand. Es zeichnet sich schon heute ab, dass nicht alle Stellen wiederbesetzt werden können, obwohl aufgrund des Mitgliederrückgangs Stellen reduziert werden. Andererseits besteht bei einigen Pfarrerinnen und Pfarrern das Bedürfnis, über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinaus tätig zu sein. Im Hintergrund steht zuweilen der Umstand, dass der Höchstruhegehaltssatz aufgrund der Berufsbiografie deutlich unterschritten wird oder dass man den Eintritt in den Ruhestand als einen gestreckten Übergang gestalten möchte. Auch besteht das Erfordernis, bereits praktizierte Dienste im Ruhestand auf eine solidere rechtliche Basis zu stellen. Daher wurden die Ruhestandsgrenzen im Pfarrdienstgesetz der EKD flexibilisiert, indem das freiwillige Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze in unterschiedlichen Formen länger ermöglicht wird. Hierzu bestehen in der EKM drei rechtliche Möglichkeiten:
  1. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse gem. § 87a Pfarrdienstgesetz.EKD (PfDG.EKD) (Abschnitt 2)
    bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, wobei in überschaubaren Zeitabschnitten von bis zu drei Jahren hierüber zu entscheiden ist. Das Hinausschieben des Ruhestandes erhöht die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
  2. Dienst im Ruhestand gem. § 94a PfDG.EKD (Abschnitt 3)
    Ruheständlerinnen und Ruheständer, die einsatzbereit und einsatzfähig sind, werden ermutigt, nach dem Maß ihrer Kräfte regelmäßig geordnete Dienste, insbesondere zur Milderung der Vakanzsituation und zur Entlastung von Haupt-, Ehren- und Nebenamtlichen, im Interesse der Gemeinden ihren Beitrag zu leisten. Diese Dienste gem. § 94a PfDG.EKD stellen keine Unterbrechung des Ruhestandes dar und sind daher nicht ruhegehaltfähig. Es ist für die Landeskirche ein großer Gewinn, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagoginnen und ordinierte Gemeindepädagogen im Ruhestand ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf diese Weise der Gemeinschaft der Ordinierten und den Gemeinden weiterhin zur Verfügung stellen. Dies kann in Form der Übernahme von Diensten im Einzelfall (2a) oder aber auch in Form regelmäßiger geordneter Dienste (2b) geschehen.
    1. Dienste, die von Fall zu Fall übernommen werden. Hierzu gehören z. B. Gottesdienstvertretungen oder Kasualvertretungen, die kurzfristig z. B. aufgrund plötzlicher Erkrankung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers notwendig werden.
    2. Ruheständlerinnen und Ruheständler, die sich dazu bereit erklärt haben, können mit regelmäßigen geordneten Diensten beauftragt werden. Dazu gehören insbesondere Urlaubsvertretungen, Vertretungen in Krankheitsfällen, Vakanzvertretungen, befristete Übernahme von Pfarrstellen oder Predigtdiensten, regelmäßige Einzeldienste zur allgemeinen Entlastung, regionale oder projektbezogene Dienste in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten und mit mindestens 25 Prozent Dienstumfang.
  3. Die Rückkehr in den aktiven Dienst nach Beginn des Ruhestandes gem. § 95a PfDG.EKD (Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes, Abschnitt 4)
    Die Wiederverwendung unterbricht den Ruhestand, so dass grundsätzlich weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten erworben werden. Mit dieser Form der Weiterarbeit sollen z. B. Menschen erreicht werden, die nach einem frühzeitigen Ruhestand auf Antrag eine Aufgabe in der Familie übernommen haben, die nach einiger Zeit nicht mehr wahrgenommen werden muss. Die Regelungen sollen für (künftige) Ruheständlerinnen und Ruheständler attraktiv sein, sie zur Weiterarbeit einladen und ihnen eine gewisse Planungssicherheit bieten, sie zeigen aber auch die Notwendigkeit fortbestehender Eignung und kirchlichen Interesses auf.
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Abschnitt 2:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
nach § 87a Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD)

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I. Voraussetzungen hinsichtlich der Pfarrstelle

Ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts kann sowohl auf der bisherigen Stelle (bzw. im bisherigen Auftrag) als auch einer anderen Stelle (bzw. in einem anderen Auftrag) erfolgen. Dies gilt sowohl für unbefristete als auch für befristete Stellen oder Aufträge. Die gültigen Beschlusslagen zur Finanz- und Stellenplanung sind zu beachten.
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II. Voraussetzungen hinsichtlich der Person

Es dürfen an der persönlichen und fachlichen Eignung des Mitarbeitenden keine Zweifel bestehen. Im Zweifelsfall kann ein vertrauensärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung eingeholt werden.
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III. Dienstliches und landeskirchliches Interesse
am Hinausschieben des Ruhestandseintritts

  1. Ein Hinausschieben des Ruhestandes setzt ein dienstliches Interesse voraus, das personalwirtschaftliche, organisatorische und fachliche Aspekte berücksichtigt, insbesondere das Interesse an einem Einsatz im Fall konkreter Personalbedarfe in Gemeinden oder anderen Bereichen des Verkündigungsdienstes und an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung in der EKM umfasst. Es müssen
    • ein entsprechender Personalbedarf bestehen, ggf. weil Beratungs- oder Planungsprozesse zu strukturellen, organisatorischen und personellen Entscheidungen noch nicht abgeschlossen sind oder Stellenplanentscheidungen existieren, die den Wegfall bzw. die Freigabe zur Wiederbesetzung einer Stelle bereits terminieren,
    • eine konkrete Aufgabe (Stelle oder Auftrag) vorliegen, die anderweitig nicht vergeben werden kann (ggf. ergebnislose Ausschreibungen) und
    • die haushaltsmäßige Rückdeckung der Personal- und Sachkosten gegeben sein.
  2. Einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns dürfen landeskirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf der bisherigen oder einer anderen Stelle
    • den Einstieg in den Beruf als Pfarrerin/Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagogin/ordinierter Gemeindepädagoge be- oder verhindert, da Entsendungspfarrstellen aufgrund der Blockierung geeigneter Stellen im Rahmen der Dienstverlängerung nicht errichtet werden oder zur Verfügung stehen,
    • Bewerbungsmöglichkeiten z. B. für Funktionspfarrstellen oder höher dotierte Pfarrstellen nicht eröffnet bzw. hinausgeschoben werden und die Attraktivität des kirchlichen Dienstes für längerfristig einsetzbare Personen dadurch leidet.
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IV. Modalitäten des Dienstes

  1. Der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts muss über den Dienstweg in der Regel ein Jahr, spätestens jedoch 9 Monate vor Beginn gestellt werden, um die für alle Seiten nötige Sicherheit bzw. Perspektive zu gewährleisten.
  2. Je nach Stelle ist vor der Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts die Zustimmung der Stellen und Gremien erforderlich, die für die Übertragung der Pfarrstelle zuständig sind (s. Tabelle Anlage 1), ggf. ist das Benehmen mit der zuständigen Fachaufsicht herzustellen. Die Vorschriften über die Versetzung nach Pfarrdienstgesetz und des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Entscheidung trifft nach Eingang der Voten das Landeskirchenamt.
  4. Ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist mit einem 50, 75 oder 100%igen Dienstauftrag möglich.
  5. Ändert sich der Dienstauftrag auf derselben Stelle in Umfang und/oder Inhalt oder wird bei Hinausschieben eine neue Stelle oder ein neuer Dienstauftrag versehen, soll eine individuelle Dienstvereinbarung erstellt werden.
  6. Im Falle der Zuweisung einer Dienstwohnung entfällt mit Hinausschieben des Ruhestandseintritts die Dienstwohnungs- und Residenzpflicht; die Verpflichtung erreichbar zu sein, bleibt unberührt. Die Fortsetzung der Zuweisung einer bestehenden Dienstwohnung ist im Einvernehmen mit der Person möglich.
  7. Bei Verbleib in der Pfarrstelle
    7.1
    in einer unbefristet übertragenen Pfarrstelle
    7.1.1.
    Ein Hinausschieben des Ruhestandes wird in der Regel zunächst auf längstens drei Jahre befristet.
    7.1.2.
    Bei mehrjähriger Verlängerung führt die Superintendentin oder der Superintendent mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer vor Ablauf des ersten Jahres ein Bilanz- und Orientierungsgespräch.
    7.1.3.
    Eine Verlängerung über den ersten Verlängerungszeitraum hinaus erfolgt in Jahresschritten und ist um höchstens drei weitere Jahre möglich.
    7.1.4.
    Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist grundsätzlich nur unter Beibehaltung des Dienstauftrages in Höhe des Stellenumfangs möglich. Eine Abweichung des Dienstauftrages vom Stellenumfang kann in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Vertretung für die nicht wahrzunehmenden Aufgaben gewährleistet ist. Der Dienstauftrag muss in diesem Fall aber mindestens 50 % umfassen.
    7.2.
    in einer befristet übertragenen Pfarrstelle
    7.2.1.
    Der Ruhestandseintritt kann bis zu drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ende der regulären Berufungszeit, hinausgeschoben werden. Danach besteht die Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr.
    7.2.2.
    Nummern IV. 7.1.2. und 7.1.4. gelten entsprechend.
    7.2.3.
    Für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts einer Superintendentin/eines Superintendenten gilt § 28 Absatz 2 Satz 4 Pfarrstellengesetz.
  8. Bei Wechsel der Pfarrstelle
    8.1
    Der Dienst ist im Umfang der Stelle wahrzunehmen.
    8.2
    Bei Wechsel in eine unbefristete Stelle gilt IV. 7.1. entsprechend.
    8.3
    Bei Wechsel in eine befristete Stelle kann der Ruhestandseintritt für die Dauer der Befristung, höchstens jedoch zunächst für drei Jahre hinausgeschoben werden. Eine einmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich.
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V. Zuschlag zur Besoldung

  1. Bei Hinausscheiben des Eintritts in den Ruhestand wird gem. § 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) in Verbindung mit § 7a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ein Zuschlag zur Besoldung gewährt. Der Zuschlag wird ab Beginn des Kalendermonats gezahlt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Voraussetzung ist, dass der Höchstruhegehaltsatz erreicht ist. Der Zuschlag beträgt 10 % des Grundgehalts und ist nicht ruhgehaltfähig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird ein ergänzender, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Mit dem Zuschlag soll sichergestellt werden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht schlechter gestellt werden als Ruheständlerinnen und Ruheständler. Die Bemessungsgrundlage dieses Zuschlags ist das individuell erdiente Ruhegehalt, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe entspricht dem Teil des individuell verdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung (z. B. 75 % Dienstauftrag = 25 % Freistellung) zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
  2. Auf Anforderung des Landeskirchenamtes hat der oder die Betroffene für den Zeitpunkt ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Rentenantrag zu stellen. Die Rente wird gem. § 35 Absatz 1 BVG-EKD auf die Besoldung angerechnet.
  3. Bei Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Pfarrerinnen und Pfarrern in Gemeinde- und Kreispfarrstellen finanzieren die Kirchenkreise weiterhin die Besoldung einschl. des Zuschlags, ggf. unter Abminderung der Rentenanrechnung, sowie die Beihilfeumlage. Die Zahlung der Versorgungsumlage entfällt.
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Abschnitt 3:
Dienst im Ruhestand nach § 94a Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD)

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I. Übernahme von Diensten im Einzelfall

Interessierte Pfarrerinnen und Pfarrer können gegenüber der Superintendentin oder dem Superintendenten ihre Bereitschaft zur Übernahme von pfarramtlichen Diensten im Einzelfall erklären. Hierzu gehören z. B. Gottesdienstvertretungen oder Kasualvertretungen, die kurzfristig notwendig werden. Die Übernahme von Diensten im Einzelfall erfolgt unentgeltlich.
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II. Übernahme von regelmäßigen geordneten Diensten

  1. Zuständigkeit – Konventteilnahme – Verfahren
    1.1.
    Für die geistliche Versorgung der Gemeinden und damit die Organisation der Vertretungsdienste ist der Kirchenkreis zuständig. Die Superintendentinnen und Superintendenten führen die Dienstaufsicht auch über die im Dienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Sie sind deshalb die Ansprechpartner für einsatzbereite und einsatzfähige Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand und für die Kirchengemeinden.
    1.2.
    An Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die sich dazu bereit erklärt haben, können mit regelmäßigen geordneten Diensten im Mindestumfang von 25 Prozent und Mindestzeitraum von drei Monaten beauftragt werden. Dazu gehören insbesondere Urlaubsvertretungen, Vertretungen in Krankheitsfällen, Vakanzvertretungen, befristete Übernahme von Pfarrstellen oder Predigtdiensten, regelmäßige Einzeldienste zur allgemeinen Entlastung, regionale oder projektbezogene Dienste.
    1.3.
    Die Beauftragung zu regelmäßig geordneten Diensten erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreiskirchenrates in der Regel für einen Zeitraum zwischen drei Monaten und längstens drei Jahren. Verlängerung ist möglich. Dabei handeln die Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeindekirchenräten und der zuständigen Pfarrerin bzw. dem zuständigen Pfarrer. Der Beschluss des Kreiskirchenrates (über Beginn, Dauer und Umfang der Beauftragung) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
    1.4.
    Ruheständler, die regelmäßige geordnete Dienste übernehmen, sollen an den regionalen Konventen teilnehmen.
    1.5.
    Die Beauftragung erfolgt, wenn sie für mindestens drei Monate erteilt wird, in der Regel in einem Gemeindegottesdienst unter Handauflegung und Segen (s. Agende IV).
    1.6.
    Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand können jederzeit und ohne besondere Begründung die Beauftragung zurückgeben. Sie sollen dabei terminlich auf die Belange der aktiven Pfarrerinnen und Pfarrer Rücksicht nehmen. Die Superintendentinnen und Superintendenten sind befugt, im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Beauftragung zurückzunehmen, wenn dies im kirchlichen Interesse geboten ist.
  2. Bruttoentgelt, Empfehlung an die Kirchenkreise
    Ruheständler erhalten für ihre Dienste vom beauftragenden Kirchenkreis monatlich bei
    • einem vollen Dienstauftrag einen Betrag von 1.200,00 €,
    • bei einem dreiviertel Dienstauftrag einen Betrag von 900,00 €,
    • bei einem halben Dienstauftrag einen Betrag von 600,00 €,
    • bei einem viertel Dienstauftrag einen Betrag von 300,00 €,
    Das Entgelt wird über die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle im Landeskirchenamt unter Entnahme aus der jeweiligen Haushaltsstelle des Kirchenkreises ausgezahlt und nach Lohnsteuerklasse VI versteuert. Im Falle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit wird empfohlen mit dem Landeskirchenamt, Referat P2, abzuklären, ob sich die Zahlung des Entgelts auf Rente und/oder Ruhegehalt auswirkt. Nach Erreichen der individuellen gesetzlichen Altersgrenze wird der Hinzuverdienst in o. g. Höhe weder auf das Ruhegehalt noch auf die Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung angerechnet.
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III. Rechtliche Absicherung, Nebenleistungen

  1. Reisekosten
    Für die zu regelmäßigen geordneten Diensten beauftragten Ruheständler gilt die Reisekostenverordnung mit der Maßgabe, dass für die Erstattung der Reisekosten der Kirchenkreis zuständig ist. Den Kirchenkreisen obliegt es, die Kirchengemeinden an den Reisekosten in den Fällen, wo dies vorgesehen ist, zu beteiligen.
  2. Unfallfürsorge
    Wenn Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand Dienste übernehmen, haben sie Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) i. V. m. §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz. Sie sind damit genauso abgesichert wie Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst.
  3. Versicherung
    Die Absicherung regelt sich nach den landeskirchlichen Versicherungsverträgen wie folgt:
    3.1.
    Haftpflicht-Versicherung
    Im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung ist das gesetzliche Haftpflichtrisiko für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und deren Untergliederungen abgedeckt. Mitversichert ist auch das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko aus der dienstlichen Tätigkeit aller haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    3.2.
    Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
    Im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird (Drittschaden). Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer in Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit durch einen Mitversicherten unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden).
    3.3.
    Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung
    Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland hat für die haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Dienstreise-Fahrzeug-Versicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherungsschutz wird gewährt für Dienstfahrten, die im Auftrag der EKM sowie der Kirchengemeinden und Kirchenkreise durchgeführt werden. Die Versicherung bezieht sich insbesondere auf Personenkraftwagen und Motorräder. Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des benutzten Kraftfahrzeuges. Versichert sind jedoch nur privateigene Fahrzeuge. Fahrzeuge der Versicherungsnehmerin oder ihrer Untergliederungen (Kirchenkreise, Kirchengemeinden) sind nicht mitversichert. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das Versicherungsmerkblatt der EKM verwiesen.
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Abschnitt 4:
Rückkehr in den aktiven Dienst nach Beginn des Ruhestandes (Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes) gem. § 95a PfDG.EKD i. V. m. § 95a AGPfDG.EKM

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I. Voraussetzungen hinsichtlich der Stelle/des Auftrages

Es muss sich um eine Stelle oder einen Auftrag handeln, die/der
  • mindestens der Hälfte eines vollen Dienstauftrages entspricht,
  • die/der unbefristet oder für mind. ein Jahr befristet eingerichtet ist.
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II. Voraussetzungen hinsichtlich der Person

s. o. Abschnitt 2, II.
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III. Dienstliches und landeskirchliches Interesse an der Wiederverwendung

  1. Eine Wiederverwendung im aktiven Dienst setzt ein dienstliches Interesse voraus, das personalwirtschaftliche, organisatorische und fachliche Aspekte berücksichtigt und insbesondere das Interesse an einem Einsatz im Fall konkreter Personalbedarfe in Gemeinden oder anderen Bereichen des Verkündigungsdienstes sowie an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung in der EKM umfasst. Es müssen
    • ein entsprechender Personalbedarf bestehen, ggf. weil Beratungs- oder Planungsprozesse zu strukturellen, organisatorischen und personellen Entscheidungen noch nicht abgeschlossen sind oder Stellenplanentscheidungen existieren, die den Wegfall bzw. die Freigabe zur Wiederbesetzung einer Stelle bereits terminieren,
    • eine konkrete Aufgabe (Stelle oder Auftrag) vorliegen, die anderweitig nicht vergeben werden kann (ggf. ergebnislose Ausschreibungen) und
    • die haushaltsmäßige Rückdeckung der Personal- und Sachkosten gegeben sein.
  2. Einer Wiederverwendung dürfen landeskirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederverwendung
    • den Einstieg in den Beruf als Pfarrerin/Pfarrer oder ordinierte Gemeindepädagogin/ordinierter Gemeindepädagoge be- oder verhindert, da Entsendungspfarrstellen aufgrund der Blockierung geeigneter Stellen im Rahmen der Wiederverwendung nicht errichtet werden oder zur Verfügung stehen,
    • Bewerbungsmöglichkeiten z. B. für Funktionspfarrstellen oder höher dotierte Pfarrstellen nicht eröffnet bzw. hinausgeschoben werden und die Attraktivität des kirchlichen Dienstes für längerfristig einsetzbare Personen dadurch leidet.
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IV. Modalitäten des Dienstes

  1. Der Antrag auf Wiederverwendung muss über den jeweiligen Anstellungsträger (Kirchenkreis, Landeskirche) ein Jahr vor Beginn gestellt werden, um die für alle Seiten nötige Sicherheit bzw. Perspektive zu gewährleisten.
  2. Je nach Stelle ist vor der Entscheidung über die Wiederverwendung die Zustimmung der Stellen und Gremien erforderlich, die für die Übertragung der Pfarrstelle zuständig sind; ggf. ist das Benehmen mit der zuständigen Fachaufsicht herzustellen. Die Vorschriften über die Versetzung nach Pfarrdienstgesetz und des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Wiederverwendung erfolgt für die Dauer von bis zu drei Jahren, mindestens aber für ein Jahr. Für die Verlängerung gilt Abschnitt 2, IV. 7. entsprechend.
  4. Der Dienst ist im Umfang der Stelle oder des Auftrages wahrzunehmen
  5. Die Entscheidung trifft nach Eingang der Voten das Landeskirchenamt.
  6. Eine Wiederverwendung ist mit einem 50, 75 oder 100%igen Dienstauftrag möglich.
  7. Eine individuelle Dienstvereinbarung ist zu erstellen.
  8. Dienstwohnungs- und Residenzpflicht besteht nicht; die Verpflichtung erreichbar zu sein, bleibt unberührt.
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V. Zuschlag zur Besoldung

  1. Bei Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes wird gem. § 2 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (BVG-EKD) in Verbindung mit § 7a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ein Zuschlag zur Besoldung gewährt. Der Zuschlag wird ab Beginn des Kalendermonats gezahlt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Voraussetzung ist, dass der Höchstruhegehaltsatz erreicht ist. Der Zuschlag beträgt 10 % des Grundgehalts und ist nicht ruhgehaltfähig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes wird mit Beginn der Wiederverwendung ein ergänzender, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Mit dem Zuschlag soll sichergestellt werden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes finanziell nicht schlechter gestellt werden als im Ruhestand. Die Bemessungsgrundlage dieses Zuschlags ist das individuell erdiente Ruhegehalt. Die Höhe entspricht dem Teil des individuell erdienten Ruhegehalts, der sich aus demVerhältnis der Freistellung (z. B. 75 % Dienstauftrag = 25 % Freistellung) zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
  2. Auf Anforderung des Landeskirchenamtes hat die oder der Betroffene für den Zeitpunkt ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Rentenantrag zu stellen. Die Rente wird gem. § 35 Absatz 1 BVG-EKD auf die Besoldung angerechnet.
  3. Bei Wiederverwendung in Gemeinde- und Kreispfarrstellen trägt der Kirchenkreis, in dem der Einsatz erfolgt, die Kosten der Besoldung einschließlich des Zuschlags, ggf. unter Anrechnung der Rente auf die aktiven Dienstbezüge, sowie die Beihilfeumlage. Die Zahlung der Versorgungsumlage entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem die oder der Betroffene das 66. Lebensjahr vollendet.
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B. Regelungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

(unbesetzt)
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Anlagen

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Anlage 1: Zusammenfassung der Möglichkeiten des Hinausschieben des Ruhestandseintritts

Verbleib auf der
bisherigen Stelle
Wechsel in eine
andere Stelle
Zuständigkeiten
Stelle (in die gewechselt wird)
befristet
unbefristet
befristet
unbefristet
Gemeindepfarrstelle/Stelle f. Ord. GP
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
Antrag: über Dienstweg an LKA
Voten: Sup., GKR
Entscheidung: LKA
Kreispfarrstelle/Kreisstelle f. Ord. GP
Für Dauer der Befristung, zunächst höchstens 3 Jahre,1 weiteres Jahr möglich
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
Für Dauer der Befristung, zunächst höchstens 3 Jahre,1 weiteres Jahr möglich
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
Antrag: über Dienstweg an LKA
Voten: KKR
Entscheidung: LKA
Superintendentenstelle
bis 3 Jahre über gesetzl. Altersgrenze, längstens bis Ende der regulären Amtszeit
z. B. als Interim denkbar
Antrag: über Dienstweg (Propst, KKR, Kreissynode,) an LKA
Voten: Propst, KKR, Kreissynode
Entscheidung: Kollegium
Landeskirchliche Pfarrstelle
Für Dauer der Befristung, höchstens zunächst 3 Jahre,1 weiteres Jahr möglich
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
Für Dauer der Befristung, höchstens zunächst 3 Jahre,1 weiteres Jahr möglich
bis zu 3 Jahre,
dann bis zu 3mal 1 Jahr
Antrag über zust. Dezernat im LKA,
Entscheidung: Kollegium
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Anlage 2:
Einschlägige Rechtsvorschriften zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts

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Auszug Pfarrdienstgesetz.EKD

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§ 87a
Hinausschieben des Ruhestands

( 1 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die für die Berufung zuständige Stelle mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schul- oder Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
( 2 ) Die Dauer des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand kann im dienstlichen Interesse und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 um jeweils längstens zwei weitere Jahre, jedoch insgesamt nicht über das Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, verlängert werden.
( 3 ) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs übernommen wird,
  2. eine dem persönlichen Qualifikationsprofil entsprechende Stelle oder ein entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 vorhanden ist,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der fortbestehenden Eignung der Pfarrerin oder des Pfarrers keine Zweifel bestehen.
( 4 ) Sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, scheiden Pfarrerinnen und Pfarrer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag im Sinne des § 25 aus und verlieren sonstige übertragene kirchliche Aufgaben oder Funktionen.
( 5 ) § 88 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ein abweichendes Höchstalter im Sinne des Absatzes 2 festsetzen.
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§ 94a
Dienst im Ruhestand

( 1 ) Geeigneten Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann mit ihrer Zustimmung im kirchlichen Interesse im Rahmen ihres fortbestehenden Dienstverhältnisses widerruflich ein Dienst im Ruhestand übertragen werden.
( 2 ) Dienst im Ruhestand kann die einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Wahrnehmung eines pfarramtlichen oder anderen kirchlichen Dienstes beinhalten. Regelmäßiger Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs soll jeweils auf längstens ein Jahr befristet werden. Er kann durch eine Dienstbeschreibung geregelt werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Regelungen zur Besoldung neben
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§ 95a
Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 92 oder wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wiederverwendet werden können.
( 2 ) Mit ihrer Zustimmung kann die für die Berufung zuständige Stelle Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand im dienstlichen Interesse unter Beendigung des Ruhestandes eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle oder einen ihrer Ausbildung entsprechenden Auftrag im Sinne des § 25 übertragen, wenn
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte des vollen Dienstumfangs für insgesamt mindestens die Dauer eines Jahres übernommen wird,
  2. eine dem persönlichen Qualifikationsprofil entsprechende Stelle oder ein entsprechender Auftrag im Sinne des § 25 vorhanden ist,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der Eignung der Pfarrerin oder des Pfarrers keine Zweifel bestehen.
Die Wiederverwendung erfolgt zunächst für die Dauer von bis zu drei Jahren. Für ihre Verlängerung findet § 87a Absatz 2 und 6 entsprechende Anwendung, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. § 88 gilt entsprechend.