.Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses 
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#
        
      Geltungszeitraum von: 27.06.2018
Geltungszeitraum bis: 26.04.2022
Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses 
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 
(VergO-ForstAA)
Vom 27. Juni 2018 (ABl. S. 163).
Der Forstausgleichsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschließt gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187) in Verbindung mit § GO-ForstAA folgende Vergabeordnung: 
Inhaltsübersicht
§ 1  | Zuwendungszweck  | 
§ 2  | Antragsberechtigte/Zuwendungsempfänger  | 
§ 3  | Zuwendungsgegenstand/Art und Umfang der Zuwendung  | 
§ 4  | Antragsverfahren  | 
§ 5  | Bewilligungsverfahren  | 
§ 6  | Abforderungs- und Auszahlungsverfahren  | 
§ 7  | Verwendungsnachweisverfahren  | 
§ 8  | Rückforderung von Zuwendungen  | 
§ 9  | Rechtsmittel  | 
§ 10  | Sprachliche Gleichstellung  | 
§ 11  | Inkrafttreten  | 
Anlage – maximale Auszahlungsbeträge im Schadensfall   | 
§ 1
Zuwendungszweck
Die Vergabe der Erträge aus dem Forstausgleichsfonds an kirchliche Waldbesitzer dient der Kompensation von Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand.
#§ 2
Antragsberechtigte/Zuwendungsempfänger
 1 Antrags- und zuwendungsberechtigt sind kirchliche Waldbesitzer und kirchliche Waldgemeinschaften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.  2 Diese sind antrags- und zuwendungsberechtigt, unabhängig davon, ob ein Beitrag nach § 9 Absatz 4 Satz 1 AFG entrichtet wurde.
#§ 3
Zuwendungsgegenstand/Art und Umfang der Zuwendung
			(
			1
			)
		 1 Bezuschusst werden Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand.  2 Biotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch die Massenvermehrungen von Insekten und Pilzen verursacht werden.  3 Abiotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch Sturm, Feuer, Schnee- oder Eisdruck verursacht werden.  4 Zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Folgekosten bei Löschung von Waldbränden;
 - Wiederaufforstungskosten einschließlich Flächenvorbereitung;
 - Kulturpflegekosten;
 - Kosten für vorbeugende Maßnahmen gegen biotische und abiotische Maßnahmen wie Käferkalamitäten oder Waldbrand und
 - unverhältnismäßig hohe Aufwendungen, die durch Dritte oder Altlasten auf dem Flurstück für den kirchlichen Waldeigentümer entstehen.
 
			(
			2
			)
		 1 Zuschussfähig sind nur Kosten nach Abzug von Fördermitteln Dritter, die eine Summe von 500 Euro übersteigen.  2 Die maximalen Zuwendungsbeträge für die Wiederaufforstung, den Zaunbau und die Kulturpflege sind in der Anlage zur Vergabeordnung festgelegt.
			(
			3
			)
		 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 
#§ 4
Antragsverfahren
			(
			1
			)
		 Zuwendungsanträge sind ausschließlich beim Forstausgleichsauschuss im Landeskirchenamt zu stellen.
			(
			2
			)
		 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ort des Schadenseintrittes (Flurstück, Flur, Gemarkung),
 - geschätzte Schadholzmenge und Aufarbeitungskosten abzüglich der Holzerlöse,
 - geschätzte Wiederaufforstungsfläche und Wiederaufforstungskosten,
 - Ursache des Schadens,
 - Datum des Schadenseintrittes.
 
Dem Antrag ist eine Bilddokumentation der Schäden beizufügen.
#§ 5
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch den Ausschuss im Rahmen der vorhandenen Mittel.
#§ 6
Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
			(
			1
			)
		 Bewilligte Mittel werden vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden unter genauer Angabe des Verwendungszwecks abgefordert.
			(
			2
			)
		 1 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt grundsätzlich erst, wenn Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen fällig werden.  2 Dazu muss dem Landeskirchenamt die Originalrechnung zur Prüfung vorgelegt werden.  3 Abschlagszahlungen sind ausnahmsweise zulässig.
#§ 7
Verwendungsnachweisverfahren
 1 Enthält der Bewilligungsbescheid keine anderslautende Regelung, so ist die Verwendung bewilligter Mittel durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Ausschuss bis zum 31. Dezember des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen.  2 Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt werden.
#§ 8
Rückforderung von Zuwendungen
Für die Rückforderung von Zuwendungen gelten die  Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD.
#§ 9
Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Vergabeausschusses im Rahmen dieser Ordnung sind nicht zulässig.
#§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Die in der Vergabeordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#§ 11
[Inkrafttreten]
#Anlage – maximale Auszahlungsbeträge im Schadensfall
Wiederaufforstung ohne Wildschutz (Mischkulturen entsprechend der prozentualen Anteile Laub- und Nadelholz je Hektar)  | ||||
Flächenvorbereitung  | 1.000  | €/ha  | ||
Laubholz  | 8.000  | €/ha  | ||
Nadelholz  | 3.500  | €/ha  | ||
Zaunbau  | ||||
rotwildsicher  | 1,8 m   | 8  | €/lfm  | |
rehwildsicher  | 1,6 m  | 6  | €/lfm  | |
Einzelschutz  | 3  | €/Stk. (max. 3.000 €/ha)  | ||
Kulturpflegekosten  | 1.000  | €/ha einmalig  |