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Gebührenordnung für die Inanspruchnahme
von Beratungsleistungen des Gemeindedienstes
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 30. November 2021 (ABl. 2022 S. 8).

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 64 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinien für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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1. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung

Beim Gemeindedienst beschäftigte Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen sowie Juniorberaterinnen und Juniorberater der AG Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung können als Beraterinnen und Berater für Gremien und Gruppen in allen kirchlichen Handlungsfeldern in Anspruch genommen werden. Die Beratung erfolgt in der Regel durch ein Beraterteam (zwei Personen).
Für die Beratungstätigkeit von Gemeindeberatern und Gemeindeberaterinnen des Gemeindedienstes sowie Juniorberaterinnen und Juniorberatern werden folgende Gebühren erhoben:
  • Pro 90 Minuten 135 €. Die Berechnung erfolgt für die konkret vereinbarten Beratungszeiten (15-min-genau).
  • Vorgespräch: pauschal 135 €
  • Kommt ein Gemeindeberater bzw. eine Gemeindeberaterin des Gemeindedienstes gemeinsam mit einer weiteren Beraterperson der AG zum Einsatz, erhebt der Gemeindedienst ½ der Gebühr.
  • Reisezeiten werden bis 50 km Entfernung (zwischen Wohnort und Beratungsort) nicht berechnet. Für weiter entfernte Beratungsorte wird je Gemeindeberater bzw. Gemeindeberaterin ein pauschaler Satz berechnet, und zwar:
    • über 50 km bis 100 km: 45 €
    • über 100 km bis 200 km: 90 €
    • über 200 km: 120 €
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2. Andere Dienste

Für vergleichbare Beratungsangebote des Gemeindedienstes werden Gebührensätze wie unter 1. erhoben.
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3. Sachkosten

Reisekosten müssen in der angefallenen Höhe nach Reisekostenrecht der EKM erstattet werden. Kosten für Verbrauchsmaterialien trägt der Gemeindedienst. Kosten für sonstige Materialien sowie weitere Sachkosten wie Unterkunft und Verpflegung und sonstige Auslagen werden durch die Auftraggeber getragen.
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4. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.