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Satzung
der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft
Familie Sachsen-Anhalt e. V.
(eaf Sachsen-Anhalt)

Vom 7. Februar 1996
in der Fassung vom 24. April 2018 (ABl. S. 232).

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Präambel

Der Verein Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie Sachsen-Anhalt e. V. (eaf Sachsen-Anhalt) ist ein Zusammenschluss von Verbänden, Diensten, Einrichtungen und Werken der evangelischen Landeskirchen und deren Untergliederungen im Land Sachsen-Anhalt, die sich mit den Entwicklungen der Familienpolitik auseinandersetzen. Als evangelischer Dachverband bearbeitet der Verein aktuelle familienpolitische Fragestellungen und leistet so im Sinne evangelischer Sozialethik einen Beitrag für eine gerechte und menschliche Sozialordnung. Seine Tätigkeit entfaltet der Verein überwiegend im Land Sachsen-Anhalt.
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§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie Sachsen-Anhalt e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 11259 eingetragen und hat seinen Sitz in Magdeburg.
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§ 2
Zweck, Aufgaben

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Bearbeitung insbesondere ethischer, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen der Familienpolitik sowie die Förderung der Familienbildung, der Familienberatung und der Familienerholung auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus. Dies umfasst auch eine Mitwirkung bei der Meinungsbildung in Kirche, Politik und Gesellschaft.
( 2 ) Der Verein wirkt an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags der im Land Sachsen-Anhalt tätigen evangelischen Landeskirchen mit. In diesem Rahmen soll er insbesondere
  1. die Koordination und Kooperation der Aktivitäten seiner Mitglieder fördern,
  2. gemeinsame Aktionen durchführen,
  3. gemeinsame Stellungnahmen zu aktuellen familienpolitischen Fragestellungen erarbeiten und vertreten sowie
  4. Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
( 4 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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§ 4
Zuordnung

( 1 ) Der Verein ist von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als eine selbstständige kirchliche Einrichtung anerkannt.
( 2 ) Er ist Mitglied der „Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie“ auf Bundesebene. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann er auch in anderen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene mitwirken.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Kirchliche Körperschaften, deren Untergliederungen, Verbände, Dienste, Einrichtungen und Werke, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Sachsen-Anhalt (ACK) angehörende Evangelische Freikirchen sowie natürliche Personen können als stimmberechtigte Mitglieder im Verein mitwirken. Die Mitarbeit rechtlich unselbständiger Verbände, Dienste, Einrichtungen und Werke richtet sich nach dem Recht der jeweiligen Rechtsträgerin oder des jeweiligen Rechtsträgers. Natürliche Personen sollen Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Religionsgemeinschaft sein; ein Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt ist nicht erforderlich.
( 2 ) Natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse der Familienarbeit, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können ohne Stimmrecht als Gastmitglieder aufgenommen werden.
( 3 ) Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind
  1. eine überwiegende Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt,
  2. Interesse an familienpolitischen Fragestellungen,
  3. die Anerkennung der Regelungen dieser Satzung sowie
  4. ein schriftlicher Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand.
( 4 ) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag endgültig.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, darüber hinaus bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei natürlichen Personen durch Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erklären.
( 6 ) Bei groben Verstößen gegen diese Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder dessen Mitglieder kann der Vorstand die Mitgliedschaft durch Ausschluss beenden. Die oder der Betroffene kann der Ausschlussentscheidung des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte der oder des Betroffenen.
( 7 ) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die unterjährige Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft berechtigen nicht zur Kürzung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
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§ 6
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr lädt die oder der Vorsitzende alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder binnen sechs Wochen einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform.
( 2 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter; die Bevollmächtigung ist dem Vorstand auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind Stimmrechte nicht übertragbar.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, ist sie bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, beschlussfähig. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung kommen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande.
( 4 ) Der wesentliche Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Das von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Protokoll ist allen Mitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung kann ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins und achtet auf die Einhaltung der Satzung.
( 2 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  1. die Beratung von Grundsatzfragen der Familienpolitik;
  2. die Wahl des Vorstands aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren, Wiederwahl ist zulässig;
  3. die Bestellung von mindestens zwei, nicht dem Vorstand angehörenden Personen für die Kassenprüfung gemäß § 12 Absatz 5 für die Dauer von vier Jahren, erneute Bestellung ist zulässig;
  4. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Geschäftsführung und der Kassenprüfung;
  5. die Beschlussfassung zur Jahresrechnung einschließlich der Entlastung des Vorstands bei Beachtung des § 12 Absatz 5 Satz 4;
  6. die Beschlussfassung zum Haushaltsplan;
  7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Absatz 7 Satz 2;
  8. die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen;
  9. Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3;
  10. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 9 Absatz 8;
  11. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins gemäß § 13 und zur Bestellung von Liquidatoren.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Dem gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 zu wählenden Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
  1. die oder der Vorsitzende,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie
  3. ein bis drei weitere Personen.
( 2 ) Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Funktion teilnehmen.
( 3 ) Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest ihrer Amtszeit durch unverzügliche Nachwahl entsprechend § 8 Absatz 2 Nummer 2 ersetzt. Für ausscheidende Personen gemäß Absatz 1 Nummer 3 gilt dies nur dann, wenn mangels einer Nachwahl keine Person gemäß dieser Regelung mehr im Vorstand vertreten wäre.
( 4 ) Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen und geleitet.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt § 7 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
( 6 ) Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, außerhalb seiner Sitzungen im Umlaufverfahren schriftlich, elektronisch oder per Telefonkonferenz fassen, wenn diesem Verfahren mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren und zu bestätigen.
( 7 ) Für die Protokollierung von Vorstandssitzungen gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Das von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern sowie der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts zeitnah zur Kenntnis zu geben.
( 8 ) Der Vorstand kann seinen Geschäftsgang durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Geschäftsordnung regeln.
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§ 10
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand verantwortet die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gemeinsam durch zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter mindestens die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
  1. die Erfüllung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
  3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
  6. die Anstellung von Personal,
  7. die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal,
  8. Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 6 Satz 1,
  9. die Kontaktpflege zu den Vereinsmitgliedern, zur Kirche und zu den Partnerorganisationen gemäß § 4.
( 3 ) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig.
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§ 11
Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand hat eine Geschäftsstelle einzurichten und eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer anzustellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Für jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten ist eine Dienstanweisung zu erstellen.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal führt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer können die Dienst- und Fachaufsicht über das weitere Personal übertragen werden.
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§ 12
Geschäftsjahr, Finanzen

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere finanziert durch
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Zuwendungen aus öffentlichen und kirchlichen Kassen,
  3. Zuschüsse Dritter,
  4. selbst erwirtschaftete Einnahmen und
  5. Spenden.
( 3 ) Der Verein kann zur Sicherung seiner Aufgaben angemessene Rücklagen bilden.
( 4 ) Der Vorstand wacht über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins und deren ordnungsgemäße Buchung. Er trägt Verantwortung für die rechtzeitige Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen. Insbesondere achtet er darauf, dass Zuwendungen und Zuschüsse rechtzeitig und vollständig beantragt, ordnungsgemäß verwendet und nachgewiesen werden.
( 5 ) Die gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 bestellten Personen überprüfen die Ordnungsgemäßheit der laufenden Kassen und Buchführung. Der Vorstand sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind verpflichtet, der Kassenprüfung jederzeit umfassende Einsicht in die Kassen- und Buchführung zu gewähren und dieser die Jahresrechnung zeitnah zur Prüfung vorzulegen. Auf Verlangen sind ihr auch sämtliche relevanten Nachweise und Belege vorzulegen sowie notwendige Auskünfte und Erläuterungen zu erteilen. Die Mitgliederversammlung soll erst nach Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung dem Vorstand Entlastung gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 6 erteilen.
( 6 ) Die Jahresrechnung des Vereins kann durch das für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland zuständige Rechnungsprüfungsamt geprüft werden.
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§ 13
Satzungsänderungen, Beendigung der Vereinsarbeit

( 1 ) Beschlussfassungen gemäߧ 8 Absatz 2 Nummer 12 setzen voraus, dass
  1. die Mitglieder zeitgleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über die geplante Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins schriftlich informiert worden sind,
  2. mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend ist und
  3. eine Mehrheit von mindestens Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird.
( 2 ) Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für den Vereinszweck nahekommende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
( 4 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
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§ 14
Inkraftreten

( 1 ) Diese Satzung beruht auf den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 7. Februar 1996 sowie der Mitgliederversammlung vom 2. April 2008 und vom 24. April 2018.
( 2 ) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.1#

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1 ↑ Die neugefasste Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer VR 11259 eingetragen. Mit Eintragung in das Vereinsregister am 30. Oktober 2018 ist die Neufassung der Satzung in Kraft getreten.