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Geltungszeitraum von: 15.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Musterfriedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# ...
(Name der Körperschaft)

Vom ...

(ABl. 2010 S. 264)2#

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Abschnitt 1:
Gebühren

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§ 1
Gebührenpflicht

( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofs in ..., seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
( 2 ) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Schuldner der Gebühr ist
  1. der Nutzungsberechtigte,
  2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
  3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
( 2 ) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
( 3 ) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

( 1 ) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
( 2 ) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
( 4 ) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
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§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

( 1 ) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
( 2 ) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
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§ 5
Rechtsmittel

( 1 ) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
... (genaue Bezeichnung und Anschrift) ...
Widerspruch einlegen.
( 2 ) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
( 3 ) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
( 4 ) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
( 4 ) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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Abschnitt 2:
Gebührentarif

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§ 6
Nutzungsgebühren

( 1 ) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für Reihengräber
1.1.
je Reihengrabstätte
1.1.1.
Erdbestattungen
1.1.2.
Urnenbeisetzungen
1.2.
je Reihengrabstätte für Kinder unter fünf Jahren
Werden nebeneinander liegende Reihengrabstätten gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabkosten für Wahlgrabstätten.
1.2.1.
Erdbestattungen
1.2.2.
Urnenbeisetzungen
2.
für Wahlgräber
2.1.
je Wahlgrabstätte
2.1.1.
Erdbestattungen
2.1.2.
Urnenbeisetzungen
2.2.
Zuschlag je Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage
2.3.
für Urnenbeisetzungen in einer schon belegten Wahlgrabstätte
3.
für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte
3.1.
Erdbestattungen
3.2.
Urnenbeisetzungen
Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.
( 2 ) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:
1.
anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes
2.
anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne
3.
bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte
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§ 7
Bestattungsgebühren

( 1 ) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, jedoch ohne Bedecken mit einer Bepflanzung, werden folgende Gebühren erhoben:
1.
bei der Sargbestattung eines verstorbenen Kindes unter fünf Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
1.1.
in einem Reihengrab
1.2.
in einem Wahlgrab
1.2.1.
Erstbestattung
1.2.2.
jede weitere Bestattung
1.3.
in einer Gemeinschaftsgrabanlage
2.
bei der Sargbestattung einer Leiche vom fünften Lebensjahr ab
2.1.
in einem Reihengrab
2.2.
in einem Wahlgrab
2.2.1.
Erstbestattung
2.2.2.
jede weitere Bestattung
2.3.
in einer Gemeinschaftsgrabanlage
3.
bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Kosten erhoben
3.1.
in einem Reihengrab
3.2.
in einem Wahlgrab je Urne
3.3.
für die Beisetzung in einer Gemeinschaftsgrabanlage
( 2 ) Für die Beisetzung in einer Ehrengrabstätte werden keine Gebühren erhoben/folgende Gebühren erhoben:
( 3 ) Bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen (Gestein, tief gehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von:
( 4 ) Für Bestattungen an Samstagen nach ... Uhr wird ein Zuschlag in Höhe von ... Prozent der vollen Gebühren berechnet.
( 5 ) Soll das Ausheben und Zuwerfen einer Grabstätte durch den Antragsteller selbst durchgeführt werden, hat er dies entsprechend zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden keine Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 erhoben. Das Erheben von Gebühren für die Genehmigung bleibt unberührt.
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§ 8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

( 1 ) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für das Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre
2.
für das Ausgraben der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren
3.
für das Ausgraben einer Urne
( 2 ) Ist bei der Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, beträgt die Gebühr €. Kosten für einen Ersatzsarg sind hierin nicht enthalten.
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§ 9
Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1.
bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern
1.2.
bei mehrstelligen Wahlgräbern
2.
für die Beseitigung von Grabeinfriedungen je laufenden Meter
3.
für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs
4.
für die Beseitigung sonstigen Zubehörs
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
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§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1.
für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen
1.1.
für die Dauer der Ruhefrist
oder
1.2.
jährlich
1.3.
nach Verlängerung von Rechten an einer Grabstätte pro Jahr
2.
für die Abfallbeseitigung je Grabstätte
2.1.
für die Dauer der Ruhefrist pro Grabstätte
oder
2.2.
jährlich
2.3.
nach Verlängerung von Rechten an Grabstätten pro Jahr
3.
für die Unterhaltung von Grabstätten bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr
4.
für die Rasenmaat und Baumpflege je Grabstätte
4.1.
für die Dauer der Ruhefrist
oder
4.2.
jährlich
5.
für Wasserkosten je Grabstätte
5.1.
für die Dauer der Ruhefrist
oder
5.2.
jährlich
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§ 11
Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

( 1 ) Für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofskapelle/der Kirche werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu ... Tagen
für jeden weiteren Tag
2.
für die Aufbewahrung einer Urne bis zu ... Tagen
für jeden weiteren Tag
3.
für das Ausschmücken eines Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle/der Kirche
4.
für das Reinigen des Raumes/der Räume nach der Ausschmückung und Trauerfeier
( 2 ) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für Energie und Heizung
2.
für die Benutzung eines Musikinstrumentes der Kirchengemeinde
3.
für die Gestellung eines Musikers
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§ 12
Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1.
allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung
2.
für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
2.1.
für die Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabplatte
2.2.
für die Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m
2.2.1.
bei einer einstelligen Grabstätte
2.2.2.
bei einer mehrstelligen Grabstätte
3.
Zuschlag für Grabmale mit einer Ansichtsfläche von mehr als einem Quadratmeter
4.
für sonstige Verwaltungsleistungen
4.1.
Genehmigung einer Umbettung
4.2.
Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten
4.3.
Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende
4.4.
Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht
4.5.
die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug
4.6.
für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom ... außer Kraft.

Friedhofsträger:
Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
D. S.
Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt
Die Leiterin/der Leiter des Kreiskirchenamtes
D. S.
Ort, den
Amtsleiterin/Amtsleiter

2. Landratsamt/Landesverwaltungsamt ...
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbades/des Evangelischen Friedhofszweckverbandes* ... vom ... wird hiermit genehmigt
D. S.
Ort, den
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/vom Vorstand des Friedhofszweckverbandes* ... am ... beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in ... wurde dem Kreiskirchenamt ... als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am ... unter dem Aktenzeichen ... vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am ... die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes* ... wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt Die Leiterin/der Leiter des Kreiskirchenamtes
D. S.
Ort, den
Amtsleiterin/Amtsleiter

#
1 ↑ Nicht Zutreffendes bitte streichen.
#
2 ↑ Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsverordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198).