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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost (ARRG.EKD-Ost)

Vom 5. November 2008

(ABl. 2009 S. 154),
zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 366)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetztes EKD-Ost1#
9.11.2011
-
(ABl. EKD 2011 S. 326)
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 5 Satz 2
geändert
§ 6 Satz 1
geändert
2
Kirchengesetz2#
12.11.2014
ABL. EKD 2014 S. 366
§ 3 Abs. 1
Angabe ersetzt
§ 4
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
§ 9 Überschrift
Wort angefügt
§ 9 Abs. 2 S. 2
Wort ersetzt
§ 10
Wörter eingefügt
§ 11
neu gefasst
Überschrift
Abschnitt IV
Wörter angefügt
§ 12
neu gefasst
§ 13 Abs . 2
aufgehoben
§ 14 Abs. 2 S. 1
gestrichen
§ 14 Abs. 3
aufgehoben
§§ 14a + 14b
neu eingefügt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat nach Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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§ 2
Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Arbeitsrechtliche Kommission EKD-Ost gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 3
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 12 Absatz 6 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
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Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Dienstgeber entsandt.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
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§ 5
Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

( 1 ) Sechs Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst von den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen entsandt. Drei Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 2 ) Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
( 3 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind entsendungsberechtigt, wenn in ihnen jeweils mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission organisiert sind. Beabsichtigen mehrere Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsenden, einigen sie sich auf die Sitzverteilung im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen. Erfolgt keine Einigung, entscheidet auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbandes die Präsidentin oder der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Soweit Sitze der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände unbesetzt bleiben, reduziert sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend; gleiches gilt für die Anzahl der von den kirchlichen Dienstgebern zu entsendenden Mitglieder.
( 5 ) Dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland steht die Entsendung von vier Vertreterinnen und Vertretern, dem Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Entsendung von zwei Vertreterinnen und Vertretern zu.
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§ 6
Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber

Für die kirchlichen Dienstgeber entsenden die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sechs Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Evangelische Landeskirche Anhalts drei Vertreterinnen und Vertreter. Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 7
Amtszeit, Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
( 2 ) Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist zulässig.
( 3 ) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, werden für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Gleiches gilt für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses, die im kirchlichen Dienst stehen.
( 3 ) Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss, die im kirchlichen Dienst stehen, darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Streitfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 5 ) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 6 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für beide in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben.
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§ 9
Geschäftsführung, Vorsitz

( 1 ) Die oder der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der DienstgeberAnstellungsträger zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
( 4 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 8 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
( 9 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 10 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet wird.
( 11 ) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den jeweiligen Landeskirchen getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland getragen. Die Kosten für notwendige Beratungen nach den §§ 8Absatz 6 und 9 Absatz 8 Satz 2 werden von den beteiligten Kirchen im Verhältnis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit übernommen. Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 2 und 3 wird dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen.
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Abschnitt III
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 10
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen einer der beteiligten Gliedkirchen oder von Anträgen der beteiligten jeweiligen Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen sowie von Anträgen der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden oder aus ihrer Mitte heraus tätig.
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§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß den §§ 5 und 6 zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
( 2 ) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 5 und 6 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Gegen den neuerlichen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich und mit Gründen versehen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens drei der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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Abschnitt IV
Schlichtungsausschuss, Dienstgeberpflichten, Rechtsschutz

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§ 12
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss vorzusehen. Der Schlichtungsausschuss kann von mindestens drei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission angerufen werden.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss wird für die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission bestellt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Schlichtungsausschuss bestellt ist. Der Schlichtungsausschuss wird mit vier beisitzenden Mitgliedern besetzt, von denen jeweils zwei von der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite benannt werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. Der oder die Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt.
( 3 ) Die Mitglieder im Schlichtungsausschuss sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Schlichtungsausschusses kann nicht sein, wer Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder Diakonie stehen. Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung, anwesend ist. Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
( 5 ) Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. Über eine ihm vorgelegte Entscheidung entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
( 6 ) Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. Sie haben die Wirkung von Entscheidungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
( 7 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in entsprechender Anwendung der für den Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften.
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§ 13
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 4 Satz 2).
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§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 3 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Evangelische Kirche in Deutschland.
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§ 14a
Verletzung von Dienstgeberpflichten

Sofern Dienstgeber die aufgrund dieses Kirchengesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen nicht uneingeschränkt als Mindestbedingungen anwenden, gilt unbeschadet der weiteren Rechtsfolgen des kirchlichen Rechts das staatliche Recht der Arbeitsrechtssetzung.
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§ 14b
Rechtsschutz

( 1 ) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
( 2 ) § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 und 62 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind.
( 2 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Januar 2009.
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§ 16
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft, nachdem die nach § 2 Absatz 1 beteiligten Gliedkirchen und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zugestimmt haben. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens stellt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung fest.

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist an dem Tag in Kraft getreten, an dem ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche in Kraft getreten ist (In Kraft getreten am 1. Januar 2012, ABl. PEK 2011 S. 115).
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2 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes tritt Artikel 1 am 1. Januar 2015 in Kraft (ABl. EKD 2014 S. 369).