.

Geltungszeitraum von: 15.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung - FriedhV)

Vom 20. August 2010 (ABl. S. 247),

geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsverordnung1#
26. 04. 2013
S. 198
§11a
eingefügt
Anlage 1: §§ 21, 23 u. 27
geändert
Anlage 2: §§ 2 und 6
geändert
Anlage 3: § 4
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
####

Präambel

Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Kirchengemeinde ihre Verstorbenen zur letzten Ruhe bettet. Die Kirche verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. Alles Tun auf dem Friedhof erhält so seinen Sinn und seine Richtung.
#

§ 1
Rechtsstellung und Zweckbestimmung von kirchlichen Friedhöfen

( 1 ) Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft (kirchliche Friedhöfe) sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform unselbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten. Sie stehen unter besonderem strafrechtlichen Schutz.
( 2 ) Kirchliche Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die
  1. bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder
  2. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hatten oder
  3. innerhalb des Einzugsbereichs des Friedhofs verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Einzugsbereichs beigesetzt werden.
Der Friedhofsträger kann zulassen, dass auch andere Personen auf dem kirchlichen Friedhof bestattet werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
#

§ 2
Anlegen und Erweitern von kirchlichen Friedhöfen

( 1 ) Friedhofsträger sind insbesondere Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden. Sie haben das Recht, Friedhöfe in eigener Trägerschaft anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern.
( 2 ) Das Anlegen eines neuen und das Erweitern eines bestehenden Friedhofs darf nur erfolgen, wenn ein Bedarf hierfür besteht und der Betrieb des Friedhofs auf Dauer gesichert ist. Die Eignung der Grundstücke ist zuvor gutachtlich festzustellen.
( 3 ) Das Anlegen und das Erweitern von Friedhöfen bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Landeskirchenamt entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kreiskirchenamtes.
#

§ 3
Eigentumsverhältnisse an kirchlichen Friedhöfen

( 1 ) Kirchliche Friedhöfe sollen auf kircheneigenen Grundstücken betrieben werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung vergeben.
( 2 ) Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke für Friedhofszwecke, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen, die der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedürfen.
#

§ 4
Leitung und Verwaltung von kirchlichen Friedhöfen

( 1 ) Der Friedhofsträger hat den Friedhof unter Beachtung dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Mustersatzungen sowie der jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen zu leiten und zu verwalten. Zur Mitwirkung bei der Verwaltung kann sich der Friedhofsträger Beauftragter bedienen oder einen Friedhofsausschuss bilden. Wesentliche Entscheidungen wie zum Beispiel das Anlegen, die Erweiterung, die Nutzungsbeschränkung, die Schließung und die Entwidmung von Friedhöfen können nicht auf Dritte übertragen werden, diese Entscheidungen hat der Friedhofsträger selbst zu treffen.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, eine Friedhofssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung zu erlassen.
( 3 ) Über die Belegung des Friedhofs sowie die Nutzungsrechte an einzelnen Grabstätten hat der Friedhofsträger einen Nachweis zu führen. Aus Belegungsplänen muss die Lage jeder einzelnen Grabstätte erkennbar sein.
( 4 ) Der Friedhof ist als Sondervermögen getrennt von dem übrigen Vermögen des Friedhofsträgers zu verwalten.
( 5 ) Der Finanzbedarf des Friedhofs ist durch eigene Einnahmen zu decken; Haushaltsmittel oder kirchliches Vermögen dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Friedhofsvermögens die allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltung von Grundstücken und sonstigem Vermögen.
#

§ 5
Kirchliche Aufsichtsbehörde

Kirchliche Aufsichtsbehörde im Bereich des Friedhofswesens ist das jeweils zuständige Kreiskirchenamt, soweit die Aufsicht durch diese Verordnung oder andere kirchliche Rechtsvorschriften nicht dem Landeskirchenamt zugewiesen ist. Die Aufsichtsbefugnisse staatlicher Behörden nach staatlichem Recht bleiben unberührt.
#

§ 6
Steuerpflicht

( 1 ) Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit ist der Friedhofsträger nicht steuerpflichtig.
( 2 ) Soweit der Friedhofsträger darüber hinaus aufgrund besonderer Vereinbarungen Leistungen gegen Entgelt erbringt, wird er wirtschaftlich tätig und ist insoweit nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften steuerpflichtig.
#

§ 7
Friedhofssatzung

( 1 ) Grundlage für die Friedhofssatzung (§ 4 Absatz 2) ist die Musterfriedhofssatzung (Anlage 1), die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für kirchliche Waldfriedhöfe findet die Mustersatzung keine Anwendung.
( 2 ) Die Friedhofssatzung wird vom Friedhofsträger erlassen.
( 3 ) Die Friedhofssatzung bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
( 4 ) Für Änderungen der Friedhofssatzung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
( 5 ) Hält der Friedhofsträger auf seinem Friedhof neben Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften vor, soll er eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung entsprechend Anlage 2 dieser Verordnung erlassen. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung und soll mit dieser zusammen erlassen werden. Friedhöfe mit ausschließlich besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur zulässig, wenn und soweit im Einzugsbereich ein anderer Friedhof mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorhanden ist.
#

§ 8
Friedhofsgebührensatzung

( 1 ) In Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben erhebt der Friedhofsträger Friedhofsgebühren aufgrund einer Friedhofsgebührensatzung (§ 4 Absatz 2).
( 2 ) Durch die Friedhofsgebühren sind die Kosten der Anlegung und Unterhaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen langfristig zu decken. Friedhofsgebühren sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlagen einer Kostenrechnung kalkuliert und in vertretbarer Höhe festgesetzt werden.
( 3 ) Auf die Erhebung von Gebühren kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden, bleibt unberührt.
( 4 ) Friedhofsgebühren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen und können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vollstreckt werden.
( 5 ) Grundlage für die Friedhofsgebührensatzung ist die Musterfriedhofsgebührensatzung (Anlage 3). § 7 Absätze 2 bis 4 gelten für die Friedhofsgebührensatzung entsprechend.
#

§ 9
Öffentliche Bekanntmachung

( 1 ) Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung, der Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie der Gebührensatzung erfolgt in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise in vollem Wortlaut. Die wesentlichen Inhalte sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. In einer Kanzelabkündigung soll auf die Bekanntmachungen hingewiesen werden.
( 2 ) Für Änderungen der Satzungen und der weiteren Ordnungen gilt Absatz 1 entsprechend.
#

§ 10
Bestattungen, Ruhezeiten

( 1 ) Für Bestattungen sind die ordnungsrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes verbindlich.
( 2 ) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
( 3 ) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
#

§ 11
Umwelt- und Naturschutz

Der Friedhofsträger hat den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen und für den Schutz von Naturdenkmälern zu sorgen. Er hat den Friedhof umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften und insbesondere darauf hinzuwirken, dass keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Musterfriedhofssatzung sind verbindlich.
#

§ 11a
Verbot von in Kinderarbeit hergestellten Grabmalen

( 1 ) Auf dem Friedhof werden nur Grabmale aufgestellt, die nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt sind.
( 2 ) Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte der Grabmale außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.
#

§ 12
Kunst- und Baudenkmäler

Der Friedhofsträger hat für den Schutz von Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen. Hierunter fallende Grabmale und Bauwerke sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Bei Veränderungen solcher Grabmale und Bauwerke ist nach Maßgabe des kirchlichen und des staatlichen Rechts die zuständige Denkmalbehörde zu beteiligen.
#

§ 13
Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, richtet sich nach dem staatlichen Recht.
#

§ 14
Verkehrssicherungspflicht

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt im Fall des § 3 Absatz 1 dem Friedhofsträger. Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke (§ 3 Absatz 2), sind in dem Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer Vereinbarungen zur Verkehrssicherungspflicht zu treffen.
( 2 ) Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die Räum- und Streupflicht.
( 3 ) Der Friedhofträger hat die Grabmale einmal jährlich auf Standsicherheit zu überprüfen und den verkehrssicheren Zustand der Bäume durch qualifizierte Inaugenscheinnahme festzustellen. Mit der Überprüfung kann er fachlich geeignete Personen oder ein geeignetes Unternehmen beauftragen. Die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale ist in der Regel nach der Frostperiode durchzuführen. Der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale soll öffentlich bekannt gemacht werden. Datum und Ergebnis der Überprüfungen sind schriftlich festzuhalten.
( 4 ) Für die Verkehrssicherheit auf den einzelnen Grabstätten sind auch die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Das Nähere regelt der Friedhofsträger durch die Friedhofssatzung.
#

§ 15
Datenschutz

( 1 ) Der Friedhofsträger darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
( 2 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
  1. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
  2. der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
( 3 ) Im Übrigen gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland2# und die hierzu für den Bereich der EKM erlassenen Ausführungsbestimmungen3# .
#

§ 16
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen

( 1 ) Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. Sie kann sich auf einzelne Friedhofsteile beziehen. Bestattungen sind in diesem Falle nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
( 2 ) Eine Schließung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Sie kann sich auf einzelne Friedhofsteile beziehen. Der Friedhofsträger hat die beabsichtigte Schließung frühzeitig öffentlich bekannt zu machen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, soll dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ermöglicht werden, soweit dem landesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
( 3 ) Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte und einer Pietätsfrist möglich. Die Pietätsfrist soll der Ruhezeit entsprechen. Die Entwidmung hat durch den Friedhofsträger ausdrücklich zu erfolgen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt.
( 4 ) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung des Landeskirchenamtes sowie der öffentlichen Bekanntmachung; § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 9 gelten entsprechend.
#

§ 17
Rechtsmittel

( 1 ) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Widerspruch einlegen.
( 2 ) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt die kirchliche Aufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
( 3 ) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
( 4 ) Widerspruch und Klage gegen einen Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
#

§ 18
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
( 2 ) Änderungen und Ergänzungen der Mustersatzungen (Anlagen 1 bis 3) erlässt nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landeskirchenamt.
#

§ 19
Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.
( 2 ) Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.
Anlagen
Anlage 1
- Musterfriedhofssatzung4#
Anlage 1.1
- zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...
Anlage 2
- Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung5#
Anlage 2.1
- Pflanzenliste
Anlage 3
- Musterfriedhofsgebührensatzung6#

#
1 ↑ Diese Verordnung tritt gemäß § 2 der Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft.
#
2 ↑ Vergleiche Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 29; ABl. ELKTh 1994 S. 121; ABl. EKD S. 505), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKKPS 2003 S. 39, 76; ABl. ELKTh 2003 S. 58; ABl. EKD S. 381, 2003 S. 1).
#
3 ↑ Vergleiche Datenschutzverordnung vom 9. April 2002 (ABl. EKKPS S. 103; ABl. ELKTh S. 144).
#
4 ↑ Siehe ON 915.1
#
5 ↑ Siehe ON 915.2
#
6 ↑ Siehe ON 915.3