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Förderrichtlinie für den Fonds „Erprobungsräume“

Vom 22. September 2020, (ABl. S. 206).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 24. November 2018 (ABl. S. 206), folgende Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds „Erprobungsräume“ beschlossen:
Zur Förderung von Erprobungsräumen hat die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland einen Fonds eingerichtet. Für die Vergabe der Mittel gelten ab 1. Januar 2021 die nachfolgenden Bedingungen.
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§ 1
Förderfähige Projekte

( 1 ) Gefördert werden Erprobungen anderer Sozialformen von Kirche. Darunter werden auch ergänzende Gemeindeformen an besonderen Orten, in besonderen Räumen und um Personen verstanden (Artikel 3 Absatz 2 Kirchenverfassung). Sie sollen folgende Kriterien aufweisen:
  1. In ihnen entsteht Gemeinde Jesu Christi neu (communio sanctorum-koinonia);
  2. sie überschreiten die volkskirchliche Logik an mindestens einer der folgenden Stellen: Parochie, Hauptamt, Kirchengebäude;
  3. sie erreichen die Unerreichten mit dem Evangelium und laden sie zur Nachfolge ein (missional-martyria);
  4. sie passen sich an den Kontext an und dienen ihm (diakonia);
  5. in ihnen sind freiwillig Mitarbeitende an verantwort licher Stelle eingebunden;
  6. sie erschließen alternative Finanzquellen (Diversifizierung; nur Teilförderung);
  7. in ihnen nimmt gelebte Spiritualität einen zentralen Raum ein (liturgia).
( 2 ) Erprobungen, die mindestens vier Kriterien nach Absatz 1 genügen, gelten als „Kleine Erprobungsräume“. Sie sind in abgestufter Form gemäß § 4 förderfähig. Für „Kleine Erprobungsräume“ gilt im Übrigen diese Förderrichtlinie entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
( 3 ) Neben anerkannten Erprobungsräumen können innovative Arbeitsbereiche von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die sich an den Kriterien in Absatz 1 orientieren, gefördert werden. Mit dem Projekt darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Im Übrigen gilt diese Förderrichtlinie entsprechend.
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§ 2
Gegenstand der Förderung

( 1 ) Erprobungsräume werden fachlich begleitet und beraten, sie können finanziell gefördert werden. Eine rein finanzielle Förderung ist ausgeschlossen.
( 2 ) Finanziell förderfähig sind
  1. Personalkosten;
  2. Sachkosten.
( 3 ) Es besteht kein Anspruch auf Förderung.
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§ 3
Zuwendungsempfänger

Anträge können gestellt werden von:
  1. Kirchengemeinden und Regionen;
  2. Initiativgruppen in Abstimmung mit den Kirchengemeinden und/oder Kirchenkreisen vor Ort;
  3. Kirchenkreisen;
  4. kirchlichen Einrichtungen und Werken in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 4
Art und Umfang der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendungen werden in Form von jährlichen Zuschüssen von jeweils maximal 25 000 Euro vergeben. Der Gesamtbetrag der Zuwendung darf 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im gesamten Förderzeitraum nicht überschreiten. Die Förderung kann auch als Anschubfinanzierung erfolgen. Der Förderzeitraum soll acht Jahre nicht überschreiten.
( 2 ) „Kleine Erprobungsräume“ können eine Einmalförderung bis zu 15 000 Euro erhalten.
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§ 5
Verfahren zur Antragstellung, Bearbeitung und Abrechnung

( 1 ) Anträge sind formgerecht an das Landeskirchenamt (Referat „Gemeinde und Seelsorge“) zu stellen. Mit dem Antrag müssen eingereicht werden:
  1. eine Beschreibung des Erprobungsraumes mit ausführlichen Angaben darüber, wie die einzelnen Kriterien nach § 1 erfüllt werden;
  2. ein Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten Förderzeitraum in Jahresscheiben, mit Angaben über andere Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6;
  3. ein Votum des Kreiskirchenrates bei Anträgen von Initiativgruppen, Kirchengemeinden, Regionen und kirchlichen Werken und Einrichtungen.
Das Votum soll auch darüber Auskunft geben, ob und wie der Kirchenkreis das Projekt unterstützt.
( 2 ) Die Vergabeentscheidungen werden den Antragstellern vom Landeskirchenamt schriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Die Zuwendungen werden an den Antragsteller oder die für ihn zuständige Kasse überwiesen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Teilbeträgen.
( 4 ) Der Verwendungsnachweis muss jährlich zusammen mit einem Zwischenbericht bis zum 30. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr vorgelegt werden. Der abschließende Verwendungsnachweis mit Kosten- und Finanzierungsübersicht ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Dazu gehört eine Dokumentation, die auch die Erfüllung der Kriterien nach § 1 darstellt.
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§ 6
Verlängerung und erneute Antragstellung

( 1 ) Verlängerungsanträge sind einmalig möglich, sofern der Erprobungsraum noch nicht den Höchstförderzeitraum nach § 4 Absatz 1 erreicht hat. Ein nach der Förderrichtlinie für den Fonds „Erprobungsräume“ in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 275) geförderter Erprobungsraum kann einen Verlängerungsantrag nach den Bedingungen dieser Förderrichtlinie stellen.
( 2 ) Verlängerungsanträge können formlos beim Landeskirchenamt (Referat „Gemeinde und Seelsorge“) gestellt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen der jährlichen Verwendungsnachweise und Dokumentationen.
( 3 ) Ein bereits geförderter Erprobungsraum kann nicht erneut gefördert werden.
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§ 7
Rückerstattung

( 1 ) Bewilligte und nicht verbrauchte Mittel sowie Mittel, die für einen anderen als den beantragten Zweck verwendet wurden, sind zurückzuzahlen, soweit durch die Landeskirche keine andere Entscheidung getroffen wird. Mittel, für die kein Nachweis erbracht wurde oder die nicht fristgemäß abgerechnet werden, sind zurückzuzahlen.
( 2 ) Verschiebt sich der Beginn des bereits genehmigten Verwendungszwecks, kann die Übertragung der Mittel in einen neuen Zeitraum beschlossen werden.
( 3 ) Alle Rückzahlungen sind im Fonds „Erprobungsräume“ zu vereinnahmen.
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§ 8
Rechte und Pflichten anerkannter Erprobungsräume

Anerkannte Erprobungsräume erhalten fachliche Begleitung und Beratung durch die Landeskirche. Sie werden regelmäßig zu Veranstaltungen (Werkstatt, Lernende Gemeinschaft u. a.) eingeladen und vor Ort besucht (sog. Resonanzgespräche). Die anerkannten Erprobungsräume nehmen an den Veranstaltungen teil und bringen sich in den Lernprozess, den Erprobungsräume und die Landeskirche gemeinsam durchlaufen, ein.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie für den Fonds „Erprobungsräume“ in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 275) außer Kraft. Für bereits genehmigte Projektförderungen gilt weiterhin die Förderzusage nach § 4 der Förderrichtlinie für den Fonds „Erprobungsräume“ in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 275).