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Ordnung für den Beirat für den christlich-muslimischen Dialog in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 28. Mai 2019 (ABl. 2020 S. 12).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung für den Beirat für den christlich-muslimischen Dialog in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des interreligiösen Dialogs wird in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ein Beirat für den christlich-muslimischen Dialog berufen.
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§ 2
Aufgaben und Inhalte

( 1 ) Der Beirat berät das Landeskirchenamt in Angelegenheiten des christlich-muslimischen Dialogs und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Grundsätze des christlich-muslimischen Dialogs zu beraten,
  2. die Umsetzung des christlich-muslimischen Dialogs und Begegnungen mit Vertretern muslimischer Gemeinden zu fördern und sich gegebenenfalls an der Durchführung zu beteiligen,
  3. Anregungen für die entsprechende Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu geben,
  4. Aus- und Weiterbildungsangebote anzuregen und zu organisieren,
  5. die Vernetzung lokaler oder regionaler Gruppen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu unterstützen,
  6. Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen des Zusammenlebens und der Integration zu beraten und gegebenenfalls Materialien für die EKM zu erstellen.
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§ 3
Beauftragung

( 1 ) Der Beirat für den christlich-muslimischen Dialog wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. die/der Beauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für den interreligiösen Dialog,
  2. bis zu sieben weitere Mitglieder aus verschiedenen Regionen der EKM.
( 3 ) Der Berufungszeitraum der Beiratsmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Geschäftsführung obliegt der/dem Beauftragten für den interreligiösen Dialog in der EKM.
( 3 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Der Beirat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
( 6 ) Der Beirat kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 7 ) Die Finanzierung der Arbeit erfolgt aus Haushaltsmitteln der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 5
Schlussbestimmungen

Änderungen der Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.