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Ordnung für das Evangelische Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf

Vom 16. Oktober 2018, (ABl. S. 213).

Das Kollegium des Landeskirchenamts hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung, Zweck, mitwirkende Einrichtungen

( 1 ) Das Evangelische Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf (im Folgenden: Evangelisches Zentrum) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM) mit Sitz im Zinzendorfhaus Neudietendorf.
( 2 ) Im Evangelischen Zentrum wirken die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen einschließlich des WerkHauses Neudietendorf mit dem Evangelischen Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf – Tagungs- und Begegnungsstätte (im Folgenden: Tagungs- und Begegnungsstätte) zusammen. Die Jugendbildungsstätte Junker Jörg in Eisenach ist dem Zinzendorfhaus zugeordnet.
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§ 2
Zusammenwirken der Einrichtungen, Leistungen der Tagungs- und Begegnungsstätte

( 1 ) Die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen der EKM sind Nutzer der Tagungs- und Begegnungsstätte. Ihre bis zum 15. Juni des laufenden Jahres schriftlich angemeldeten Reservierungswünsche für das übernächste Kalenderjahr sind vorrangig zu berücksichtigen.
( 2 ) Darüber hinaus bietet die Tagungs- und Begegnungsstätte den im Evangelischen Zentrum mitwirkenden Einrichtungen Zentrale Dienste, insbesondere die Bereitstellung, Pflege und Wartung des IT-Netzwerks, sowie sonstige Serviceleistungen. Die Kosten der Zentralen Dienste sind anteilig auf die Einrichtungen umzulegen. Die Kosten sonstiger Serviceleistungen werden derjenigen Einrichtung berechnet, die diese in Anspruch nimmt.
( 3 ) Im Übrigen arbeiten die Einrichtungen organisatorisch voneinander unabhängig nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung, insbesondere nach den jeweils für sie geltenden Rechtsnormen.
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§ 3
Die Zentrumskonferenz

( 1 ) Die Zentrumskonferenz dient der Beratung und Entscheidung gemeinsamer Angelegenheiten der nach dieser Ordnung zusammenwirkenden Einrichtungen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Gestaltung des geistlichen Lebens im Zinzendorfhaus Neudietendorf,
  2. die Erarbeitung und Umsetzung des Leitbilds und der Konzeption des Evangelischen Zentrums,
  3. die Regelung der Zusammenarbeit im Evangelischen Zentrum,
  4. die Absprache zur Belegung der Tagungs- und Begegnungsstätte,
  5. die Absprache zur Organisation der Zentralen Dienste und sonstigen Serviceleistungen im Evangelischen Zentrum,
  6. bei Bedarf Beratungen mit Vertreterinnen und Vertretern des für den Wirtschaftsbetrieb der Tagungs- und Begegnungsstätte zuständigen Verwaltungsrats,
  7. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Zentrumskonferenz und deren oder dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren.
Die Wiederwahl der nach Satz 2 Nummer 7 Gewählten ist zulässig. Die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte ist nicht gemäß Satz 2 Nummer 7 wählbar.
( 2 ) Unbeschadet Absatz 1 Satz 4 gehören die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 der Zentrumskonferenz gleichberechtigt mit Stimmrecht an. Sie können sich durch ihre jeweilige Stellvertretung vertreten lassen.
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§ 4
Geschäftsgang der Zentrumskonferenz

( 1 ) Die Zentrumskonferenz tagt in der Regel einmal im Monat.
( 2 ) Über die Teilnahme sachverständiger Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die oder der Vorsitzende. Vertreterinnen oder Vertreter der ortsansässigen Kirchengemeinden können jederzeit beratend an Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Die Sitzungen werden gemeinsam von der oder dem Vorsitzenden und von der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte vorbereitet. Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitglieder der Zentrumskonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen eingeladen. Dem Landeskirchenamt ist ein Einladungsschreiben zuzuleiten.
( 5 ) Die Zentrumskonferenz trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, an der Sitzung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 6 ) Über die wesentlichen Beratungsergebnisse wird ein Protokoll aufgenommen; Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Das von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden und in der nächsten Sitzung zu bestätigen. Das bestätigte Protokoll ist dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzuleiten.
( 7 ) Die Geschäftsführung der Zentrumskonferenz obliegt der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte überwachen in gemeinsamer Verantwortung die Umsetzung der Beschlüsse. Gemeinsam vertreten sie das Evangelische Zentrum innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.
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§ 5
Mitwirkung anderer Kirchen und gliedkirchlicher Zusammenschlüsse

Die Mitwirkung anderer Kirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im Zinzendorfhaus Neudietendorf regeln die nach kirchlichem Recht zuständigen Organe nach Anhörung der Zentrumskonferenz.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Zinzendorfhaus Neudietendorf – Evangelisches Zentrum und Tagungs- und Begegnungsstätte vom 27. November 2007 (ABl. 2008 S. 30) außer Kraft.