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Ordnung für die Bildungsarbeit der Burg Bodenstein –
Familienbildungs- und -erholungsstätte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 16. Oktober 2018, (ABl. S. 214).

Das Kollegium des Landeskirchenamts hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

1Im Rahmen der familienbezogenen Arbeit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bietet die Burg Bodenstein Familien, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Bildung, Erholung, Begegnung und Einkehr. 2Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist am Standort eine Tagungs- und Begegnungsstätte eingerichtet. 3Die Burganlage mit ihrem Wirtschaftsbetrieb ist in den Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ eingegliedert. 4Die für die Bildungsarbeit der Burg Bodenstein Verantwortlichen und die Verantwortlichen für den örtlichen Wirtschaftsbetrieb stimmen ihre jeweilige Arbeit so aufeinander ab, dass für Gäste und Außenstehende die Burg Bodenstein als ein Ort der Bildung und Spiritualität erfahrbar wird.
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§ 1
Rechtsstellung, Zweckbestimmung der Burg Bodenstein

(1) 1Die Burg Bodenstein ist ein rechtlich unselbständiges geistliches Zentrum der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM) mit einem kirchlich-diakonischen Profil.2In der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen soll sie insbesondere Familien, jungen Menschen und Erwachsenen Möglichkeiten der Bildung, Erholung, Begegnung und Einkehr bieten.
(2) Die Zweckbestimmung der Burg Bodenstein wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. deren Profilierung als einem Zentrum evangelischer Bildung,
  2. deren Pflege als Ort der Erholung und Freizeit, Begegnung und der christlichen Gastfreundlichkeit,
  3. kulturelle Angebote für die Region und darüber hinaus,
  4. deren Wahrnehmung als Ort der gegenseitigen Unterstützung und Förderung kirchlich-diakonischer Arbeit,
  5. ihre Vernetzung mit anderen Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit und im gemeinsamen Austausch,
  6. die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern der Arbeit mit Familien, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  7. die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der familienbezogenen Arbeit in der EKM.
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§ 2
Ziele und Aufgaben der Arbeit der Burg Bodenstein

(1) 1Die Bildungsarbeit der Burg Bodenstein ist Teil des Verkündigungsdienstes der EKM. 2Sie richtet sich an Familien, Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
(2) Die Arbeit hat folgende Zielsetzungen:
  1. Die Burg Bodenstein bietet christliche Gastfreundschaft in familienfreundlicher Atmosphäre und naturnaher Umgebung.
  2. Ihre inhaltlichen und spirituellen Angebote sind auf Familien, Kinder-, Jugend- und Erwachsenengruppen ausgerichtet.
  3. Mit ihrem christlichen Anliegen, ihrem besonderen Ambiente und ihrer geschichtlichen Bedeutung ist die Burg Bodenstein in der Region verankert. In diesem Rahmen pflegt sie Kontakte zu Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen, Kommunen und Unternehmen und lädt diese zur Mitgestaltung und Mitarbeit ein.
(3) 1Die Durchführung von Veranstaltungen für Familien mit einem inklusiven und einladenden Charakter ist ein besonderer Arbeitsschwerpunkt. 2Im Rahmen dieses Schwerpunkts sollen zur Ermöglichung einer sozialen Teilhabe der Zusammenhalt der Familien, die Bindung zwischen den Familienmitgliedern sowie die Stellung und Lebenssituation von Familien in der Gesellschaft unterstützt, gefördert und gestärkt werden.
(4) Darüber hinaus erfüllt die Burg Bodenstein insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entwicklung und Durchführung von Erholungs-, Bildungs- und Freizeitangeboten für Familien unter Berücksichtigung deren vielfältigen Lebensformen und generationsübergreifenden Strukturen,
  2. Angebote non-formaler und informeller Bildung für Erwachsene als Teil des lebenslangen Lernprozesses,
  3. die außerschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zur Unterstützung deren Persönlichkeitsentwicklung, Kompetenzentfaltung und aktiven Teilhabe,
  4. die Mitwirkung bei der Gestaltung von Tagungen und Seminaren, Familienfesten und -feiern.
(5) 1Die Burg Bodenstein kann in für ihre Bildungsarbeit förderlichen Gremien und Arbeitsgruppen mitwirken. 2Über die Mitgliedschaft der EKM ist sie mit dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V., einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, verbunden.
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§ 3
Die pädagogisch-theologische Leitung

(1) 1Für die Bildungsarbeit beauftragt das Kollegium des Landeskirchenamts eine geeignete Person mit der pädagogisch-theologischen Leitung. 2Sie verantwortet in laufender Abstimmung mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebs der Burg Bodenstein die Bildungsarbeit gegenüber dem Kuratorium und der Rechtsträgerin. 3Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Entwicklung, Durchführung und Auswertung der Bildungsarbeit,
  2. die Jahresplanung sowie die Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung der Bildungsangebote,
  3. die Erstellung und Weiterentwicklung der Konzeption für die Bildungsarbeit,
  4. die Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und anderen geeigneten geistlichen Angeboten,
  5. Angebote seelsorgerlicher Begleitung für Gäste,
  6. die Dienst- und Fachaufsicht über das pädagogische Personal,
  7. die Mitwirkung in Gremien und Arbeitsgruppen gemäß § 2 Absatz 5,
  8. die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums,
  9. die Erstellung der Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne sowie der Jahresrechnungen für die Bildungsarbeit einschließlich deren Weiterleitung an das Kuratorium,
  10. die Akquise und Verwaltung von Fördermitteln einschließlich erforderlicher Mittelverwendungsnachweise sowie die Einwerbung von Drittmitteln und Spenden für die Bildungsarbeit,
  11. die Mitwirkung bei der Erstellung und Fortentwicklung der Hausordnung für die Burg Bodenstein,
  12. die Mitwirkung bei der Aufstellung der Haushalts- und Stellenplanentwürfe für den Wirtschaftsbetrieb,
  13. die Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebs sowie mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
  14. die Berichterstattung, beratende Mitwirkung und Geschäftsführung im Kuratorium,
  15. die Teilnahme am Pfarrkonvent des örtlichen Kirchenkreises.
(2) 1Die pädagogisch-theologische Leitung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamts. 2Das Nähere regelt eine Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung.
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§ 4
Das Kuratorium

(1) 1Das Kuratorium berät und begleitet im Rahmen der Vorgaben der §§ 1 und 2 die Bildungsarbeit der Burg Bodenstein. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Beratung der Grundsätze für die Konzeption der Bildungsarbeit der Burg Bodenstein und deren Weiterentwicklung,
  2. die Beratung und Auswertung der Berichte der pädagogisch-theologischen Leitung,
  3. die Beschlussfassung zur Weiterleitung der Haushalts- und Stellenplanentwürfe sowie der Jahresrechnungen für die Bildungsarbeit an das Landeskirchenamt,
  4. die Kenntnisnahme der Haushalts- und Stellenplanentwürfe des Wirtschaftsbetriebs der Burg Bodenstein vor Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
  5. die Mitwirkung bei der Bestellung der pädagogisch-theologischen Leitung, des pädagogischen Personals sowie der Leitung des Wirtschaftsbetriebs,
  6. die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen für die pädagogisch-theologische Leitung und das pädagogische Personal,
  7. die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Im Kuratorium wirken gleichberechtigt mit Stimmrecht mit:
  1. bis zu acht vom Landeskirchenamt berufene fachkundige Personen, darunter mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsbereichs Familienarbeit der EKM,
  2. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Mühlhausen oder eine andere vom Kreiskirchenrat benannte Person,
  3. die Inhaberin oder der Inhaber der örtlichen Pfarrstelle,
  4. eine vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter.
(3) 1Die Berufung der Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 1 erfolgt für die Dauer von vier Jahren. 2Erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt das Landeskirchenamt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend Absatz 2 und 3.
(5) Die pädagogisch-theologische Leitung sowie die Leitung des Wirtschaftsbetriebs der Burg Bodenstein wirken beratend im Kuratorium mit.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Familie der Grafen von Wintzingerode wird als Ehrenmitglied mit beratender Funktion vom Kuratorium hinzuberufen.
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§ 5
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr auf schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden. 2Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung soll mindestens vier Wochen vor den Sitzungen den Mitgliedern zugehen. 3Über die Teilnahme von Gästen zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(2) 1Die Sitzungen werden gemeinsam von der oder dem Vorsitzenden und von der pädagogisch-theologischen Leitung vorbereitet. 2Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
(3) 1Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. 2Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, zur Sitzung erscheint. 3Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Beschlüsse kann das Kuratorium auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder per Telefonkonferenz fassen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) 1Über die wesentlichen Beratungsergebnisse wird ein Protokoll aufgenommen. 2Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. 3Nach Absatz 4 gefasste Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen. 4Das von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern und dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzusenden.
(6) Die Verhandlungen sind vertraulich.
(7) Die Führung der laufenden Geschäfte des Kuratoriums obliegt der pädagogisch-theologischen Leitung.
(8) Die oder der Vorsitzende und die pädagogisch-theologische Leitung überwachen in gemeinsamer Verantwortung die Umsetzung der Beschlüsse.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Burg Bodenstein – Familienbildungs- und -erholungsstätte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 26. November 2013 (ABl. 2014 S. 16) außer Kraft.

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