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Geltungszeitraum von: 01.09.2010

Geltungszeitraum bis: 28.02.3018

Ordnung der Kammer für Mission - Ökumene - Eine Welt
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 17. August 2010 (ABl. S. 294),

geändert durch Ordnung vom 15. Oktober 2013 (ABl. S. 284)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung
15.10.2013
§ 2 Abs. 3
Worte ersetzt
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz und Rechtsstellung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) bildet zur Beratung und Unterstützung des Dezernats Gemeinde und des für die Arbeitsbereiche Mission, Ökumene und Eine Welt zuständigen Referates des Landeskirchenamtes eine „Kammer für Mission - Ökumene - Eine Welt". Sie berät die EKM in grundsätzlichen Fragen von Mission, Ökumene und Eine Welt und entscheidet im Rahmen der kirchlichen Finanzordnungen über die Vergabe von Finanzmitteln.
( 2 ) Die Kammer ist eine Arbeitsgruppe ohne eigene Rechtsperson. Sie ist dem Dezernat Gemeinde zugeordnet.
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§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenrates
  2. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes
  3. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Landeskirchenamtes
  4. die Leiterin oder der Leiter des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landessynode
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Propstsprengel
  7. durch Fachberufungen des Landeskirchenamtes hinzukommende Personen
Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 1 und 5 werden durch den Landeskirchenrat, die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 6 und 7 durch das Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.
In der Kammer sollen die Fachbereiche des Bereichs Mission, Ökumene, Eine Welt nach Möglichkeit vertreten sein.
( 2 ) An den Sitzungen der Kammer nehmen beratend teil:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Leipziger Missionswerkes
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
( 3 ) Mitarbeitende im Bereich der Ökumene sollen bei Sachverhalten, die ihren Bereich betreffen, beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) Den Vorsitz in der Kammer führt die Dezernentin oder der Dezernent. Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes führt die laufenden Geschäfte der Kammer.
( 5 ) Die Arbeit der Kammer finanziert sich aus Mitteln der EKM.
( 6 ) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 3
Aufgaben

Aufgaben der Kammer sind insbesondere:
  1. Beobachtung der Entwicklung im Bereich Mission - Ökumene - Eine Welt und im Bereich interreligiöser Dialog
  2. Mitwirkung bei strategischen Entscheidungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes bezüglich Mission - Ökumene - Eine Welt
  3. Beratung des Referates bei der Planung der Beteiligung der EKM an der Arbeit internationaler ökumenischer Organisationen
  4. Einsetzung von Beiräten
  5. Mitarbeit bei der Entwicklung und der Umsetzung des Gesamtkonzeptes von Mission - Ökumene - Eine Welt der EKM unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Grundlagen
  6. Vernetzung der Arbeit auf gesamtkirchlicher Ebene mit den Aktivitäten in Gemeinden, Regionen und Kirchenkreisen
  7. Vergabe von Finanzmitteln
  8. Unterbreitung von Nominierungsvorschlägen für ökumenische Reisen im Auftrag der EKM und für Delegierungen zu ökumenischen Konferenzen
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§ 4
Beiräte

( 1 ) Die Kammer kann für besondere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Friedensdienst, Migration, Entwicklungsdienst, Partnerkirchen) Beiräte bilden. Diese sollen nicht mehr als jeweils sieben Mitglieder haben.
( 2 ) Die Arbeit der Beiräte wird durch eine von der Kammer beschlossene Ordnung geregelt, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf.
( 3 ) Die Beiräte beraten die entsprechenden Fachreferate im Zentrum in fachlichen und konzeptionellen Fragen.
( 4 ) Den Beiräten kann von der Kammer die Vergabe von Finanzmitteln ganz oder in einem begrenzten Umfang übertragen werden.
( 5 ) Die Beiräte sind der Kammer rechenschaftspflichtig.
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§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Mission - Ökumene - Eine Welt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 25. Oktober 2005 (ABl. S. 335) außer Kraft.