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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfeverordnung – BhVO)

Vom 8. April 1992 (ABl. EKKPS 1993 S. 97; ABl. EKD S. 335),

zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2015 (ABl. EKD 2015 S. 319)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Zehnte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts
1.12.2010
ABl. EKD 2011 S. 256
§ 2 Abs. 2 Ziffer 2
geändert
2
Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
7.12.2011
ABl. EKD 2012 S. 15
§ 1 Abs. 3 und 4
geändert
§ 1 Abs. 6
hinzugefügt
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 3 Satz 1
neu gefasst
§ 4 Abs. 1 und 3
geändert
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
§ 4 Abs. 4
geändert
3
Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
08.09.2004
ABl. EKD 2004 S.539
Überschrift, § 1
geändert
4
10. Verordnung zur Änderung des Besoldungs-und Versorgungsrechts
01.12.2010
ABl. EKD
2011 S. 256
§ 2
geändert
5
Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
07.12.2011
ABL. EKD 2012
S. 15
§§1,2,3,4
geändert
6
Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
10.12.2014
ABL. EKD
2015 S. 130
§ 1
geändert
7
Beschluss zur Änderung der Beihilfeverordnung1#
10.09.2015
ABL. EKD
2015 S. 319
§ 1 Abs. 7
angefügt
Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird Folgendes verordnet:
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§ 1

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Ein Verzicht auf einen solchen Zuschuss oder auf einen Teilbetrag eines solchen Zuschusses bleibt für die Feststellung der zustehenden Beihilfe unberücksichtigt; die Beihilfe wird so ermittelt, als würde der Zuschuss in voller Höhe gewährt werden. Satz 2 gilt entsprechend für Zuschüsse oder Arbeitgeberbeiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
( 3 ) In den Fällen, in denen der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist, findet Absatz 2 keine Anwendung.
( 4 ) Bei der erstmaligen Bewilligung einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird geprüft, ob ein Zuschuss zu dem Beitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrag von 41 Euro überschreitet. Der Bemessungssatz für die Beihilfe wird gemäß dem Ergebnis der Prüfung festgesetzt. Eine spätere Überschreitung des vorgenannten Betrags führt nicht zu einer Änderung des Bemessungssatzes.
( 5 ) In den Fällen, in denen wegen einer Überschreitung bislang ein geringerer Bemessungssatz festgesetzt worden ist, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Festsetzung entsprechend Absatz 4. Eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungssatzes für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 findet nicht statt.
( 6 ) Das gliedkirchliche Recht kann die Gewährung eines Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag eines freiwillig gesetzlich Versicherten vorsehen.
( 7 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, haben grundsätzlich die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung eines Kassenarztes der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch nehmen. Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Arztes, der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig. § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung findet keine Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrer und Vikare,
  2. Prediger und
  3. Kirchenbeamte
im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche der Union sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, in dem Angehörige von Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind. Die Gliedkirchen können die Beihilfeberechtigung auch auf Träger anderer kirchlicher Dienste erstrecken.
( 2 ) Beihilfen werden nicht gewährt
  1. an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören,
  2. für Aufwendungen des Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst hilfeberechtigt ist.
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§ 3

Die in der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen treffen für die Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen das Amt der Union Evangelischer Kirchen, für die Beihilfeberechtigten bei den Gliedkirchen das jeweilige Konsistorium (der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt). Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
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§ 4

( 1 ) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen gegen diese, bei den übrigen Beihilfeberechtigten gegen die jeweilige Gliedkirche.
( 2 ) Beihilfeanträge sind bei der festsetzenden Beihilfestelle einzureichen.Dabei können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die Belege in einem besonderen Umschlag, den nur die Beihilfestelle öffnen darf, eingereicht werden.
( 3 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Sofern die Festsetzung nicht durch eine eigene Beihilfestelle erfolgt, kann aufgrund gliedkirchlichen Rechts eine externe Stelle mit der Festsetzung der Beihilfe beauftragt werden oder durch Vereinbarung eine gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgebend.
( 4 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Widerspruchsstellen gebildet werden. Der Widerspruch ist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, leitet sie ihn an die gemeinsame Widerspruchsstelle weiter. Deren Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (des Präsidiums, der Kirchenleitung).
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§ 5

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1992 in Kraft. Sie wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß § 2 des Beschlusses tritt diese Verordnung am 6. Juni 2015 in Kraft.