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Verordnung zur Regelung der Stellenbesetzungsverfahren privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (StbVO)

Vom 10. Dezember 2016

(ABl. 2017 S. 31)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung von zu besetzenden Stellen in Dienststellen und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, ihrer Kirchenkreise und Kirchengemeinden, ihrer rechtsfähigen Zusammenschlüsse und kirchlichen Zweckverbände sowie der rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke, Einrichtungen und Stiftungen.
( 2 ) Diese Verordnung gilt für Stellen, deren Besetzung mit privatrechtlich angestellten Beschäftigten im Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung erfolgen soll.
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§ 2
Fachaufsicht

Alle zu besetzenden Stellen sind dem Landeskirchenamt zu melden. Das Landeskirchenamt führt die Fachaufsicht über die Verfahren entsprechend dieser Verordnung und den Vorgaben der ausschreibenden Stelle in Dienststellen und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, ihrer Kirchenkreise und Kirchengemeinden, ihrer rechtsfähigen Zusammenschlüsse und kirchlichen Zweckverbände sowie der rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke, Einrichtungen und Stiftungen.
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§ 3
Auswahl und Vorrang

( 1 ) Bei der Besetzung von Stellen sind geeignete Bewerber und Bewerberinnen auszuwählen. Bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung sind interne Bewerber und Bewerberinnen vor externen vorrangig zu berücksichtigen. Unter den internen Bewerbern und Bewerberinnen sind bei gleicher Eignung solche vorrangig zu berücksichtigen, die von Strukturanpassungsmaßnahmen betroffen sind.
( 2 ) Intern ist eine Bewerbung, wenn der Bewerber oder die Bewerberin zu einem Zeitpunkt in den letzten zwei Jahren bei einer Dienststelle oder Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Landeskirchen, ihrer Untergliederungen oder der rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke oder Stiftungen oder ihrer rechtsfähigen Zusammenschlüsse oder kirchlichen Zweckverbände in einem Dienstverhältnis gestanden hat.
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§ 4
Grundsatz der Ausschreibung

( 1 ) Die zu besetzenden Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung ist grundsätzlich zu beteiligen. Mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung kann auf eine Ausschreibung in begründeten Einzelfällen verzichtet werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmen von einer Ausschreibung auch ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung abgesehen werden, wenn
  1. die Stelle im Rahmen von Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Mustersozialplan der EKM mit einem bestimmten Mitarbeiter besetzt werden soll und das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt hergestellt ist,
  2. ein dringendes dienstliches Interesse an der Umsetzung eines bestimmten Mitarbeiters oder einer bestimmten Mitarbeiterin besteht,
  3. eine besonders eingerichtete Projektstelle besetzt werden soll.
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§ 5
Ausschreibung

( 1 ) Zu besetzende Stellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind unter Beteiligung des Landeskirchenamts auszuschreiben.
( 2 ) Zu besetzende Stellen sind in geeigneter Weise auszuschreiben, insbesondere im Internet sowie in Printmedien.
( 3 ) Die Bewerbungsfrist nach der Ausschreibung soll in der Regel vier Wochen betragen. Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung vom 10. März 2009 (ABl. EKM S. 102) außer Kraft.